Unterstützung Anspruch ALG I

15. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
IvanDrago123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterstützung Anspruch ALG I

Hallo zusammen,

Ich bräuchte bitte Hilfe bezüglich meines Anspruch auf ALG I.

Zeitrahmen:
01.06.2017 - 31.08.2017: Freiwilliges sozialversicherungspflichtiges Praktikum als Student im Bachelor: Brutto 1.550€/Monat

25.06.2018 - 15.05.2019: Arbeitnehmer, Brutto 3.750€/Monat

Kündigung meinerseits mittels Aufhebungsvertrag, also Sperre von 3 Monaten bis 15.08.2019.

Studiumsbeginn Master ab 13.10.2019

Habe ich Anspruch auf ALG I vom 16.08.2019 bis zum Studiumsbeginn?

Da das freiwillige Praktikum vom 01.06.17 - 31.08.17 ging, liegen die Monate ja nur zum Teil in den letzten 24 Monaten, welche zur Anwartszeitsberechnung angewandt werden. Wie wird die Rechnung hier ausgelegt? Zum Zeitpunkt der Kündigung und Ende des Jobs oder nach Ablauf der 3 Monate Sperrzeit und persönliche Vorstellung zum Erhalt des ALG I? Dazu konnte ich bisher leider keine eindeutigen Informationen finden.

Es würde mir sehr helfen, wenn ihr mir mitteilen könntet ob und in welcher Höhe (ca.) ich ALG I erhalten würde oder mir einen Rechner empfehlen könnt.

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

"Wer erhält Arbeitslosengeld?

1.Sie müssen arbeitslos sein. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
2.Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben: mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren (unter bestimmten Umständen gelten abweichende Voraussetzungen).

Ersatzzeiten werden auch angerechnet, zum Beispiel: ◾Wehrdienst,
◾Mutterschaft und Kindererziehung,
◾Krankengeldbezug,
◾Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst.

3.Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Wie viel Arbeitslosengeld gibt es?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist gesetzlich geregelt. Sie beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (auch Leistungsentgelt genannt). Wenn ein Kind oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent. Auch die Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ungefähr ist, können Sie den Arbeitslosengeld-Rechner benutzen. Das Ergebnis dient aber nur Ihrer Orientierung.

Sie wollen wissen, wie das Leistungsentgelt genau berechnet wird oder was bei der Berücksichtigung von Kindern zu beachten ist? Dann fragen Sie bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit nach."

(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslosengeld)

Arbeitslosengeld-Rechner:

https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2019

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von IvanDrago123):
Habe ich Anspruch auf ALG I vom 16.08.2019 bis zum Studiumsbeginn?
Ja. Für die sv-pflichtige Beschäftigung vom 16.08.2019 an.
Die Sperrzeit ist ja schon *verkündet*. Oder noch nicht?
Du hast in den letzten 24 Monaten Anwartschaftzeiten erfüllt.
Bitte schau in den § 150 und § 151 SGB III

Achte auf den Bemessungsrahmen und den Bemessungszeitraum.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
IvanDrago123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!
In wie weit für die sv-pflichtige Beschäftigung ab von dem 16.08.2019 an?

Ich war beim Amt und habe mich arbeitslos gemeldet. Da ich aber im Ausland bin und keine Vermittlungen wahrnehmen kann, wurde es wieder herausgenommen. Inwieweit muss die Sperrzeit verkündet werden?

Schönen Sonntag.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von IvanDrago123):
Da ich aber im Ausland bin und keine Vermittlungen wahrnehmen kann, wurde es wieder herausgenommen.
Achso. Dann bist noch gar nicht arbeitslos. Dann gilt auch der 16.08. gar nicht.
Wenn du aus dem Ausland zurückkommst und dich persönlich --arbeitslos-- meldest, gehts von vorn los.
Ab diesem Tag hast du Anspruch auf ALG, weil du dann zur Vermittlung zur Verfügung stehst.
Wegen des Aufhebungsvertrages erfolgt aber dann die Sperrzeit--- ab diesem Tag---für 3 Monate.

zB. Kommst du morgen aus dem Ausland zurück und meldest dich am 17.6. arbeitslos, folgt die Sperrzeit ab 17.6. und 3 Monate lang.
Die erste ALG-Zahlung erfolgt dann zum 30.9. Und zwar für die Tage von 18.9.-30.9.2019. Und für Oktober bis zum Tag der Immatrikulation.
Wenn du alleinstehend bist, werden das ca. 60% deines Netto-Einkommens von 2018/2019 sein.

Das klingt, als hättest du ziemlich viel falsch gemacht. :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
IvanDrago123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war im April bei der Agentur für Arbeit und habe meine Kündigung zum 15.05. gemeldet und nötige Unterlagen/Dokumente vorgelegt.

