Urlaub von Arbeitsamt abgelehnt.

12. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Nevizade10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub von Arbeitsamt abgelehnt.

Hallo,

Person A hatte eine fortgeschrittene Leberzirrhose und war bereits vor der Transplantation paar Monate krankgeschrieben, da körperlichen in einem schlechten Zustand. Nach der erfolgreichen Transplantation natürlich weiterhin krankgeschrieben.

Da Person A nun aber im gesamten Zeitraum krankgeschrieben war und die AOK kein Krankengeld mehr zahlen wollte, bezieht Person A seit paar Monaten ALG.

Nun wollte Person A im Sommer in die Heimat zum Urlaub fliegen, wurde aber vom Amt abgelehnt.

Zu erwähnen ist, dass Person A noch keine körperliche Arbeit verrichten darf, da die Wunde noch nicht ganz verheilt ist. Die OP wurde im April 2023 durchgeführt. ALG bezieht Person A seit 3 Monaten.

Wie sieht hier die rechtliche Lage aus?

-- Editiert von Moderator topic am 12. März 2024 17:40

-- Thema wurde verschoben am 12. März 2024 17:40

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124157 Beiträge, 40330x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
wurde aber vom Amt abgelehnt.

Mit welcher konkreten Begründung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34067 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
Nun wollte Person A im Sommer in die Heimat zum Urlaub fliegen, wurde aber vom Amt abgelehnt.
Das kann sein. Kommt drauf an, wie lange A dort bleiben wollte.
Und was genau das Amt ( vermutlich die Arbeitsagentur) schrieb.

:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18013 Beiträge, 6621x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
Wie sieht hier die rechtliche Lage aus?

Dem Bescheid müsste doch ein rechtlicher Hinweis beigefügt sein und gegen Bescheide von Ämtern lässt sich in aller Regel Rechtsmittel einlegen.

Ansonsten: Arbeitsrecht ist das nicht. 'Urlaub' dürfte hier allgemeinsprachlich verwendet sein; ich wüsste nicht, dass oder wie unter Alg-Verhältnis ein Urlaubsanspruch im arbeitsrechtlichen Sinn gegen sein könnte. Folglich dürfte die Behörde einen Auslandsaufenthalt des Anspruchstellers verweigern.

:forum:

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#4
 Von 
Nevizade10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Während ich das niedergeschrieben habe, hat sich zwischenzeitlich was getan.
Person A bekommt vom Amt nun doch mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub, Hotel etc. buchen kann.

Person A soll aber 1 Woche vorher Bescheid geben, es KÖNNTE aber dann laut Amt möglich sein, dass ihr das verwehrt wird.

Die sagen Person A könne buchen, im gleichen Atemzug aber, dass es ne Woche vorher auch nicht genehmigt werden kann…

Falls das so eintreten sollte, wer übernimmt die ganzen Kosten?

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7904 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
Zu erwähnen ist, dass Person A noch keine körperliche Arbeit verrichten darf, da die Wunde noch nicht ganz verheilt ist. Die OP wurde im April 2023 durchgeführt. ALG bezieht Person A seit 3 Monaten.


Und man ist sicher, dass man dann im Sommer fliegen darf? Also was den Gesundheitszustand angeht?

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https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
fisch60
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Natürlich übernimmst du die Kosten falls der " Urlaub" nicht genehmigt wird.

Solange ich so krank wäre würde ich auch nicht ins Ausland fahren und mich in Deutschland erholen.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34067 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
Person A bekommt vom Amt nun doch mitgeteilt,
Per Telefon? Oder wie?
Worauf will A sich denn berufen, wenn das Amt dann die *Zustimmung zur Ortsabwesenheit* doch nicht gibt?

Dass man sich ca 1 Woche vorher meldet und mitteilt, von wann bis wann nun genau die Ortsabwesenheit dauert, ist normal. Es wird nur für 3 Wochen ALG geleistet.
Bleibt A länger, geht das auf seine Kosten, sein ALG entfällt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124157 Beiträge, 40330x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Folglich dürfte die Behörde einen Auslandsaufenthalt des Anspruchstellers verweigern.

Auf welcher Rechtsgrundlage bitteschön soll das denn passieren?
Die Behörde hat da überhaupt keine Befugnis den Urlaub zu verweigern oder zu genehmigen. Wann man Urlaub macht fällt hier komplett in den vom Grundgesetz Geschützen Entscheidungsbereich des TS.

Insofern würde mich ja die Begründung interessieren.



Zitat (von blaubär+):
Dem Bescheid müsste doch ein rechtlicher Hinweis beigefügt sein und gegen Bescheide von Ämtern lässt sich in aller Regel Rechtsmittel einlegen.

