Unterstellung Haushaltsgemeinschaft

1. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.01.2023 12:56:19
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterstellung Haushaltsgemeinschaft

Hallo Zusammen,

ich bin 30 Jahre alt und wohne im Haus meiner Eltern mit meinen Eltern. Nun bin ich vorübergehend nicht erwerbstätig (neuer Job startet im zum 1.5.). Beim Hartz4 Antrag (ohne Wohngeld, da meine Eltern keine Miete verlangen) sollte ich die Einkünfte meiner Eltern offenlegen. Diese unterstützen meine Lebensführung allerding nicht sondern stellen mir nur kostenfrei Wohnraum zur Verfügung.

Kann das Amt eine Haushaltsgemeinachaft unterstellen und den Anspruch daher kürzen ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von lloschei):
Kann das Amt eine Haushaltsgemeinachaft unterstellen und den Anspruch daher kürzen ?
Das Amt, hier das Jobcenter, ---vermutet---.
Wenn deine Eltern nicht das tun, was das JC gem. § 9 (5) SGB II vermutet, dann wird auch nichts gekürzt.
Also möglichst die Vermutung des JC widerlegen, damit Leistung fließt.
Dass deine Eltern dich lediglich kostenlos wohnen lassen und du oder sie genau das dem JC schriftlich erklären, dürfte genügen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Der Begriff Wohngeld gehört nicht in deine Problematik, der führt evtl. zur Verwirrung. Wohngeld ist eine andere Leistung nach anderem Gesetz und von anderem Amt. Für dich heißt das KDU/ Kosten der Unterkunft und Heizung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Nun bin ich vorübergehend nicht erwerbstätig
Seit wann? Seit wann wissen Sie von dem Ende Ihrer vorherigen Beschäftigung? Wann haben Sie den Antrag auf ALG 2 gestellt? Wovon leben Sie seitdem? In welcher Höhe haben Sie Vermögen?

Zitat:
Diese unterstützen meine Lebensführung allerding nicht
Warum nicht? Es sind doch Ihre Eltern?!

Wie handhaben Sie das denn zu Hause mit Küche und Badezimmer? Haben das jeweils für sich? Getrennte Kühlschränke? Sie kochen für sich selbst?

Zitat:
neuer Job startet im zum 1.5.
Da sind vier Monate. Sind Sie weiterhin auf der Suche nach einem schon früher beginnenden Job? Oder nach einem (Aushilfs-)Job für die Zwischenzeit? Solche Jobs findet man ja oft schon kurzfristig.

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#3
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von lloschei):
Kann das Amt eine Haushaltsgemeinachaft unterstellen und den Anspruch daher kürzen ?
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht, wenn es dir ALG 2 mit dem Verweis auf eine angebliche Haushaltsgemeinschaft (Wirtschaftsgemeinschaft) mit deinen Eltern versagt. Bis dieser Beweis erbracht ist, müssen deine Eltern ihre Einkommensverhältnisse auch nicht ggü. dem Amt offenlegen.

Dazu das BSG in seinem Leitsatz:

"Der Grundsicherungsträger trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten (im Sinne eines Wirtschaftens aus einem Topf)."

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/88523?modul=esgb&id=88523


-- Editiert von User am 1. Januar 2023 14:23

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#4
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wie handhaben Sie das denn zu Hause mit Küche und Badezimmer? Haben das jeweils für sich? Getrennte Kühlschränke? Sie kochen für sich selbst?
Das alles für sich genommen sind i.d.R. keine gewichtigen Gründe, die eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft beweisen. Schließlich findet man das in einer 08/15 WG auch gemeinschaftlich vor.

-- Editiert von User am 1. Januar 2023 14:32

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht, wenn es dir ALG 2 mit dem Verweis auf eine angebliche Haushaltsgemeinschaft (Wirtschaftsgemeinschaft) mit deinen Eltern versagt.
Es versagt noch nichts. Es fordert vermutlich den TE zunächst zur Mitwirkung auf.
Man liest bisher nur, das JC würde eine HG unterstellen und man solle die elterlichen Einkünfte offenlegen.

