Verfassungswidrigkeit des Hartz IV Regelsatzes

5. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.11.2014 07:22:22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfassungswidrigkeit des Hartz IV Regelsatzes

Hallo,

die mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 für verfassungswidrig erklärten Regelungen des SGB II wurden
von der Bundesregierung nur ungenügend ausgeglichen, so dass
erneut einige Gewerkschaften und Arbeitsloseninitiativen klagen.

Bis der Weg durch die einzelnen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit jedoch dem Bundesverfassungsgericht erneut vorgelegt werden und von diesem ein Urteil erwartet werden kann, ist die Widerspruchsfrist der aktuellen Alg.II-
Bescheide abgelaufen und es gibt keinen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlungen.

Daher wird empfohlen jetzt Widerspruch einzulegen, damit alle Bescheide vom JobCenter für vorläufig erklärt werden. Dieses habe ich gemacht. Die Widerspruchstelle hat dies als unbegründet zurückgewiesen.

Was kann man jetzt noch machen ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Stonehenge:

quote:
so dass erneut einige Gewerkschaften und Arbeitsloseninitiativen klagen.


Gewerkschaften und Arbeitsloseninitiativen können Klage befürworten und ggf. finanziell oder mit Know How unterstützen, sind aber selber nicht klagebefugt.

quote:
Daher wird empfohlen jetzt Widerspruch einzulegen, damit alle Bescheide vom JobCenter für vorläufig erklärt werden.


Die Zielsetzung, Bescheide für vorläufig erklären zu lassen, war und ist aus meiner Sicht von vornherein zum Scheitern verurteilt.

quote:
Die Widerspruchstelle hat dies als unbegründet zurückgewiesen.

Was kann man jetzt noch machen ?


Dich nicht darauf verlassen, dass andere das schon richten werden, sondern selber fristgerecht beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen, verbunden mit dem Antrag, dass Verfahren auszusetzen und dem Budnesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Und bitte nicht vergessen, auch gegen die folgenden Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Die Folgewidersprüche können dann im Hinblick auf Dein laufendes Klageverfahren ruhend gestellt werden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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