Verhältnismäßigkeit von Eigenanteil der Pflegekosten in vollständigem Pflegedienst

11. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
Verhältnismäßigkeit von Eigenanteil der Pflegekosten in vollständigem Pflegedienst

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... wenn bei der Ehefrau in vollstationärer Pflege ca. 1760 € monatlich berechnet werden als Selbstbeteiligung der Pflegekosten und beim Ehemann in einem anderen Altenheim ca. 2800 € ist das im Prinzip durchaus erklärbar. Allerdings handelt es sich in dem diesbezüglichen Fallbeispiel bei der Ehefrau um eine pflegeintensive Bedürftigkeit (Pflegegrad IV) und beim Ehemann eine mittelschwere Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad II).

a) Ich persönlich sehe hier in gewissem Maße eine Unverhältnismäßigkeit gegeben. Sollte das zutreffen stellt sich für mich die Frage ob man über eine Prüfstelle der Pflegekasse die Rechtmäßigkeit des mutmaßlich überzogenen Pflegekostenansatz feststellen kann.

b) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Heimbewohner bei der Erstaufnahme über wesentliche Bestandteile des Heimvertrages nicht sachgerecht durch die Heimleitung aufgeklärt wurde ?!

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
a) Ich persönlich sehe hier in gewissem Maße eine Unverhältnismäßigkeit gegeben.

Ich sehe hier erst mal Aufklärungsbedarf gegeben, wie sich die jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und Kosten zusammensetzen.



Zitat (von Kreutzberg):
b) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Heimbewohner bei der Erstaufnahme über wesentliche Bestandteile des Heimvertrages nicht sachgerecht durch die Heimleitung aufgeklärt wurde ?!

Soll was genau bedeuten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
ist das im Prinzip durchaus erklärbar.
Dann ist es doch gut. Und wie wird der Unterschied erklärt?
Zitat (von Kreutzberg):
Ich persönlich sehe hier in gewissem Maße eine Unverhältnismäßigkeit gegeben.
Ich sehe einen rein mathematischen Unterschied.
Zitat (von Kreutzberg):
Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand...
Meinst du, er hat nicht gewusst, was es dort kostet, bevor er diesen Vertrag unterschrieb?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Warum sind beide nicht im gleichen Pflegeheim? Wäre evtl.auf Dauer Kostengünstiger.

Zitat (von Kreutzberg):
b) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Heimbewohner bei der Erstaufnahme über wesentliche Bestandteile des Heimvertrages nicht sachgerecht durch die Heimleitung aufgeklärt wurde ?!


Sagt der Heimbewohner oder wer sonst?

Beim Heimbewohner mag es falsch verstanden worden sein, er hat den Vertrag doch unterschrieben? Eine Begleitperson ist in solchen Fällen immer sinnvoll.

Es gibt Pflegestützpunkte wo man sich beraten lassen kann. Sollte eine der Personen privat versichert sein, sind Compass oder Medicproof Ansprechpartner bei allen Fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Das ist der entscheidende Punkt : selbstverständlich gibt es durchaus den Fall das ein Heimbewohner nicht richtig aufgeklärt worden ist. Das finde ich insbesondere dann bedeutsam, wenn dieser noch keinen Betreuer hat der ihm als Unterstützer in diesen Dingen tatsächlich hilft. Ich nehme doch an, dass eine derartige Aufgabe durchaus in derartigen Situation plausibel ist, gerade wenn der Heim-Neuzugang bisher zu Hause lebte in seiner Eigentumswohnung.

Ich denke, dass das Sozialgesetzbuch keinen ausreichenden Schutz bietet vor den Folgen einer unzureichenden bzw. sogar falschen Beratung durch die Heimleitung. Ich bin erstaunt, dass man dies hier offenkundig für absolut unmöglich hält. Wieso soll das denn nicht passieren können, es gibt schließlich auch Seniorenheime bei denen eine schlechte Pflege geleistet wird und dennoch voll abgerechnet wird.

-- Editiert von User am 24. November 2022 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
Ich denke, dass das Sozialgersetzbuch keinen ausreichenden Schutz bietet vor den Folgen einer unzureichenden bzw. sogar falschen Beratung durch die Heimleitung.
Ja, so ist das. Fehler oder Missverständnisse kommen vor. Die SGB I bis XII können evtl. Beratungsfehler nicht ausschließen.
Zitat (von Kreutzberg):
ob man über eine Prüfstelle der Pflegekasse die Rechtmäßigkeit des mutmaßlich überzogenen Pflegekostenansatz feststellen kann.
Was hat man denn seit Mai 2021 in diese Richtung unternommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
... wenn bei der Ehefrau in vollstationärer Pflege ca. 1760 € monatlich berechnet werden als Selbstbeteiligung der Pflegekosten und beim Ehemann in einem anderen Altenheim ca. 2800 € ist das im Prinzip durchaus erklärbar. Allerdings handelt es sich in dem diesbezüglichen Fallbeispiel bei der Ehefrau um eine pflegeintensive Bedürftigkeit (Pflegegrad IV) und beim Ehemann eine mittelschwere Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad II).


Heime haben unterschiedliche Kosten wie im Prinzip alles andere auch, insofern ist das nicht ungewöhnlich.
Der Eigenanteil ändert sich durch den Pflegegrad seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz kaum noch, insofern ist die Intensität der Pflege bzw. Pflegebedürftigkeit egal.

Zitat (von Kreutzberg):
Ich persönlich sehe hier in gewissem Maße eine Unverhältnismäßigkeit gegeben. Sollte das zutreffen stellt sich für mich die Frage ob man über eine Prüfstelle der Pflegekasse die Rechtmäßigkeit des mutmaßlich überzogenen Pflegekostenansatz feststellen kann.