Auf die Frage, ob sie mich nun vermitteln, habe ich damit geantwortet, dass ich mich im Ausland aufhalten werde. Die Dame meinte daraufhin, dass mir dann keine Vermittlungen vorgeschlagen werden und im August bei erneutem persönlichen Erscheinen, nach Ablauf der 3 Monate Sperrzeit, nur noch eine Woche Sperrfrist bis ALG erwarten.

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Da bin ich ja mal gespannt, ob sich die Dame beim nächsten Termin noch daran erinnert. Denn wenn das wirklich so gehandhabt würde, dann könnte ja jeder Sperrzeit-Bedrängte dann einfach mal für bis zu 3 Monate ins Ausland an den Strand wackeln und und die Sperrzeit unterm Sonnenschirm absitzen.

Ich glaube eher, daß die Sperrzeit nach Ihrer Rückkehr beginnt, wie Anami ausführte.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
IvanDrago123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es dazu denn keinen klaren Prozess?
Wie geschrieben, wurde mir gesagt, dass dann nur noch eine Sperrzeit von einer Woche anfällt und da ich Mitte August die Immatrikulation ab Mitte Oktober vorzeigen kann, werden dann auch keine Vermittlungen mehr getätigt.

Sind im Forum Beamte der Arbeitsagentur vorhanden, welche hier Auskunft geben können?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

"Die Sperrfrist läuft ab, auch während des Auslandsaufenthaltes, nicht erst nach der Rückkehr. Für die Sperrzeit nach einer eigenen Kündigung ist die Beschäftigungslosigkeit entscheidend, nicht die Meldung als arbeitslos. Es gibt verschiedene Fallgestaltungen, nach denen Sie bereits vor der Meldung als arbeitslos als beschäftigungslos gelten können. Vom Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit an läuft die Sperrfrist."

https://blog.geh-mal-reisen.de/weltreise-abmeldung-arbeitsamt/

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von IvanDrago123):
Gibt es dazu denn keinen klaren Prozess?
Doch, den gibt es.
Da du aber nur mit jemandem gesprochen hast... und herausgenommen wurdest (wo denn raus?), erkennt man von deiner Seite schon keinen klaren Gang der Dinge.
Sorry.
Wenn du bis 15.5. 2019 sv-pflichtig beschäftigt warst und durch einen Aufhebungsvertrag deine Beschäftigung beendet hast, hast du dich *versicherungswidrig* verhalten. Nach § 159 (1, Nr.1) SGB III. Es folgt eine Sperrzeit.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html

Gegen den Auslandsaufenthalt hat niemand etwas, du hast das mitgeteilt. Und du wurdest *herausgenommen*. Warst also nicht arbeitslos und arbeitsuchend ab 16.5. 2019---richtig?
Dann laufen bei der AfA natürlich gar keine Zeiten.
Kommst du zurück und meldest dich DANN arbeitslos, schaut die Arbeitsagentur nach deiner letzten Beschäftigung. Aufhebungsvertrag und Ende 15.5. 2019.

Ich meine noch immer, für dich beginnt die Sperrzeit, wenn du dich persönlich bei der AfA arbeitslos und arbeitsuchend meldest. Erst dann kommst du wieder ins System.

Aber es gibt durchaus für die *Beamten beim Amt* Weisungen und Vorschriften.
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#1478808824026
Dort unter § 159 klicken... und lesen.

Der lustige Blog ohne jeden §§ erklärt den Fall, dass man sich nach der Kündigung bzw. Beschäftigungsende *abmeldet*, um auf Reisen zu gehen.
Da sogar die AfA hier öfter mal Jein und Ja und Nein schreibt, kommts eben darauf an. Auf den Einzelfall.

Nein, ich bin weder Beamter noch bei der Afa.
So jemand würde auch fragen: Herr IvanDrago... was liegt denn bei Ihnen genau vor?

btw
Die Variante, mal für 3 Monate ins Ausland zu gehen, und die Sperrzeit damit zu umgehen... die hat was. :grins:
d.h. nicht arbeitslos, nicht arbeitsuchend, nicht zur Verfügung, keine Maßnahmen, nach Rückkehr nach 3 Monaten volles ALG...?
Ob das auch gilt, wenn man im Inland bleibt, und nach 3 Monaten bei der AfA den Anspruch geltend macht? :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
IvanDrago123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun den Blog und auch nochmal das Merkblatt für AlG 1 des Agentur für Arbeit durchgelesen.
Für mich wichtig waren:
- die Anwartschaftszeit (also 12 Monate sv-pflichtig arbeiten in den letzten 24 Monaten) wird zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit berechnet
- die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitslosigkeit
-es kann eine weitere Sperrzeit verhängt werden, falls man "• eine von Ihrer Agentur für Arbeit angebotene Arbeit
ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhal-
ten das Zustandekommen eines Beschäftigungsver-
hältnisses vereiteln; das gilt auch für vorübergehen-
de Beschäftigungen"
- man sich verspätet arbeitssuchend meldet, hier beträgt die Sperrzeit eine Woche

