Verfahrensbeendigung ohne Präjudiz für die Sach und Rechtslage .Absicherung zur Zahlung ?

9. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrensbeendigung ohne Präjudiz für die Sach und Rechtslage .Absicherung zur Zahlung ?

Sachverhalt : Verfahren hat überlang beim Gericht gedauert . Die Behörde ist bereit ohne Präjudiz für die Sach und Rechtslage auf der Grundlage einer Zahlung das verfahren zu beenden .
Wie kann ich sicher gehen das ich auch die Zahlung erhalte ,wenn ich bzw die Prozesskostenhilfe Antrag erledige ?

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20 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114660 Beiträge, 39026x hilfreich)

Zitat (von Bimi53):
Wie kann ich sicher gehen das ich auch die Zahlung erhalte ,wenn ich bzw die Prozesskostenhilfe Antrag erledige ?

Wäre es möglich, diese Frage in eine für Dritte verständliche Form zu bringen?
Es ist nicht ersichtlich, was ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit dem Erhalt der Zahlung zu tun haben soll.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist nicht ersichtlich, was ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit dem Erhalt der Zahlung zu tun haben soll.


Nach paragraf 198 GVG muss man beim Landessozialgericht das überlange Verfahren einreichen ,wenn ein Gerichtlichtliches Verfahren sehr lange gedauert hat ( das ist so zusagen der Schadenersatz pro monat von 100 euro bzw 1200 euro pro Jahr und dafür Pkh für einen Anwalt ( weil das Verfahren kostenpflichtig ist ) beantragen .
Und die Behörde ist bereit ohne Präjudiz für die Sach und Rechts lage einen Betrag zu bezahlen und das LSG fragt an ob sich der Antrag auf Pkh erledigt hat ?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29861 Beiträge, 5367x hilfreich)

Zitat (von Bimi53):
und das LSG fragt an ob sich der Antrag auf Pkh erledigt hat ?
DAS kannst nur du beantworten. Und je nach Antwort wird dir ein Betrag X als Entschädigung zugesprochen werden. Versteife dich möglichst nicht auf die im Gesetz genannte Summe, denn je nachdem...Stichwort unbillig...kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Zitat (von Bimi53):
Die Behörde ist bereit ohne Präjudiz für die Sach und Rechtslage auf der Grundlage einer Zahlung das verfahren zu beenden .
übersetzt: die Behörde will damit nichts mehr zu tun haben...und würde ohne Anerkennung einer Schuld zahlen, was dann vom Gericht entschieden wird.
Zitat (von Bimi53):
Wie kann ich sicher gehen
Noch sicherer?? Du kannst den üblichen Weg mit Fristsetzung, Mahnung, Mahnverfahren, Inkasso, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung...gehen...ist allerdings auch für Sozialleistungsbezieher nicht ganz kostenfrei, aber im RS berücksichtigt.

-- Editiert von User am 9. September 2023 13:00

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12989 Beiträge, 4420x hilfreich)

Zitat:
Die Behörde ist bereit ohne Präjudiz für die Sach und Rechtslage auf der Grundlage einer Zahlung das verfahren zu beenden .


Ich gehe davon aus, die Behörde hat auch eine konkrete Summe genannt, die sie zu zahlen bereit ist? Dann dürfte es sich um ein klassisches Anerkenntnis handeln aus welchem - sollte die Zahlung später nicht kommen - vollstreckt werden kann. Beinhaltet das Anerkenntnis auch eine Erklärung zur Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer?

Hilfreich dürfte es sein, Du würdest mal den genauen Wortlaut des Anerkenntnisses hier wiedergeben.

Allerdings,

Zitat:
und dafür Pkh für einen Anwalt ( weil das Verfahren kostenpflichtig ist ) beantragen .


sofern Du bereits anwaltlich vertreten bist, könntest Du natürlich auch einfach Deinen Anwalt fragen, was Du tun sollst.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ich gehe davon aus, die Behörde hat auch eine konkrete Summe genannt, die sie zu zahlen bereit ist? Ja ,richtig hat eine konkrete Summe genannt

Dann dürfte es sich um ein klassisches Anerkenntnis handeln aus welchem - sollte die Zahlung später nicht kommen - vollstreckt werden kann. Beinhaltet das Anerkenntnis auch eine Erklärung zur Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer? Nein

Hilfreich dürfte es sein, Du würdest mal den genauen Wortlaut des Anerkenntnisses hier wiedergeben.

