Guten Tag,
Folgender Fall liegt bei mir vor. Ich bin seit September 2019 krankgeschrieben aber immer noch in meinem Arbeitsverhältnis. Nun bin ich seit Februar ausgesteuert und beziehe Arbeitslosengeld.
Mir wurde nun eine Umschulung zum 1.8.2021 bewilligt, da ich meinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Dementsprechend habe ich diesen jetzt zum 15.04.2021 gekündigt und erhalte auch keine Sperrfrist.
Nun stehen mir noch 30 Tage Urlaub zur Auszahlung als Urlaubsabgeltung zu. Den Brief, dass dieser angerechnet wird auf das ALG habe ich bekommen.
Der Anspruch ruht ja bekanntlich für die Tage des Urlaubs, in dem Fall 30 Tage. Aber das Geld, welches ich durch die Auszahlung meines Urlaubes vom Arbeitgeber erhalte ist nach Abzug der Steuern ungefähr doppelt so hoch wie mein ALG für einen Monat.
Meine Frage ist nun, ob bei der Auszahlung meines Urlaubes quasi nur das Arbeitslosengeld für 30 Tage abgezogen wird und ich den Rest quasi behalten darf, oder ob das komplette Geld vom Urlaub angerechnet wird.
ALG im Monat: 825€
30 Tage Resturlaub nach Abzug der Steuern: 1.800€
-- Editiert von Moderator am 27.03.2021 18:59
-- Thema wurde verschoben am 27.03.2021 18:59
Urlaubsabgeltung bei Arbeitslosengeld
Bescheid anfechten?
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ZitatMeine Frage ist nun, ob bei der Auszahlung meines Urlaubes quasi nur das Arbeitslosengeld für 30 Tage abgezogen wird und ich den Rest quasi behalten darf, oder ob das komplette Geld vom Urlaub angerechnet wird. :
Das Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum der Urlaubsabgeltung, hier 30 Tage. Insoweit gilt Ersteres.
Einen kleinen Denkfehler hast du: 30 Tage Urlaubsabgeltung entsprechen nicht einem Monat. Je nachdem, ob du eine 5- oder 6-Tagewoche hattest, ruht das ALG für fünf bzw. sechs Wochen.
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ZitatEinen kleinen Denkfehler hast du: 30 Tage Urlaubsabgeltung entsprechen nicht einem Monat. Je nachdem, ob du eine 5- oder 6-Tagewoche hattest, ruht das ALG für fünf bzw. sechs Wochen. :
Ja das ist richtig, aber das war nicht die Frage. Ich wollte nur wissen ob die Differenz für mich bleibt.
Ja, das Geld bleibt. Du hast dann also schon etwas mehr als bei normalem ALG-Bezug.
ZitatIch wollte nur wissen ob die Differenz für mich bleibt. :
Das hat mit Differenz nicht viel zu tun. Die Zeit, für die Du Urlaubsabgeltung erhältst, verlängert Deinen maximalen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ensprechend.
Zitat:ZitatIch wollte nur wissen ob die Differenz für mich bleibt. :
Das hat mit Differenz nicht viel zu tun. Die Zeit, für die Du Urlaubsabgeltung erhältst, verlängert Deinen maximalen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ensprechend.
Ja, aber das ist ja unwichtig, da ich eh nur bis zum 1.8 ALG beziehe und danach Übergangsgeld der Rentenversicherung für die Umschulung.
Mir geht es einzig und allein darum, ob ich plus aus meiner Urlaubsabgeltung mache oder es 1 zu 1 an die Arbeitsagentur geht.
ZitatEinen kleinen Denkfehler hast du: 30 Tage Urlaubsabgeltung entsprechen nicht einem Monat. Je nachdem, ob du eine 5- oder 6-Tagewoche hattest, ruht das ALG für fünf bzw. sechs Wochen. :
Habe übrigens mal anchgesehen und gerechnet. 30 Tage entsprechen doch exakt einem Monat, da Arbeitslosengeld an jedem Tag gezahlt wird.
