Urlaubsreise trotz Arbeitsunfähigkeit

15. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
sabsi_123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaubsreise trotz Arbeitsunfähigkeit

Hallo,
seit Mitte Nov 08 arbeitsunfähig (Rücken). Im Aug 08 Reise für Familie (4 Pers.) gebucht.
Krank auch über den Reisetermin (1 Woche im Juni) hinaus, daher der KK angezeigt.
Mitarbeiter sagte, dass Arzt einverstanden sein muss (Arzt hatte mündlich schon zugestimmt), Krankengeld während Auslandsaufenthalt ruht und er das dem MDK mitteilen muss.
Ist auch vollkommen i.O.
KK lehnte aus med. Sicht des MDK ab, Begründung Kofferschleppen und Flug... Erklärung, dass es ein Erholungsurlaub ist, die Familie alles abnimmt, außerdem all inclusive hat nichts gebracht. Patientin soll sich gesundschreiben lassen und Urlaub nehmen.
Arzt stellte ein Attest aus, in welchem er den Urlaub extrem befürworte, da bei solchen Langzeitpatienten sich oft auch noch psychosomatische Beschwerden einstellten. Es würde sich sehr negativ auf den Heilprozess auswirken, wenn der Ehemann mit den 2 Kindern fährt (damit die Reise nicht verfällt) und die Patientin allein zu Hause bleiben muss.
Nun kam heute eine weitere Ablehnung, dass auch aufgrund des Attestes keine Zustimmung erfolgen kann. Keine Begründung - nichts.
Sollte die Urlaubsreise trotzdem angetreten werden, kann eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Reise nicht anerkannt werden.
Rücksprache mit Arzt, dieser verweist auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid (KK schickt aber nichts anderes zu, bleibt nur der Widerspruch gegen diesen einfachen Brief) und Kontakt zu einem Anwalt Sozialrecht, da im Patientenrecht sehr eingeschränkt wird.
Eine Reiseversicherung wurde nicht abgeschlossen, da Patientin vorbelastet ist und keine Versicherung für Rücktritt bei dieser Krankheit aufkommt.
Ein schneller Ersatz (welcher gerade da Urlaub hat) ist so kurzfristig nicht
zu finden, somit kommt auch noch der finanzielle Verlust hinzu.
Patientin geht es schlecht, nun auch mental. Rest der Familie hat auch keine Freude mehr auf diesen lang ersehnten Urlaub.
Lohnt es sich zu kämpfen? Was gibt es für Rechtsmittel? Was ist, wenn die Patientin doch einfach fährt mit dem Verweis, dass Krankengeld doch ruht?
Danke für Antworten.

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12 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@sabsi

meiner ansicht nach aussichtslos. das sgb v ist eindeutig im §16 und §52a. keine ausnahme, die gkv muss ablehnen.

was passieren kann, sagt der §52a: ausschluss sämtlicher leistungen.
das heißt im klartext: die gkv kann SÄMTLICHE kostenübernahmen nach der reise verweigern.

sunbee


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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
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#2
 Von 
sabsi_123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Sunbee, muß noch was nachfragen.
Laut SGB ruht das Krankengeld,solange Versicherte
1.1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist
4.Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Das ruhende Krankengeld wurde ja bereits akzeptiert.
Hier im Forum habe ich aber auch schon gelesen, dass während der AU Urlaubsreisen ins Ausland erlaubt wurden, also muß die GKV nicht ablehnen (Ermessenssache- wo beginnt die und hört sie auf???).
Zu § 52a:
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
Es wird doch keine missbräuchliche Leistung in Anspruch genommen bei ruhendem Krankengeld. Eine Unterbrechung von Anwendungen und Leistungen liegt auch nicht vor, Arzt rät außerdem zur Reise. In der Satzung der KK steht nichts über Verweigerung sämtlicher Kostenübernahmen nach der Reise. Nur in dem Bescheid wird angedroht, dass eine weitere AU bei Antritt der Reise nicht anerkannt werden kann.
Würde ein Widerspruch (zum Bescheid der KK) mit dem Verweis auf das ärztliche Attest, ruhendes Krankengeld und einer zusätzlich abgeschlossenen Auslandsreisekrankenversicherung eventuell noch eine Wendung bringen?
Danke im Voraus

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@sabsi


missbräuchliche leistungen können zum beispiel entstehen, wenn du in den urlaub fährst, dir dort ne weitere erkrankung holst und dann zurück in d die gkv in anspruch nimmst. man kann (kann!) es dann so auslegen, dass dir das hier nicht passiert wäre und schwupps werden leistungen versagt.

nehmen wir nur einen bösen insektenstich an. übertreiben wir ein wenig: mit der entzündung eierst du zum arzt, eine blutvergiftung, ein invasiver eingriff in einer klink wird nötig. die gkv weist nach, hier wäre das nicht passiert, dann zahlst du SÄMTLICHE behandlungskosten. google mal, was das so kosten köntte.

