Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anrechnung von Leistungen, nach einem Fachrichtungswechsel im vierten Semester von Lehramtsstudiengängen
Die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung bezieht sich auf die Anrechnung von Leistungen(Semestern) die benötigt werden um nach einem Fachrichtungswechsel nach dem vierten Semester weiterhin Bafög beziehen zu können.
Ein Lehramtsstudiengang umfasst am Campus Landau drei Fächer, das Fach für den Schwerpunkt des Lehramts(Bildungswissenschaften) und zwei weitere Unterrichtsfächer mit gleicher Gewichtung. Der Studiengang ist auf eine Dauer von sechs Semestern ausgelegt und umfasst insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte für den Abschluss, die sich wie Folgt aufteilen:
Bildungswissenschaften 30 Leistungspunkte
Praktika 10 Leistungspunkte
Bachelorarbeit 10 Leistungspunkte
Erstes Fach 65 Leistungspunkte
Zweites Fach 65 Leistungspunkte
Erfolgt nun nach dem vierten Semester ein Fächerkombinationswechsel in einem der Fächer, dass nicht für die Lehrbefähigung notwendig ist(Bildungswissenschaften ist für die Lehrbefähigung notwendig), dann wird dies vom Bafögamt als Fachrichtungswechsel bezeichnet. Diese Ansicht ist vertretbar, obwohl in der Realität nur eine Schwerpunktverlagerung vorliegt für dieser Wechsel zu einer Verlängerung des Studiums und kann daher nur über ein Fachrichtungswechsel weiterhin adäquat gefördert werden.
Für Fachrichtungswechsel gelten bestimmte Regeln um weiterhin gefördert zu werden, für Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester ist ein wichtiger Grund notwendig beispielsweise eine Änderung der persönlichen präferenzen. Wird nach dem vierten Semester gewechselt muss ein unabweisbarer Grund vorgelegt werden oder eine Anrechnung von Semestern erfolgen, damit die Regelstudienzeit gekürzt werden kann und die Förderungshöchstdauer nicht überschritten wird.
Diese Grundlage für Anrechnung von Semestern wird nun erstmal betrachtet bevor eine Verhältnismßigkeitsprüfung durchgeführt wird.
,,Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden"(BAföG, § 7 Abs. 3 Satz 5).
Es müssen also Semester aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden, daher sollte erstmal der Begriff Fachrichtung geklärt werden.
,,Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind"(BAföG, VwV, 7.3.2).
Die Fachrichtung ist also der gesamte Studiengang Lehramt mit allen Fächern, der insgesamt auf eine Dauer von sechs Semestern ausgelegt ist und Leistungen von 180 ECTS umfasst.
Wird nun ein Fach gewechselt, führt dies zu einem Verlust von 65 Leistungspunkten, die ab diesem Zeitpunkt zusätzlich erbracht werden müssen.
Bei einem Fachrichtungswechsel, wird von einer Verlängerung von sechs Semestern ausgegangen, da wie bereits beschrieben die Fachrichtung den gesamte Studiengang einschließt und dieser in der Regel auf sechs Semester ausgelegt ist.
Ich zeige nun die übliche Verfahrensweise des Bafögamtes auf und werde anschließend meine Ansicht über eine andere Methode zur Anrechnung beschreiben, anschließend werde ich beide Methoden die des Bafögamtes und meine Methode unter der Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes evaluieren.
Methode beziehungsweise Vorgehensweise des Bafögamtes der RPTU:
Laut Bafögamt kann keine Anrechnung von Semestern erfolgen, weil ihrer Auffassung nach keine Semester von dem gewechselten Fach auf das neue gewählte Fach übertragen werden können. Dies ist natürlich vollkommen korrekt wenn ich von Deutsch zu Mathe wechsel können keine erbrachten Leistungen vom Fach Deutsch auf das Fach Mathe übertragen werden. Das gilt für jeden möglichen Fächerkombinationswechsel der am Campus Landau erfolgt, da die Fächer und Leistungen zu stark variiren um Leistungen im Umfang von einem oder mehr Semestern anzurechnen. Diese Methode betrachtet nicht den gesamten Studiengang(Fachrichtung), sondern nur ein Fach mit dem Umfang von 65 ECTS- Leistungspunkten und geht immer mit einer Verlägerung der Förderungszeit von sechs Semestern aus.