Ich glaube nicht, das es jemals dafür einen Bescheid geben wird ....



Zitat (von Nevizade10):
Person A soll aber 1 Woche vorher Bescheid geben, es KÖNNTE aber dann laut Amt möglich sein, dass ihr das verwehrt wird.

Wie gesagt, für das Verwehren des Urlaubs fehlt dem Amt jedwede Berechtigung.

Man teilt dem Amt einfach in gerichtsfester Form mit, das man im Zeitraum von X bis voraussichtlich Y wegen Ortsabwesenheit nicht für die Vermittlung zur Verfügung steht und fertig



Zitat (von Nevizade10):
Falls das so eintreten sollte, wer übernimmt die ganzen Kosten?

Du, wer sonst.



Zitat (von Anami):
Worauf will A sich denn berufen, wenn das Amt dann die *Zustimmung zur Ortsabwesenheit* doch nicht gibt?

Voraussetzung für die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist grundsätzlich, dass zu dieser Zeit die Vermittlung nicht beeinträchtig wird.
Da das hier nicht gegeben ist, kann man sich das sinnlose auch gleich sparen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34067 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da das hier nicht gegeben ist, kann man sich das sinnlose auch gleich sparen.
Welches sinnlose ist hier gemeint?

Es ist bisher unbekannt, wie A diese Info vom Amt erhielt. Vom Grundsatz her halte ich die Info für korrekt.

Zitat (von Harry van Sell):
Man teilt dem Amt einfach in gerichtsfester Form mit, das man im Zeitraum von X bis voraussichtlich Y wegen Ortsabwesenheit nicht für die Vermittlung zur Verfügung steht und fertig
Das würde ich weder selbst tun noch anderen empfehlen.

Das Amt hat nach EAO zu handeln und kann/wird ggfls. im Sommer eine Zustimmung zur OAW geben.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013034.pdf

Es spricht auch nichts dagegen, dass A 1 Woche vor Beginn der OAW dem Amt die genauen Daten der Abwesenheit bekanntgibt und das Amt dann mit der Zustimmung für 3 Wochen OAW auch schriftlich darauf hinweist, dass sich A nach Rückkehr persönlich am Tag x beim Amt vorstellen soll.

Dass es für A hier NICHT um Urlaub im Sinne des BUrlG geht, dürfte inzwischen klar geworden sein.
Ob A im Sommer bereits wieder der Vermittlung zur Verfügung stehen kann oder noch arbeitslos ist, ist heute nicht bekannt.

Für Flugbuchungen empfehlen sich *Flextickets*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Nevizade10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, lief alles erstmal telefonisch so ab.

Signatur:

V.E.

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#11
 Von 
Nevizade10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, lief alles erstmal telefonisch so ab.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34067 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Nevizade10):
lief alles erstmal telefonisch so ab.
Danke. Dann gab es noch keine Zustimmung. Ist auch nicht üblich, dass so frühzeitig schon eine OAW angefragt und dieser zugestimmt wird.

Ich meine, vor allem sollte der behandelnde Arzt von A vor der Flugbuchung gefragt werden, ob er eine solche Reise für unbedenklich hält, zumal nach ca 1 Jahr die Tr-OP-Wunde noch nicht ganz verheilt ist und A keine körperlichen Arbeiten verrichten soll.
Oft ist schon ein Flug mehr als körperliche Arbeit...

Bleibt A länger als die max. 3 Wochen, zahlt die Agentur ab der 4. Woche kein ALG mehr.
Über Ausnahmen davon kann man ggfls. später schreiben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(260 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat:
Die Behörde hat da überhaupt keine Befugnis den Urlaub zu verweigern oder zu genehmigen. Wann man Urlaub macht fällt hier komplett in den vom Grundgesetz Geschützen Entscheidungsbereich des TS.

Arbeit geht vor Ortsabwesenheit. Es gibt im Alg keinen Urlaubsanspruch. Wenn der Arbeitslose Alg erhält ist es arbeitsfähig. Vielleicht mit vielen Einschränkungen. Aber theoretisch kann im Sommer eine Arbeit kommen. Ist aber vermutlich unwahrscheinlich, da viele gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und im Sommer eher weniger eingestellt wird. Hängt aber auch vom Beruf ab. Und wie schon geschrieben wurde, wird eine Ortsabwesenheit erst 1-2 Wochen vor Beginn genehmigt. Der Arbeitslose wurde auf das Risiko hingewiesen. Deshalb gehe ich davon aus (ist aber nicht mein Thema), dass er selbst das Risiko einer Buchung trägt.

-- Editiert von User am 13. März 2024 17:49

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124157 Beiträge, 40330x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Arbeit geht vor Ortsabwesenheit.

Wenn ich mich abmelde, ist es anders herum ...


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