Verlängerung ALG1 bei Weiterbildung?

5. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)
Verlängerung ALG1 bei Weiterbildung?

Guten Tag,

Es geht um diese Anmerkungen, die auf dem Merkblatt bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein stehen.

quote:
Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die
Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von
Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.

Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer.



Nun fiel mir auf, dass das viele als "Beamtendeutsch" bezeichnen und es manche unterschiedlich interpretieren.

Folgendes Beispiel:

1. Regulärer Anspruch auf ALG1 bis Ende März 2010.
2. Weiterbildung von Anfang August - Mitte Dezember 2009 (eingetragen als 5monatige Weiterbildung)

Wenn man nun von einer MINDERUNG von 2:1 ausgeht, dann verstehe ich das nun so, dass der Anspruch in dem genannten Beispiel nicht bis Ende März 2010 geht, sondern nur bis Mitte Januar 2010.

Ein Arbeitsberater erzählt mir nun, dass sich das ALG1 aber VERLÄNGERN würde, da bei einer Weiterbildung von 5 Monaten ALG1 um 2 1/2 Monate verlängert wird ... da man ja während dieser 5 Monate pro zwei Tage Weiterbildung nur 1 Tag ALG1 "verbraucht", was eben einer VERLÄNGERUNG gleichkommen würde. Sowas Ähnliches steht auch hier ...

QUELLE:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/archive/index.php/t-716.html

quote:
Hallo Zusammen!
Ich wollte hier mal Rückmeldung zur Sache geben.

Also ich war wieder bei meinem BB. Neben dem "Gutschein" für die Weiterbildung habe ich auf Nachfrage die nachfolgende Auskunft bekommen:

Die Ausbildungsdauer wird an das ALG1 angerechnet. ABER ... nur 2:1.

Soll bedeuten: (Beispiel)
Wenn ein ALG1-Empfänger eine Weiterbildung genehmigt bekommt, bezieht dieser i.d.R. "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung". Unterhaltsgeld existiert (in diesem Fall) nicht. Wenn nun diese Schulung 8 Monate dauert, Verlängert sich der Anspruch auf ALG1 um 4 Monate. Dabei ist es egal, ob der LN (Leistungsnehmer) bereits über seinem Gesamtanspruch (12 Mon.) liegt.

Also:
Gesamtanspruch ALG1 = 12 Monate
LN hat schon 4 Monate bis Schulungsbeginn "vertödelt"
Schulungsdauer = 8 Monate
Real-Restanspruch ALG1 nach der Schulung = 30 Tage
+ 2:1 Umrechnung (2 Schulungstage/1 Anspruchstag)
-------------------------
Real-Restanspruch = 4 Monate, nach der Schulung

Man kann bei diesem Beispiel sagen, der LN "verlängert" seinen ALG1-Anspruch um 3 Monate durch die Weiterbildungsmaßnahme.

War "Nett", wie mir der BB das so Erklärt hat.
Hoffe ich konnte es Nachvollziehbar wiedergeben.
All das steht übrigens noch genauer in den kleinen Heftchen von der BA
(Heft Nr. 6, auf Seite 15/16, Nr. 3.2.1 ff)


Es würde mich freuen, wenn jemand nähere Infos hätte, thanks. Bin bezüglich dieses Themas gerade etwas verwirrt.

MfG

Tri-City-Maniac

-- Editiert am 05.07.2009 17:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Tri-City-Maniac

Wie ist nun deine Frage?

Zwei Tage Weiterbildung verbraucht nur einen Tag ALG1

Sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)

Sorry, ich dachte, dass ich mich verständlich ausgedrückt hätte.

Es geht darum, dass ich sehr wiedersprüchliche Informationen erhalte. Der eine sagt, dass man die 2:1 Regel so verstehen muss, dass die Anspruchsdauer von ALG1 um die Hälfte der Weiterbildungsdauer verlängert wird, ein anderer wiederum sagt, dass die Anspruchsdauer um die Hälfte der Weiterbildung verkürzt wird.

Ich sehe das ja genauso wie Sie, Sunbee1, aber trotzdem scheinen einige Leute fest vom Gegenteil überzeugt zu sein.

Nochmal folgendes Beispiel:

- regulärer ALG1-Anspruch bis Ende März 2010
- Weiterbildung von 5 Monaten bis Mitte Dezember 2009

Da ja nun anstatt zwei Tagen nur 1 Tag verbraucht wird, würde sich die Anspruchsdauer von ALG1 um 2 1/2 Monate bis Mitte Juni 2010 verlängern. Das war mein letzter Stand.

Nun bekam ich von einem befreundeten Anwalt den Hinweis, dass das nicht so ist und sich die Anspruchsdauer durch die 2:1 Regel eben nicht verlängern, sondern verkürzen würde. Also dann nicht bis Ende März 2010, sondern nur bis Mitte Januar, was auch genau den 30 Tagen Mindestanspruch NACH der Weiterbildung gleichkommen würde.

Eine ähnliche Antwort hatte ich nun hier erhalten:

Anderes Forum ...

Da anscheinend jeder von seiner Meinung überzeugt ist und das auch mit irgendwelchen Links belegen kann, bin ich nun sehr verwirrt. Geht der gesamte Anspruch denn nun bis Mitte Juni 2010 oder doch nur bis Mitte Januar 2010?

Cu

Tri-City-Maniac

-- Editiert am 06.07.2009 12:57

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Tri-City-Maniac:

Meines Erachtens wäre es völlig wiedersinnig, wenn sich die Anspruchsdauer durch die Weiterbildung verkürzen würde.

Beispiel:

Du hast einen Gesamtanspruch von 365 Tagen ALG I. Anspruchsbeginn (der Einfachheit halber) der 01.01.2009, Anspruchsende demnach der 31.12.2009.

In den Monaten Juni und Juli absolvierst Du eine, von der AA geförderte, Maßnahme. Nach der Logik, dass die ALG Anspruchsdauer verkürzt wird, würde das bedeuten, dass Du danach nur noch bis zum 30.11.2009 ALG erhälst. Das kann so niemals korrekt sein. Wieso sollte bei der Konstellation noch irgendjemand, während des ALG Bezuges eine Weiterbildung absolvieren? Außerdem wäre das m.E. auch ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Korrekterweise kann es nur so sein, wenn sich die Anspruchsdauer schon verändert, dass sich diese bis zum 31.01.2010 verlängert. Alles andere wäre m.E. Unsinn.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"

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