Eigene Methode beziehungsweise Vorgehensweise:
Diese Methode die aktuell nur als Theorie existiert, beruht auf dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift und der Einzelnorm. Bei dieser Methode werden die Semester der ürsprünglichen Fachrichtung(Studiengang) auf die neue Fachrichtung(Studiengang) angerechnet und nicht nur das gewechselte Fach und das neue Fach betrachtet. Dies ist meiner Meinung nach legitim, denn ein Fach umfasst nur 65 Leistungspunkte und ist nur ein Teil der gesamten Fachrichtung(Studiengang) bei der 180 Leistungspunkte erbracht werden müssen. Da die beiden Studiengänge identisch sind, kann durch diese Methode der Gesamtzeitverlust abgebildet werden, der durch den Wechsel eines Faches mit einhergeht und anschließend die Verlängerung der Förderungsdauer Ansatzweise exakt, jedenfalls angemessen bestimmt werden.
Diese beiden Methoden werden nun einzeln einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein juristisches Prinzip, das besagt, dass staatliches Handeln in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen muss, diese Überprüfung beinhaltet:
Legitimer Zweck und legitimes Mittel
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Methode/Vorgehensweise des Bafögamtes:
1. Legitimer Zweck und legitimes Mittel.
Der legitime Zweck ist die Überprüfung der Förderungsfähigkeit eines Studiengangs, nach einem Fachrichtungswechsel, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Mittel die zur Förderung eingesetzt werden, nicht verschwendet werden.
1.1 Legitimes Mittel
Das verwendete Mittel des Paragraphen 7 Abs. 3 Satz 5 soll verhindern, dass eine Förderungshöchstdauer von neun Semestern nach einem Wechsel eingehalten wird, eine Überschreitung dieser neun Semester führt zum Ausschluss, wenn kein unabweisbarer Grund vorgelegt wird. Die Anrechung von Semestern über diesen Paragraphen sorgt dafür, dass diese Grenze eingehalten werden kann und damit das Studium als Förderungsfähig gilt, damit ist diese Methode legitim.
2. Geeignetheit
Die Methode muss mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, das Ziel bzw den Zeck erreichen können.
Dies ist meiner Meinung nach nicht gegeben, da nur das gewechselte Fach betrachtet wird und der Studiengang um den es eigentlich geht nicht betrachtet wird. Obwohl Leistungen vorliegen, die auf den Studiengang angerechnet worden sind, ist es nach dieser Methode so, dass keine Leistungen vorliegen oder angerechnet werden können und damit die zusätzliche Zeit/Gesamtzeitverlust mit sechs Semestern bewertet wird.
3. Erforderlichkeit/Angemessenheit
Das Mittel ist nur erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, um den Zweck/das Ziel zu erreichen. Dies ist auch nicht der Fall die Methode des Bafögamtes ist nicht das mildeste Mittel um die Förderungsfähigkeit eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel zu bewerten, jedenfalls dann nicht, wenn meine Methode als legitim eingestuft wird.
4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Hier wird die Schwere des Grundrechtseingriffs mit dem Nutzen des verfolgten Zweckes abgewogen. Tatsächlich werden durch die Anwendung dieser Methode die Grundrechte verletzt und angetastet. Es liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor, denn trotz vorliegenden Leistungspunkten die Angerechnet wurden auf den Studiengang, entfällt die weitere Förderung.
Im Vergleich zu jemanden, der drei Semester Medizin studiert, dann zu Architektur wechselt und dabei die First von drei Semestern eingehalten hat bekommt dieser Person sechs weitere Semester Förderung, obwohl diese 180 Punkte erbringen muss, also ihr nichts angerechnet werden konnte.