aus sicht der gkv ist es durchaus verständlich, dass nach so einer reise keine au mehr akzeptiert würde. erklär mal dem mdk dass du in der lage bist, stundenlang unterwegs, aber nicht arbeitsfähig zu sein. aus meiner eigenen erfahrung weiß ich, dass selbst eine fahrt mit den öffentlichen von einem ende belins zum anderen äußerst anstrengend sein kann. wenn ich mir vorstelle, an einem urlaubsort rennt man mehr rum, sightseeing, eben ein anderes verhalten, dann halte ich die argumentation der gkv nicht für aus der luft gegriffen.

meine ansicht zum widerspruch habe ich ja schon geschrieben. was, wenn der abgelehnt wird? willst du klagen?

sunbee



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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Da hat unsere Sunbee etwas falsch verstanden. ;)

§ 52a SGB V greift hier schon einmal gar nicht.
§ 52 SGB V , was sie angeführt hat, ist garantiert nicht der dort zugezogene Mückenstich, der dann nach Rückkehr hier behandelt wird.

Nein, deine Krankenkasse spricht dir einfach die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Auslandsurlaubs ab. Du musst dich dann eben sofort nach Rückkehr wieder arbeitsunfähig schreiben lassen.
Solltest du noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, würde ich den Arbeitgeber auch unterrichten. Je nach deiner persönlichen Situation sollte er dir dann für diese Zeit, in der du ja angeblich arbeitsfähig bist, Urlaub oder unbezahlten Urlaub gewähren.




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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@alida

na, dann schreib mal, welcher § hier greift.
fakt ist, sgb V, §16. folgen k ö n n e n ausschluss und versagung der leistung sein.


sunbee

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#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Siehst du, StTom, die ganze Zeit wurden nur Nebenkriegsschauplätze beharkt.
Der Knackpunkt ist das Einverständnis des Arbeitgebers zum Urlaub.

@Sunbee
Einstellung der Leistung nach § 16 SGB V ist die Nichtzahlung des Krankengeldes, nicht mehr und nicht weniger.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sabsi_123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

@ alida
"Nein, deine Krankenkasse spricht dir einfach die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Auslandsurlaubs ab. Du musst dich dann eben sofort nach Rückkehr wieder arbeitsunfähig schreiben lassen."
"Einstellung der Leistung nach § 16 SGB V ist die Nichtzahlung des Krankengeldes, nicht mehr und nicht weniger."

Wirklich mehr nicht??? Wenn das Krankengeld ruht, ist nicht damit alles erledigt?

@ StTom
"genau, jeder Arbeitgeber freut sich auch von einem Arbeitnehmer zu hören, der ein halbes Jahr krank ist und sich dann gesund meldet um in Urlaub zu fahren."

Vollkommen Deiner Meinung - als AG würde ich sehr negativ darüber denken.
Trotz, dass ich regelmäßigen und guten Kontakt zu meinem Geschäft habe, würde ich mich besch... fühlen, so etwas zu verlangen. Andererseits wurde mein Urlaub genau in der Woche schon Anfang des Jahres genehmigt.

"Und gerade bei schweren Rückenleiden, sollte man jede übermäßige Anstrengung vermeiden.
Und mehrere Stunden in Auto, Zug oder Flugzeug zu sitzen, ist für die Gensung des Rückens alles andere als förderlich."

Anstrengender ist es für mich momentan hier, denn ich habe kein Auto und muß meine gesamten ambulanten Anwendungen zu Fuß erledigen. Da bin ich oft mit allem alleine schon 4 h unterwegs und da habe ich niemanden, der mir was abnimmt. Mein Arzt kennt das Reiseziel (1 h bis Flughafen, 1,25 h Flug , 0,5 h Bustransfer) und hat deshalb auch in seinem Attest zugestimmt. Dies ist auch der KK bekannt und eine Ermessensfrage.

Alles in allem geht es doch wieder nur ums Geld!

sabsi





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#10
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@sabsi

der user @alida wird dir sicher gern die quellen nennen für die behauptung, dass nicht s passieren kann ausser der streichung des kg während eines nicht genehmigten auslandsaufenthaltes. bestimmt übernimmt @alida auch die behandlungskosten bei fehlender mitwirkung. würde ich mir dennoch schriftlich (postalisch, mit unterschrift) bestätigen lassen, da es sich hier um ein laienforum handelt.
es werden meinungen, einschätzungen, erfahrungen ausgetauscht. mancher versucht die dazugehörigen quellen zu benennen, andere haben dazu keine lust (oder keine quellen)
rechtssichere beratung gibt es beim anwalt.

@alida

bennennst du noch die §, die hier eine mitwirkung nicht erfordern? oder bleibt deine behauptung wieder mal ohne begründung?

sunbee

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#11
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Sunbee, deine persönliche Meinung weicht halt von der Gesetzeslage ab.
Gesetze sind dazu da, dass man sie liest, versteht, anwendet und nicht, um etwas nicht Vorhandenes hineinzuinterpretieren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@alida

benennst du die quelle noch, nach der eine mitwirkungspflicht nicht vorliegt oder alles wie immer?

sunbee

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