Ich erhalte einen täglichen Leistungsbetrag von 27,51€ und monatlich bekomme ich 825,30€. Das sind genau 30 Tage.
Ja, stimmt. Weil ALG eben für 30 Tage/Monat gezahlt wird. Auch für Sa/So.ZitatDas sind genau 30 Tage. :
Anders aber bei 30 Tagen Urlaub. Das sind bei 5-Tage-Woche schon 6 Wochen Urlaub, 6x7=42 Tage frei/Urlaub.
Es geht nichts an die Agentur. Du machst etwas Plus. Diese Einmalzahlung Urlaubsentgelt wird nicht für die Bemessung des ALG genommen.Zitatoder es 1 zu 1 an die Arbeitsagentur geht. :
§ 157 SGB III
Zitat:Ja, stimmt. Weil ALG eben für 30 Tage/Monat gezahlt wird. Auch für Sa/So.ZitatDas sind genau 30 Tage. :
Anders aber bei 30 Tagen Urlaub. Das sind bei 5-Tage-Woche schon 6 Wochen Urlaub, 6x7=42 Tage frei/Urlaub.
Das klingt ziemlich merkwürdig. Wenn das ALG für die Dauer des Urlaubes pausiert, sollten das bei 30 Tagen doch auch 30 Tage sein und nicht 42.
Es geht nichts an die Agentur. Du machst etwas Plus. Diese Einmalzahlung Urlaubsentgelt wird nicht für die Bemessung des ALG genommen.Zitatoder es 1 zu 1 an die Arbeitsagentur geht. :
Ja, ich meine es so, dass ich quasi eine Monatszahlung an ALG von den 1800 abgezogen bekomme weil ich es nicht erhalte und dann eben 1000€ über habe für mich.
Nur nochmal zur Klarstellung.
30 Tage Urlaub bedeuten bei einer 5-Tage-Woche 6 Wochen Urlaub.
So lange ruht auch das Alg, also nicht nur für 30 Tage.
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.04.21.
Danach ruht der Alg-Anspruch für die Dauer des Urlaubs.
Nähme man diesen, hätte man also vom 16.04-28.05. Urlaub, weil auch noch Pfingstmontag mit reinfällt. Für Feiertage muss in der Regel ja kein Urlaub genommen werden.
Soviel plus bleibt dann nicht.
ZitatNähme man diesen, hätte man also vom 16.04-28.05. Urlaub, weil auch noch Pfingstmontag mit reinfällt. Für Feiertage muss in der Regel ja kein Urlaub genommen werden. :
Das stimmt im Hinblick auf die Ermittlung des Zeitraumes der Urlaubsabgeltung nicht.
Zitat:ZitatNähme man diesen, hätte man also vom 16.04-28.05. Urlaub, weil auch noch Pfingstmontag mit reinfällt. Für Feiertage muss in der Regel ja kein Urlaub genommen werden. :
Das stimmt im Hinblick auf die Ermittlung des Zeitraumes der Urlaubsabgeltung nicht.
Fein. Richtig. Nett wäre gewesen, Du würdest die richtige Lösung mit präsentieren.
Richtig ist, der Urlaub ginge bis einschließlich 31.05., weil der Feiertag Himmelfahrt auch noch in dem Zeitraum liegt. Blöderweise kommt dadurch noch ein Wochenende dazu.
ZitatNett wäre gewesen, Du würdest die richtige Lösung mit präsentieren. :
Das habe ich, auf einen Arbeitstag fallender Feiertag zählt als Urlaubstag, Urteil des BSG vom 29. März 2001, B 7 AL 14/00. Wenn man den Sachverhalt zu Ende denkt, macht alles andere auch keinen Sinn.
Insoweit ist
ZitatRichtig ist, der Urlaub ginge bis einschließlich 31.05., weil der Feiertag Himmelfahrt auch noch in dem Zeitraum liegt. :
falsch bzw.
ZitatBlöderweise kommt dadurch noch ein Wochenende dazu. :
gar - mit Verlaub - Unsinn (vgl. auch https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-157_ba015164.pdf)
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