Bei Lehramt entfällt die Förderung weil erst im vierten Semester gewechselt wurde, aber dieser Person wurden Leistungen angerechnet. Bei ordnunggemäßen Studienverlauf hätten beide Studenten im fünften Hochschulsemester folgende Punktzahl erreicht von insgesamt 180 Lp:
Architekur 30 Leistungspunkte(zweites Semester des Studiengangs fünftes Hochschulsemester)
Lehramt 75 Leistungspunkte(fünftes Semester, erstes nach dem Fächerkombinationswechsel)
Dieses Beispiel verdeutlich, dass die Verhältnismäßigkeit der angewendeten Methode vom Bafögamt nicht gegeben ist und obwohl der Lehramtsstudent zur gleichen Zeit 45 Punkte/180 mehr hat als eine fiktive Person die ein Einzelstudiengang betreibt, wird keine Förderung gezahlt. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle menschen vor dem Gesetz gleich, da hier aber die Förderung nicht gezahlt wird, obwohl das Studium nachweislich Förderungsfähig ist, liegt eine verfassungswidrige Verletzung der Grundrechte vor. Ebenfalls wird Art. 2 GG angetastet, denn die freie Entfaltung und das Recht auf diese wird durch dieses Verfahren eingeschränkt. Studierende die auf Bafög angewiesen sind, müssen überlegen, ob Sie das Fach weiter studieren und gefördert werden oder wechseln und ihr Studium durch zusätzliches Arbeiten finanzieren, wodurch die Länge des Studiums unweigerlich zunimmt. Vorallem Lehrer sollten hundert Prozent hinter ihrer Fächerkombination stehen, damit eine bestmögliche Lehre und die psychische Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und nicht Aufgrund der Förderung entscheiden ob und welches Fach diese Personen weiterhin studieren. Abschließend bewerte ich diese Methode des Bafögamtes als verfassungswidrig, damit darf diese Methode durch das Übermaßverbot nicht angewendet werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung meiner Methode/Vorgehensweise:
1. Legitimer Zweck und legitimes Mittel.
Der legitime Zweck ist die Überprüfung der Förderungsfähigkeit eines Studiengangs, nach einem Fachrichtungswechsel, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Mittel die zur Förderung eingesetzt werden, nicht verschwendet werden.
1.1 Legitimes Mittel
Das verwendete Mittel des Paragraphen 7 Abs. 3 Satz 5 soll verhindern, dass eine Förderungshöchstdauer von neun Semestern nach einem Wechsel eingehalten wird, eine Überschreitung dieser neun Semester führt zum Ausschluss, wenn kein unabweisbarer Grund vorgelegt wird. Die Anrechung von Semestern über diesen Paragraphen sorgt dafür, dass diese Grenze eingehalten werden kann und damit das Studium als Förderungsfähig gilt, damit ist diese Methode legitim. Das verwendete Mittel ist das gleiche, nur die Vorgehensweise eine andere, das aber dem Zweck und gewünschten Endzustand den der Gesetzgebers beabsichtig hat entspricht.
2. Geeignetheit/Angemessenheit
Die Methode muss mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, das Ziel bzw den Zeck erreichen können.
Das ist die einzige Methode, die eine weitere Förderung nach einem Fachrichtungswechsel im vierten oder höheren Semester gewährleisten kann und diese Förderungsfähigkeit und den Gesamtzeitverlust nahezu perfekt, aufjedenfall angemessen abbilden kann.
3. Erforderlichkeit
Das Mittel ist nur erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, um den Zweck/das Ziel zu erreichen. Dies ist die einzige mildeste Methode/Vorgehensweise, die adäqat die Förderungsfähigkeit eines Studiums bewerten kann, wenn diese nach der juristischen Prüfung als legitim eingestuft wird.