Grundsätzlich sollte ich also ein Recht auf Zahlung von ALG 1 haben, auch wenn ich im Ausland bin.
Wichtig zu wissen wäre nur, ob mein Auslandsaufenthalt und meine nicht Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, also nicht arbeitssuchend zu sein als Grund für eine weitere Sperrzeit angesehen wird oder ich eben wie von der Dame der Agentur für Arbeit beschrieben lediglich eine Woche Sperrzeit für eine verspätete arbeitssuchend Meldung erhalte.
Ein Job wurde mir ja gar nicht erst vermittelt, also konnte ich ihn auch nicht annehmen und ein Zustandekommen nicht vereiteln.

Letztendlich muss ich aber hier wahrscheinlich hoffen und auf das Vertrauen was die Dame mir gesagt hat. Dem Blog nach handhaben verschiedene Agenturen und Sacharbeiter etwas unterschiedlich und es bleibt ein Einzelfall. Wichtig war für mich ja zunächst zu wissen, ob ich überhaupt die Anwartschaftszeit habe und diese zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit berechnet wird, damit ich überhaupt die Voraussetzung für den Bezug von AlG 1 erfülle.

Falls jemand noch einen Tipp/Hinweis hat, sehr gerne.

Danke euch allen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Dass du Anspruch auf ALG hast, weil du mind. 12 Monate sv-pflichtig beschäftigt warst--- war ja schon geklärt.

Zitat (von IvanDrago123):
die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitslosigkeit
Ja. Und ab wann bist du arbeitslos bei der AfA gemeldet? Was sagt dein Bescheid dazu aus?
Zitat (von IvanDrago123):
Ein Job wurde mir ja gar nicht erst vermittelt, also konnte ich ihn auch nicht annehmen und ein Zustandekommen nicht vereiteln.
Ja. Trifft aber nicht zu. Vermittelt wird man eventuell, wenn man sich arbeitslos gemeldet hat. Dazu beantragt man ALG1. Man erhält eine Kundennummer, kommt als Arbeitsloser ins System.
Das System spaltet sich in Leistung/Geld und Vermittlung.
Weiß die AfA/dein Arbeitsvermittler, dass man ab Herbst studiert, verschont er dich mit *Vermittlungen*. Evtl. bieten sie mal Stellen an (die Leute müssen doch ihre Daseinsberechtigung nachweisen). Dann erhält man aber mal ne Einladung zur Erstellung einer Potenzialanneliese und einer Eingliederungsvereinbarung.
Die Schiene Leistung/Geld berechnet deinen ALG-Anspruch und schickt dir einen Bewilligungsbescheid und überweist ALG aufs Konto.
Das wirklich alles nur, wenn man sich mind. arbeitslos gemeldet hat, den Antrag ausgefüllt und abgegeben hat, eine Kontonummer angegeben hat.

Zitat (von IvanDrago123):
und es bleibt ein Einzelfall.
Das denke ich nicht. Du und die Blogger sind nicht die einzigen, die sich nicht sofort der AfA hingeben.

Andere Sichtweise:
-ICH-rechne mir aus, dass ich mit meinen Gesparten bis zum Herbst in XY billig leben kann, also Freie Zeit habe---noch keinen Studienplatz habe--- und melde mich erst zB im September arbeitslos+arbeitsuchend und beantrage ALG . Dann folgte alles weitere--- mit der 12 Wochen-Sperrzeit.

--->Merkst du, dass du selbst nicht genau weißt, als was du bei der AfA geführt wirst?Wo sie dich wieder *rausgenommen* haben?
Wenn deine Sperrzeit sich während deines Auslandsaufenthaltes *verkleckert*, (also für die Tage der Beschäftigungslosigkeit) hättest du dich persönlich arbeitslos melden und abmelden ins Ausland/nicht arbeitsuchend sollen--- UND du hättest auch längst einen Bewilligungsbescheid erhalten, aus dem auch die Sperrzeit erkennbar ist--- und der 1.Tag der ALG1 -Leistung lesbar wäre. Die rechnen das dann ganz genau tageweise aus. Das wäre dann ab dem 16.08.

Hast du zu Hause keine Post von der AfA?

aus dem Blog:
1.Wer also Unterstützung bei der Suche nach Arbeit sucht und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen möchte, muss sich persönlich arbeitslos melden.
2. Wenn man sich vor der Weltreise beim Arbeitsamt meldet und den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht hat, kann dieser Anspruch nach der Reise aufgenommen werden.

---erfolgreich geltend machen = ALG1 beantragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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