Zitat (von TazDummchen):
Bis dieser Beweis erbracht ist, müssen deine Eltern ihre Einkommensverhältnisse auch nicht ggü. dem Amt offenlegen.
Verrätst du bitte, wie und bis wann das JC diesen Beweis erbringen müsste?
Und bis dahin ?? Kein Regelbedarf? Oder meinst du, er wäre DANN zu versagen und evtl. zurückzufordern, wenn das JC Beweise gefunden hätte?

Zitat (von TazDummchen):
Schließlich findet man das in einer 08/15 WG auch gemeinschaftlich vor.
Ja. Logisch. WG ungleich HG und deshalb kein Grund zur Vermutung nach §9 (5) SGB II.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13154 Beiträge, 4471x hilfreich)

Zitat:
Verrätst du bitte, wie und bis wann das JC diesen Beweis erbringen müsste?


Der Nachweis muss Grundlage der (positiven oder negativen) Entscheidung des Jobcenters über den Antrag des TE. Will das Jobcenter vor dieser Entscheidung Unterlagen der Eltern, muss schon an der Stelle - spätestens aber, nachdem der TE mitgeteilt hat, keine Unterlagen der Eltern vorlegen zu können, oder zu wollen - dargelegt werden, aus welchen Gründen diese leistungsrelevant sein sollen. Eine Leistungsrelevanz kann sich jedoch nur dann ergeben, wenn das Jobcenter von einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht. Diese muss allerdings das Jobcenter nachweisen, sobald es diese für sich und seine Entscheidungen zugrunde legen will.

Zitat:
Und bis dahin ??


Bist dahin besteht keine Haushaltsgemeinschaft und das Jobcenter muss - sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - Leistungen erbringen.

Zitat:
Oder meinst du, er wäre DANN zu versagen und evtl. zurückzufordern, wenn das JC Beweise gefunden hätte?


Wenn das Jobcenter zunächst Leistungen erbringt und dann tatsächlich Nachweise für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft = gemeinsame Haushaltsführung/gemeinsames wirtschaften "findet", dann wäre zunächst zu prüfen, ob das Einkommen/Vermögen der Eltern überhaupt zu einer leistungsrechtlichen Berücksichtigung führt und wenn ja, dann ist die Bewilligung aufzuheben und ggf. tatsächlich zurückzufordern.

Zitat:
Man liest bisher nur, das JC würde eine HG unterstellen und man solle die elterlichen Einkünfte offenlegen.


Richtig. Zum einen sind diese Unterlagen allerdings nicht vom TE, sondern von den Eltern anzufordern und zum Zweiten sind diese zur Vorlage nur dann verpflichtet, wenn tatsächlich eine Haushaltsgemeinschaft besteht, was - ich wiederhole mich - vom Jobcenter zu beweisen ist, sobald es sich auf diese Annahme stützen will.

Zitat:
Warum nicht? Es sind doch Ihre Eltern?!


Diese Frage finde ich ziemlich anmaßend. Der TE ist 30 und eine Unterhaltspflicht dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) bestehen. Darüber hinaus unterstützen die Eltern bereits dadurch, dass Sie den TE kostenfrei wohnen lassen.

Zitat:
Wie handhaben Sie das denn zu Hause mit Küche und Badezimmer? Haben das jeweils für sich? Getrennte Kühlschränke? Sie kochen für sich selbst?


Die Fragen gehen sicherlich in die richtige Richtung. Mir würden noch einige mehr einfallen. Und zumindest für die Antwortenden hier im Forum dürfte eine Beantwortung der Fragen durchaus sinnvoll/hilfereich sein. Ob diesbezüglich allerdings eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter besteht, darf durchaus bestritten werden.

Zitat:
Also möglichst die Vermutung des JC widerlegen, damit Leistung fließt.


Man muss schon unterscheiden zwischen dem, was das Jobcenter vermuten darf und was es beweisen muss. Im ersten Schritt hat das Jobcenter positiv festzustellen (nachzuweisen), dass eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II besteht. Erst wenn die Haushaltsgemeinschaft feststeht, darf die Unterstützung der Eltern vermutet werden, soweit deren wirtschaftliche Verhältnisse dieses zulassen. Erst dann sind also auch entsprechende Auskünfte (durch die Eltern) zu erteilen.

