Verjährungsfristen / Rückzahlung ALG 1

28. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
matuslupos
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfristen / Rückzahlung ALG 1

Hallo
Ich wollte mal wissen wie lange das Arbeitsamt Geld zurückverlangen
Kann?

Meine Mutter hat Heute ein Schreiben vom AA bekommen
in dem Steht:

Einziehung von Forderungen
Sehr geehrte Frau xxxx
Für die gegen sie bestehende Forderung ist nunmehr wieder der Forderungseinzug der Bundesagentur für Arbeit zuständig.Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld
05.06.03-31.10.03
AA Bochum am 13.11.03
1,612,84€
Der Gesamtbetrag ist bis .... unter Angaben des Kassenzeichens xxxxxx zu überweisen.



Meine Mutter hatte damals ein schreiben bekommen das sie zu viel bekommen hat es ging um ca 500€ den Betrag hat sie auch gezahlt.

Jetzt Nach 7Jahren Kommen sie und wollen Nochmal 1600€ haben
Ist das Rechtens bzw Sollte das nicht Verjährt sein???

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Nunja, es ist so, dass ein Bewilligungsbescheid in diesem Fall für gewöhnlich nur innerhalb von 2 Jahren nach seiner Erlassung zurückgenommen werden kann. Allerdings hört sich dein Text so an, als wäre eine Rücknahme des Verwaltungsaktes schon längst passiert, und dieser Brief wäre nun nur noch mal eine erneute aufforderung zur Zahlung. Von daher wäre die Frage, wann der Bescheid damals tatsächlich zurückgenommen wurde. Ausserdem stellt sich die Frage, wie lange dann die Frist ist, bis zu der Forderungen aus diesem zurückgenommenen Bescheid verjähren. Ich könnte mir vorstellen, dass siese Frist 30 Jahre beträgt. Vielleicht kann darauf aber jemand anderes hier noch eine antwort geben.

Der Wortlaut "Für die gegen sie bestehende Forderung ist nunmehr wieder der Forderungseinzug der Bundesagentur für Arbeit zuständig." Lässt auch darauf schließen, das evtl. zwischendurch Dinge passiert sind, die die Verjährung evtl. hätten hemmen können.

-----------------
" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

-- Editiert am 28.05.2010 07:05

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@matuslupos:

Ich schließe mich @Schnebi an. So ohne weiteres lässt sich Deine Frage nicht beantworten. Wenn seinerzeit nur 500 Euro zurückgefordert wurden und diese bezahlt sind, stellt sich natürlich die Frage, woher die jetzige Forderung kommt.

Was die Verjährungsfristen betrifft so muss man eben wissen, wann die damalige Bewilligung aufgehoben wurde und aus welchem Grund.

Wenn das jetzige Schreiben vom Forderungseinzug, also der zuständigen Regionaldirektion der BA kommt, dann steht da üblicherweise drauf, bei welcher Stelle man nähere Auskünfte zur Zusammensetzung und zum Grund der Forderung bekommen kann. Dorthin sollte Deine Mutter sich wenden und um konkrete Erläuterung der Forderung bitten. Von diesem Schreiben sollte Deine Mutter eine Kopie an die Regionaldirektion schicken, mit der Bitte, bis zur Klärung des Sachverhaltes auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

Gleichzeitig sollte Sie natürlich schauen, was sie selber noch an Unterlagen zu der damaligen Rückforderung hat, also den Bescheid, Nachweise über erfolgte Zahlungen etc., um dann prüfen zu können, ob die jetzige Forderung doch korrekt sein kann.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,
wenn noch kein Bescheid der Behörde erlassen wurde, ist die Verjährungsfrist 4 volle Kalenderjahre. Es wäre dann in diesem Fall bereits verjährt.

Wenn ein Bescheid erlassen wurde oder arglistige Täuschung vorliegt, beträgt die Verjährung 30 Jahre.

Unter Umständen kann es sich teilweise um die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitsagentur handeln. Es kann hilfreich sein zu ermitteln, wo und in welcher Form in dieser Zeit eine Krankenversicherung bestand.

Gruß
RHW

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