Wortlaut des Beklagten : Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin bereit , das vorliegende Verfahren ohne Präjudiz für die Sach.und Rechtslage auf der Grundlage einer Zahlung von .....zu beenden . Die Antragstellerin wird gebeten ,Ihre Kontoverbindung mitzuteilen .

Die Einleitung eines gerichtliches Verfahrens war insoweit nicht nötig . Die Klägerin hätte ihren Anspruch zunächst außergerichtlich geltend machen können .
Soweit die Klägerin PKH für eine Zahlung eines weitergehenden Betrags gerichtete Klage beantragt ,fehlt es nach dem Vorstehenden an der erforderlichen Erfolgsaussicht .

Allerdings,

Zitat:
und dafür Pkh für einen Anwalt ( weil das Verfahren kostenpflichtig ist ) beantragen .


sofern Du bereits anwaltlich vertreten bist, könntest Du natürlich auch einfach Deinen Anwalt fragen, was Du tun sollst.
Nein ,denn ich habe weder PKH dafür bekommen , noch meint ja die Beklagte das Erfolg besteht .

Ich will einfach nur sicher gehen ,das der Betrag auch ausbezahlt wird und nicht sich noch geweigert wird wenn ich den Antrag auf PKH dem LSG mitteile das der Antrag sich erledigt hat ( Das fragt ja das LSG an)

-- Editiert von User am 9. September 2023 23:07

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1135x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich sicher gehen das ich auch die Zahlung erhalte
Kontoverbindung mitteilen? Dann werden Sie ja sehen, ob die Zahlung eingeht. Wer ist überhaupt die Beklagte? Das Land?

Zitat:
Dann dürfte es sich um ein klassisches Anerkenntnis handeln aus welchem - sollte die Zahlung später nicht kommen - vollstreckt werden kann.
Das ist zweifelhaft.

Zitat:
Hilfreich dürfte es sein, Du würdest mal den genauen Wortlaut des Anerkenntnisses hier wiedergeben.
Am Ende ist dann aber nicht der Wortlaut des "Anerkenntnisses" entscheidend, sondern das Urteil.

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#7
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Kontoverbindung mitteilen? Natürlich wird die Kontoverbindung mitgeteilt Dann werden Sie ja sehen, ob die Zahlung eingeht. Wer ist überhaupt die Beklagte? Das Land? Ja ,das Land wieso ?

Zitat:
Dann dürfte es sich um ein klassisches Anerkenntnis handeln aus welchem - sollte die Zahlung später nicht kommen - vollstreckt werden kann.
Das ist zweifelhaft.Wieso Zweifelhaft ?

Zitat:
Hilfreich dürfte es sein, Du würdest mal den genauen Wortlaut des Anerkenntnisses hier wiedergeben.
Am Ende ist dann aber nicht der Wortlaut des "Anerkenntnisses" entscheidend, sondern das Urteil.
Wird ein Urteil gefällt ohne das ich dann PKH Bekomme ,weil das Gericht ja schreibt ob sich der PKH Antrag erledigt hat . Ist damit das Gericht nicht raus ? Aber man muss ja die Klage beim LSG einreichen ,so sieht es das Gesetz vor und dies habe ich gemacht

Also wie kann ich das absichern ? Wenn keine Zahlung eingeht dann wieder das Gericht einschalten ? Woher weiß ich ob die nicht an der Nase rumführen ?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29861 Beiträge, 5367x hilfreich)

Zitat (von Bimi53):
Also wie kann ich das absichern ?
So, wie es hier schon aufgezählt wurde.

Da die Behörde aber bereits erklärt hat, dass sie .... den Betrag X an die dann angegebene Kontonummer zahlen wird--- darf man davon ausgehen, dass sie das auch tut.
(Ich hatte vorher überlesen, dass die Beklagte Behörde schon erklärt hat, dass sie zu Ende kommen will und X€ zahlen wird)
Behörden führen Kläger nicht an der Nase herum, und da es hier bereits um ein überlanges Verfahren geht, und die Behörde schon eingeknickt ist, und zahlen wird und du lediglich noch die Sache mit dem PKH-Antrag erklären/beenden und die Kto-daten angeben sollst... was brauchst du noch?

Da du in etlichen Sachverhalten sozialrechtlich unterwegs bist--- frage ich mal: Geht es hier um die von dir vorgeworfene *Abschiebung ans Sozialamt/SGB XII* und die fehlende Mitwirkung zb zur Schweigepflichtentbindung...und was daraus entstand?

https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Klage-gewonnen-Bescheid-wurde-aufgehoben-JC-zahlt-nicht-u-versagt-wieder-__f604029.html

Da wäre die Beklagte allerdings das Jobcenter... nicht das Land.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114660 Beiträge, 39026x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Am Ende ist dann aber nicht der Wortlaut des "Anerkenntnisses" entscheidend, sondern das Urteil.

Bei einem Anerkenntnis wird es denknotwendigerweise kein Urteil geben ...



Zitat (von Bimi53):
Also wie kann ich das absichern ?

Gar nicht.



Zitat (von Bimi53):
Wenn keine Zahlung eingeht dann wieder das Gericht einschalten ?

Wenn das Anerkenntnis nicht vollstreckbar ist, müsste man das machen.



Zitat (von Bimi53):
Woher weiß ich ob die nicht an der Nase rumführen ?

A) Durch Befragung eines Hellsehers.
B) in dem man schaut, ob gezahlt wurde


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da du in etlichen Sachverhalten sozialrechtlich unterwegs bist--- frage ich mal: Geht es hier um die von dir vorgeworfene *Abschiebung ans Sozialamt/SGB XII* und die fehlende Mitwirkung zb zur Schweigepflichtentbindung...und was daraus entstand?


Nein .anderes Verfahren .

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#11
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das Anerkenntnis nicht vollstreckbar ist, müsste man das machen.
Danke hab ich mir gedacht


Zitat (von Bimi53):
Woher weiß ich ob die nicht an der Nase rumführen ?

A) Durch Befragung eines Hellsehers. :grins: Sehr witzig
B) in dem man schaut, ob gezahlt wurde

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12989 Beiträge, 4420x hilfreich)

Zitat:
Ich will einfach nur sicher gehen ,das der Betrag auch ausbezahlt wird und nicht sich noch geweigert wird wenn ich den Antrag auf PKH dem LSG mitteile das der Antrag sich erledigt hat


Die Behörde hat ein Anerkenntnis abgegeben. Daran wird sie sich auch halten, nachdem Du das Anerkenntnis angenommen hast. Ein Urteil wird es dann nicht geben. Du solltest gegenüber dem Gericht erklären, dass

- Du das Anerkenntnis annimmst,
- um Kostengrundentscheidung des Gerichts bittest und
- um Entscheidung des PKH-Antrages im Hinblick auf die anfallenden Gerichtskosten bittest.

Denn zu beachten ist, dass Verfahren wegen überlanger Dauer nicht von der Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren umfasst sind. Es entstehen also Gerichtskosten. Und das Argument, Du hättest Dich vor Klageerhebung an die Behörde wenden können, verfängt meines Erachtens nicht.

Zitat:
Da wäre die Beklagte allerdings das Jobcenter... nicht das Land.


In Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ist Beklagter immer das jeweilige Bundesland. Unabhängig davon, wer im Ursprungsverfahren der Beklagte gewesen ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Die Behörde hat ein Anerkenntnis abgegeben. Daran wird sie sich auch halten, nachdem Du das Anerkenntnis angenommen hast. Ein Urteil wird es dann nicht geben. Du solltest gegenüber dem Gericht erklären, dass

- Du das Anerkenntnis annimmst, Danke habe ich bereits
- um Kostengrundentscheidung des Gerichts bittest und
- um Entscheidung des PKH-Antrages im Hinblick auf die anfallenden Gerichtskosten bittest. Ich schätze hier fallen keine Gerichtskosten an ,dann hätte das dass Gericht mitgeteilt .

Denn es ist nicht das erste Verfahren nach § 198 GVG Ich hatte schon mal ein Annerkenntnis nicht angenommen und weiter gemacht und das Gericht gebeten die PKH zu bewilligen
Da musste ich mir einen Anwalt nehmen und die Klage Begründung auf weitere Zahlung einen Vorschuss für Gerichtskosten bezahlen .

Denn zu beachten ist, dass Verfahren wegen überlanger Dauer nicht von der Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren umfasst sind. Es entstehen also Gerichtskosten. Und das Argument, Du hättest Dich vor Klageerhebung an die Behörde wenden können, verfängt meines Erachtens nicht.

Zitat:
Da wäre die Beklagte allerdings das Jobcenter... nicht das Land. Weitergeleitet wird es immer an Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ( die zahlen auch das Geld aus ) In der Stellungnahme steht nichs von Gerichtskosten


In Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ist Beklagter immer das jeweilige Bundesland. Unabhängig davon, wer im Ursprungsverfahren der Beklagte gewesen ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12989 Beiträge, 4420x hilfreich)

Zitat:
Ich schätze hier fallen keine Gerichtskosten an


Das würde allerdings der Regelung des § 183 Satz 6 SGG widersprechen.

Zitat:
dann hätte das dass Gericht mitgeteilt .


Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Sollten tatsächlich keine Kosten entstehen, wird das Gericht Dir das nach einem Antrag auf Kostengrundentscheidung mitteilen und dann kannst Du den, sowie den PKH-Antrag, immer noch zurücknehmen.

Zitat:
Da musste ich mir einen Anwalt nehmen


Ein solches "MUSS" gibt es eigentlich nicht, denn vor dem SG und dem LSG besteht keine Anwaltspflicht. Kann sein, dass das Gericht zu dem Zeitpunkt die grundsätzliche Kostenfreiheit im Blick hatte und deshalb gemeint hat, PKH würde nur für dann entstehende Anwaltskosten entstehen.

Zitat:
die Klage Begründung auf weitere Zahlung einen Vorschuss für Gerichtskosten bezahlen .


Das ist grundsätzlich auch die übliche Vorgehensweise, widerspricht allerdings der vorstehend genannten Annahme, man hätte nur die Anwaltskosten im Blick gehabt. So what....

Zitat:
In der Stellungnahme steht nichs von Gerichtskosten


Das würde ich einfach mal als taktisches Verhalten ansehen. So nach dem Motto, vielleicht vergisst der Kläger ja einen entsprechenden Antrag zu stellen und dann sparen wir uns wenigstens die Gerichtskosten. Der Versuch ist ja legitim, muss man aber nicht drauf reinfallen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Das würde allerdings der Regelung des § 183 Satz 6 SGG widersprechen.[b]Ja ,da steht das Gerichtsverfahren die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen überlangen
Gerichtsverfahren ( § 202 Satz 2 hier wird auf anstelle das Oberlandesgericht auf das LSG verwiesen und das Buch 6 der ZPO nicht[ anzuwenden wäre /b]


Gilt das nur für den § 278 Abs 5 ZPO ? Denn ich habe das in der ZPO gelesen Zivilprozessordnung
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

[/b]

Das wäre dann ja ein Widerspruch insich . Denn ich muss ja wegen überlang die Klage einreichen und kann ja nichts dafür wenn die Verfahren überlang sind weil Gerichte keine Richter / Richterin einstellen .Das ist mir ja nicht anzulasten .

Zitat:
dann hätte das dass Gericht mitgeteilt .


Darauf würde ich mich nicht verlassen.[b]


Sollten tatsächlich keine Kosten entstehen, wird das Gericht Dir das nach einem Antrag auf Kostengrundentscheidung mitteilen und dann kannst Du den, sowie den PKH-Antrag, immer noch zurücknehmen.

Zitat:
Da musste ich mir einen Anwalt nehmen


Ein solches "MUSS" gibt es eigentlich nicht, denn vor dem SG und dem LSG besteht keine Anwaltspflicht. Kann sein, dass das Gericht zu dem Zeitpunkt die grundsätzliche Kostenfreiheit im Blick hatte und deshalb gemeint hat, PKH würde nur für dann entstehende Anwaltskosten entstehen.



Zitat:
die Klage Begründung auf weitere Zahlung einen Vorschuss für Gerichtskosten bezahlen .So steht es aber in der Stellungnahme


Das ist grundsätzlich auch die übliche Vorgehensweise, widerspricht allerdings der vorstehend genannten Annahme, man hätte nur die Anwaltskosten im Blick gehabt. So what....