Zitat:
Diese unterstützen meine Lebensführung allerding nicht sondern stellen mir nur kostenfrei Wohnraum zur Verfügung.


Wie sieht denn der Alltag bei Euch aus? Führen Deine Eltern und Du einen gemeinsamen Haushalt, oder lebt Ihr quasi autark nebenander her und kocht "kocht sein eigenes Süppchen"?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127418 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von lloschei):
Diese unterstützen meine Lebensführung allerding nicht sondern stellen mir nur kostenfrei Wohnraum zur Verfügung.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

(editiert)

Die Eltern lassen ihr Kind ohne Forderung einer Mietzahlung schon länger bei sich wohnen.
Alles andere aber wollen/können sie nicht leisten. Weder die ca 200,- für die KV/PV noch Butter&Brot.
Vermutlich hat der TE demzufolge (nur) Leistungen ohne KdU beantragt.

Ob der TE noch Student ist? Vermutlich nicht, ein Leistungs-Anspruch wäre womöglich ausgeschlossen.

Im übrigen kann man sich als TE entscheiden, was man nun als nächstes tut. Gibt viel Auswahl:

-Die elterlichen Einkünfte offenlegen bzw. die Eltern selbst offenlegen lassen.
-Selbst erklären, dass die Eltern keine weitere Unterstützung leisten.
-Die Eltern erklären lassen, dass sie keine weitere Unterstützung leisten.
-Nach den anderen og. Erklärungen vertrauensvoll auf ein weiteres Schreiben des JC warten.
-Dem JC schriftlich erklären, was es darf und wenn, wie und wann.
-Bis dahin von eigenen Rücklagen, einem Job (zB Minijob mit 520,-) oder einem Darlehen der Eltern leben.

Übrigens wäre hier der ---Wortlaut des JC-Schreibens--- hilfreich, evtl. sogar zielführend?


-- Editiert von Moderator am 2. Januar 2023 19:12

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12302.01.2023 12:56:19
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Zusammen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Kurz zur Info: Ich habe die letzten Jahre im nicht EU-Ausland gearbeitet und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/ weiteren Transferleistungen aus diesem Staat. Nun wohne ich wieder bei meinen Eltern, sie lassen mich kostenfrei wohnen, aber Lebensmittel/Kleidung/Freizeit/Versicherungen muss ich selber finanzieren.
Mein Erspartes ist 4stellig.

So wie ich eure antworten zusammenfasse, ist es am Besten, wenn ich ein Schreiben aufsetzte, in dem meine Eltern und ich bestätigen, dass ich von ihnen keine weitere Unterstürzung über KdU hinaus erhalte.

Die Offenlegung der Einkünfte meiner Eltern ist m.E. nicht sinvoll, da dieses defintiv deutlich über evtl. Grenzen des JC liegt und ich bei vorliegen einer HG kein H4 erhalten würde

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von lloschei):
Ich habe die letzten Jahre im nicht EU-Ausland gearbeitet
Das ist egal bei Hartz 4/Bürgergeld. Da gehts um Bedürftigkeit.

Aber dann warst du wohl auch im November 21 kein Student, der bei seinen Eltern wohnt, dort außer Kost und Logis sogar noch 150,- Taschengeld erhielt...des Computerbetruges überführt wurde und eine Geldstrafe erwartete.
Also mach weiter mit deinem ***--- ich bin raus.
https://www.123recht.de/user.asp?user=lloschei

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127418 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber dann warst du wohl auch im November 21 kein Student, der bei seinen Eltern wohnt, dort außer Kost und Logis sogar noch 150,- Taschengeld erhielt...des Computerbetruges überführt wurde und eine Geldstrafe erwartete.

Eventuell war Computerbetrug zu langweilig und man versucht es nun mit Sozialbetrug?

Ist natürlich alles andere als intelligent, hier Lügengeschichten aufzutischen wenn man Hilfe will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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