Da die Heime idR. die Höhe ihrer Kosten unter anderem mit den Pflegekassen vereinbart haben, könnte man dort durchaus anfragen, ob die tatsächlich vereinbarten Kosten abgerechnet werden. Eine Prüfstelle braucht man dazu nicht.

Zitat (von Kreutzberg):
b) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Heimbewohner bei der Erstaufnahme über wesentliche Bestandteile des Heimvertrages nicht sachgerecht durch die Heimleitung aufgeklärt wurde ?!

Worüber wurde er denn nicht aufgeklärt? Steht dazu etwas im schriftlichen Heimvertrag?



-- Editiert von User am 24. November 2022 19:10

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 52x hilfreich)

Ach, kurze Ergänzung:
mit dem Posten "Investitionskosten" oder "Investkosten" auf der Rechnung hat die Pflegekasse nichts zu tun, die kann man aber beim örtlichen Sozialhilfeträger erfragen.

Diese Vereinbarungen sind deshalb wichtig, weil idR im Heimvertrag darauf Bezug genommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Kreutzberg):
Das finde ich insbesondere dann bedeutsam, wenn dieser noch keinen Betreuer hat der ihm als Unterstützer in diesen Dingen tatsächlich hilft.

Man benötigt nicht immer einen Betreuer, rechtzeitig einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht geben, dann gibt es eigentlich keine Probleme.
Zitat (von Kreutzberg):
Wieso soll das denn nicht passieren können, es gibt schließlich auch Seniorenheime bei denen eine schlechte Pflege geleistet wird und dennoch voll abgerechnet wird.

Ein Seniorenheim wird nicht sagen, wir leisten eine schlechte Pflege und verlangen deshalb weniger. Zumal die schlechte Pflege recht dehnbar ist. Findet sie tatsächlich statt, wie im letzten Jahr in einem Heim am Schliersee, ist erkennbar, dass es den Bewohner schlechter geht.
Es ist aber auch so, dass viele Angehörige Forderungen an Heime stellen, welche nicht erfüllbar sind.
Zitat (von Kreutzberg):
Allerdings handelt es sich in dem diesbezüglichen Fallbeispiel bei der Ehefrau um eine pflegeintensive Bedürftigkeit (Pflegegrad IV) und beim Ehemann eine mittelschwere Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad II).

Der Pflegegrad ist hat mit dem Eigenanteil nicht zu tun. Der ist bei jedem Pflegegrad gleich. Das Heim bekommt mehr Geld bei PG 5, weil die Person mehr Versorgung benötigt, was bei PG 2 nicht der Fall ist.
Zitat (von Kreutzberg):
ob man über eine Prüfstelle der Pflegekasse die Rechtmäßigkeit des mutmaßlich überzogenen Pflegekostenansatz feststellen kann.

Woher wollen sie wissen, dass der Kostensatz überzogen ist? Es gibt jeden Monate eine Rechnung wo man alles nachvollziehen kann.
Man kann doch vorher in Erfahrungen bringen, was die Heime verlangen. Sind es Träger welche viele Heime haben oder neue bauen, dürften die Sätze höher sein.
In den neuen Bundesländer, sind sie meisten noch billiger.
Für sie mag der Kostensatz überzogen sein, er ist Realität.
2800 € liegt eher im mittleren Bereich. Durch den Tariflohn der Pflegekräfte erhöhten sich die Kosten und sie werden weiter steigen, durch die hohen Energiepreise.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
Der Eigenanteil ändert sich durch den Pflegegrad seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz kaum noch, insofern ist die Intensität der Pflege bzw. Pflegebedürftigkeit egal.

Das Heim bekommt bei
PG 2 - 770 €
PG 3 - 1262€
PG 4 - 1775 €
PG 5 - 2005 €
im Monat von der Pflegekasse, da ist nichts egal. Dazu kommt der Eigenanteil.
Die Intensität der Pflege ist bei PG 5 weitaus mehr und aufwendiger als bei PG 2. Schon von der Zeit her.
Bei PG 2 können sich die Bewohner z.B. noch selber waschen und teilweise anziehen.
Bei höheren PG ist das nicht mehr der Fall. Bei PG 5 werden oft 2 Pflegekräfte benötigt um die Personen aus dem Bett zu bekommen.
Deshalb sind die Pflegeheime um jede Erhöhung des PG froh. Der entweder von den Heimen oder Angehörigen beantragt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Deshalb sind die Pflegeheime um jede Erhöhung des PG froh. Der entweder von den Heimen oder Angehörigen beantragt wird.


Hab ich was anderes behauptet?

Was ist an
Zitat (von sonmischt):
Der Eigenanteil ändert sich durch den Pflegegrad seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz kaum noch, insofern ist die Intensität der Pflege bzw. Pflegebedürftigkeit egal.


denn nun schon wieder so schwer zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Mich ärgert hier die Rüge der fehlenden Aufklärung zukünftiger Heimbewohner. Nur, weil man alt und vielleicht körperlich gebrechlich ist, ist man doch nicht zu doof, einen Vertrag zu lesen und zu verstehen. Was soll das denn? Für die Erklärung juristischer Feinheiten gibt es ein riesiges Angebot von Fachleuten in Deutschland, die das gerne machen. Diese Fachleute nennen sich Rechtsanwälte. Auch Sozialverbände helfen da gerne weiter. Und es gilt wie bei allen Leistungen, die man kauft: man kann Anbieter vergleichen, und schauen, was am besten passt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.