Zitat:
In der Stellungnahme steht nichs von Gerichtskosten


Das würde ich einfach mal als taktisches Verhalten ansehen. So nach dem Motto, vielleicht vergisst der Kläger ja einen entsprechenden Antrag zu stellen und dann sparen wir uns wenigstens die Gerichtskosten. Der Versuch ist ja legitim, muss man aber nicht drauf reinfallen.
Lieben dank habe ich auch nicht und habe weiteren Schriftsatz ans LSG versandt

WAs ich aber nicht verstehe lt Gerichtskostengesetz so wie ich es gestern gelesen habe ,kommen doch erst Gerichtskosten auf einen zu ,wenn man ein Aktenzeichen für Klageeingang erhält ( so war das auch letztes das musste ich den Vorschuss leisten ) und bekam extra Aktenzeichen dafür und der Anwalt hatte dann den Schriftsatz für das Überlange Verfahren ( mehr Geld was ich forderte eingereicht ) also wie die Behörde hier schreibt weitergehenden Betrags PKH dafür beantragt keine Erfolgsaussicht

Hier habe ich aber nur das PKH Aktenzeichen erhalten und die Behörde in ihrer Stellungnahme geschrieben ans LSG das Sie die Grundlage einer Zahlung das schrieb ich ja schon zu beenden .

Ich habe ja den PKH Antrag eingereicht nicht ein Anwalt und genau vorgetragen wo überlang das Verfahren war beim erstenmall und da teilte mir auch vorab das Gericht mit welche Kosten auf mich zukommen .

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12989 Beiträge, 4420x hilfreich)

Zitat:
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Das bedeutet, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Gegenseite keine Kosten auferlegt werden. Darauf will die Behörde mit dem Hinweis, dass ja nicht hätte geklagt werden müssen, wohl auch hinaus. Entscheiden muss das letztendlich das Gericht.

Mit der Frage, ob Gerichtskosten entstehen oder nicht, hat das aber nichts zu tun.

Zitat:
Denn ich muss ja wegen überlang die Klage einreichen


Das ist richtig. Allerdings hast Du für die Klage 6 Monate ab Rechtskraft der Verfahrensbeendigung (Urteil, Anerkenntnis, Vergleich...) Zeit. Innerhalb dieser 6 Monate hättest du natürlich gegenüber der zuständigen Behörde die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erklären und eine entsprechende Entschädigungszahlung beantragen können. Ob das zum Erfolg geführt hätte, sei mal dahingestellt. Klagen hättest Du bei einer Ablehnung immer noch können.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Allerdings hast Du für die Klage 6 Monate ab Rechtskraft der Verfahrensbeendigung (Urteil, Anerkenntnis, Vergleich...) Zeit. Innerhalb dieser 6 Monate hättest du natürlich gegenüber der zuständigen Behörde die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erklären und eine entsprechende Entschädigungszahlung beantragen können.

Gerügt habe ich immer im Verfahren nach 6 Monate .
Hier habe ich ja die Entschädigungszahlung eingereicht bei LSG mit dem Pkh Antrag und die haben das an die Stadt hh Justiz für Verbraucherschutz weitergeleitet.


Ob das zum Erfolg geführt hätte, sei mal dahingestellt. Klagen hättest Du bei einer Ablehnung immer noch können.

Gruß,

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Beklagte hatte das Geld wegen überlangen Verfahren überweisen . ( Aber gekürzt , weil Schulden bei der Justizkasse ) ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen . Mitteilung der Justizkasse bekommen das sie nur die Summe X überweisen ( den Betrag einfach verrechnet hatten auf das Anerkenntnis ,was sie auch taten .
Nun bin ich da ja schuldenfrei . Wie werde ich nun aus dem Schuldenregister gelöscht ? Was muss ich tun ?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114660 Beiträge, 39026x hilfreich)

Zitat (von Bimi53):
Wie werde ich nun aus dem Schuldenregister gelöscht ? Was muss ich tun ?

Welches "Schuldenregister" von den vielen existenten?
In der Regel werden die Einträge nach Eintritt der jeweils geltenden Verjährung automisch gelöscht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Bimi53
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welches "Schuldenregister" von den vielen existenten?
In der Regel werden die Einträge nach Eintritt der jeweils geltenden Verjährung automisch gelöscht.


Aus dem Verschuldnerverzeichnis ( keine Ahnung ) wo das ist wo ich eingeteagen bin. Ich musste vor zwei Jahren deswegen eine Vermögensauskunft geben .
Und weil nun die Justiz kasse die Gelder bekommen hat indem Sie die einfach mit der Zahlung des Überlangen Verfahren abgezogen hat und weniger ausbezahlt hat ...
An wem muss ich mich da wenden und muss die Justiz kasse mir nicht ein extra Schreiben zukommen lassen ,das alle Schulden beglichen sind und ich keinen Eintrag mehr habe ,oder muss ich das selber anforden ?Das waren Gerichtskosten

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