4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Hier wird die Schwere des Grundrechtseingriffs mit dem Nutzen des verfolgten Zweckes abgewogen. Eingriffe in die Grundrechte erfolgen keine, sondern werden durch diese Methode geschützt, im Vergleich zu der Methode/Vorgehensweise des Bafögamtes. Dazu ein Anwendungsbeispiel:
Pro Semester sollen in der Regel 30 Leistungspunkte erbracht werden, das heißt 30 Lp können bei einer Gesamtpunktzahl von 180 Lp als ein Semester gewertet werden. Hätte jemand, wie oben bereits beschrieben nach einem Fachwechsel noch 75 Punkte, dann wären das 2 Semester die Angerechnet werden auf den neuen Studiengang, diese müssen ja nichtmehr erbracht werden und sorgen dafür, dass dieser nach einem Fachrichtungswechsel sich intensiver mit seiner neuen Wahl beschäftigen kann und daher auch schneller abschließen. In dem Fall würde diese Person noch vier weitere, anstatt sechs weiteren Semestern förderung erhalten, also bis zum achten Hochschulsemester. Natürlich variieren die Leistungspunkte von Lehramtsstudenten, die ein Fach wechseln, aber die Regelleistung eines Semesters, liegt nach dem vierten Semester immer vor, demnach kann auch immer mindestens ein oder mehr Semester anerkannt werden auch nach dem sechsten Semester wäre ein Wechsel Potenziell möglich, wenn mind 90 Lp also drei Semester anerkannt werden können. Auch beim Leistungsnachweis werden die Fächer nicht getrennt betrachtet, jedenfalls hat die Universität auf eine Gesamtanrechnung umgestellt. Verhältnismäßig ist diese Methode meiner Meinung nach weil, es vorher und nachher der selbe Studiengang ist, bei dem lediglich ein Verlust von 65 Punkten vorliegt und alle anderen Leistungen komplett anerkannt werden, deswegen darf nicht davon ausgegangen werden, das dieser Wechsel nun zusätzlich sechs Semester in Anspruch nehmen wird. Jedenfalls ist eine weitere Zahlung möglich, die bei der anderen Methode ausgeschlossen worden ist. Verglichen mit der fiktiven Person, die nach drei Semestern zu Architektur gewechselt hat, bekommt der Lehramsttudent in diesem Fall ein Semester kürzer Förderung hat aber auch mehr Punkte, daher ist dies legitim und Verhältnismäßig, da beide weiterhin eine Förderung erhalten.
Abschließend kann ich sagen, dass diese Methode zwar einige Leistungspunkte nicht mit einberechnen kann, weil aus diesen übrigen Leistungspunkten kein ganzes Semester gebildet werden kann(bsp. 75 Punkte sind zwei Semester dann sind 15 Lp übrig), aber es können immerhin Semester angerechnet werden und das wichtigste es wird weiter Bafög gezahlt für ein Studium, das dem grunde nach Förderungsfähig ist. Es werden sonst viele Grundrechte von Studierenden verletzt, indem die weitere Förderung bei einem Fachrichtungswechsel oder Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Fach und dem anschließenden Fachrichtungswechsel, versagt wird. Solange ein Lehramsstudent sein Studium fortführt, hat dieser ein Anspruch auf Förderung. Selbst wenn es weitere sechs Semester dauern würde, dann hat die Gesellschaft die ja immer als Grund genannt wird, warum öffentliche Mittel nicht verschwendet werden dürfen, einen Bedarf an diesen Lehramststudenten und der Förderung. Lehrer und das Bildungssystem sind die Stützen unserer Gesellschaft, daher muss die Förderung der Ausbildung angemessen geleistet und auch persönliche Präferenzen berücksichtigt werden. Ich bin absolut Überzeugt, dass diese Methode legitim ist, bzw im Vergleich zu der Methode vom Bafögamt, vorgezogen werden sollte, ich werde diese Meinung wenn es erforderlich ist bis zum Bundesverfassungsgericht vertreten, unabhängig wie lange dies dauert und ob ich dann schon fertig mit dem Studium bin und keine Förderung mehr erhalten kann. Es geht mir hier um das Prinzip und die resultierenden Auswirkungen auf mein Leben und Studiumsverlauf in den letzten Jahren.
Verhältnismäßigkeitsprüfung: Anrechnung von Leistungen, nach einem Fachrichtungswechsel im vierten
13. Mai 2023
Thema abonnieren
Frage vom 13. Mai 2023 | 21:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhältnismäßigkeitsprüfung: Anrechnung von Leistungen, nach einem Fachrichtungswechsel im vierten
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 14. Mai 2023 | 07:56
Von
Status: Unbeschreiblich (37556 Beiträge, 13800x hilfreich)
Und was ist die Frage?
wirdwerden
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.863
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten