Vermieter: BK-Abrechnung - Guthaben an ARGE oder Mieter

24. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
ChrisMar
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter: BK-Abrechnung - Guthaben an ARGE oder Mieter

Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und sofern ich mit diesem Beitrag etwaige Forenregularien missachten sollte, möchte ich mich jetzt schon einmal entschuldigen.

In meiner Verwandtschaft ist ein Hauseigentümer, welcher eine Wohnung an ein Pärchen vermietet hat, welche beide Arbeitslosengeld-II empfangen. Die Miete wird in diesem Falle zusammen als monatliche Einmalzahlung direkt von der Bundesagentur für Arbeit an den Vermieter überwiesen.

Die letzte BK-Abrechnung ergab ein Guthaben der Mieter von etwa 1.300 EUR.

Wie ist nun zu verfahren? Ist dieser Umstand mit dem Mieter oder der Arbeitsagentur zu klären? Haben die Mieter dies mit der Arbeitsagentur zu klären?

Die Mieter baten um Überweisung des Betrages an Ihr Privatkonto. -->Ist dies in diesem Falle rechtens?!

Um alle rechtlichen Regularien und Gesetze einzuhalten, erbitte ich euren Rat und bedanke mich schob einmal vorab!

Gruß Chris :)

-- Editier von ChrisMar am 24.07.2017 11:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Vertragspartner des Vermieters ist weiterhin der Mieter laut Mietvertrag. Der Vermieter kann nicht einfach so schuldbefreiend an das Jobcenter leisten. Das Jobcenter kann den Vermieter auch nicht verpflichten, die Rückzahlung dorthin zu leisten. Es ist das Problem des Mieters, die Rückzahlung mitzuteilen. Verstehe aber die Besorgnis und würde den Sachbearbeiter mal anrufen.

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#2
 Von 
BenQ01
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Da das Jobcenter die BK-Kosten trägt, gehören ihm auch etwaige Rückzahlungen.

Aufgabe der Mieter ist es, die BK-Abrechnung an das Jobcenter weiterzureichen.

Der Überschuss könnte der Einfachheit halber auch auf die nächsten Vorauszahlungen angerechnet werden. Dann bräuchte das Jobcenter die Miete nur bis zum Verbrauch um den entsprechenden Betrag mindern.

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ChrisMar hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@BenQ01:

Zitat:
Da das Jobcenter die BK-Kosten trägt, gehören ihm auch etwaige Rückzahlungen.


Korrekt. Allerdings besteht er Anspruch des Jobcenters ausschließlich gegen den Leistungsempfänger und nicht gegen den Vermieter.

Zitat:
Der Überschuss könnte der Einfachheit halber auch auf die nächsten Vorauszahlungen angerechnet werden.


Damit müsste allerdings auch der Vermieter einverstanden sein.

@Retels:

Zitat:
Verstehe aber die Besorgnis und würde den Sachbearbeiter mal anrufen.


Für den Vermieter gibt es gar keinen Grund zur Besorgnis. Wie Du völlig richtig schreibst, ist der Mieter der alleinige Vertragspartner des Vermieters. Das Jobcenter hat mit diesem Vertragsverhältnis überhaupt nichts zu tun. Und deshalb ist eine direkte Kommunikation zwischen Vermieter und Jobcenter auch nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Mieters zulässig.

@ChrisMar:

Zitat:
Wie ist nun zu verfahren? Ist dieser Umstand mit dem Mieter oder der Arbeitsagentur zu klären?


Vertragspartner des Vermieters ist der Mieter und nicht das Jobcenter. Darum ist auch die Klärung ausschließlich zwischen Vermieter und Mieter herbeizuführen. Wenn der Mieter die Auszahlung auf sein Konto verlangt, hat der Vermieter sich daran zu halten. Das Jobcenter ist nicht berechtigt, anderslautende Weisungen zu erteilen.

Zitat:
Haben die Mieter dies mit der Arbeitsagentur zu klären?


Ja. Der Vermieter kann - wenn er will - den Mieter allenfalls ausdrücklich darauf hinweisen, dass er verpflichetet ist, dem Jobcenter das Guthaben und den Zahlungseingang mitzuteilen. Alles weitere geht den Vermieter nichts an.

Zitat:
Ist dies in diesem Falle rechtens?!


Ja.

Nochmal zusammengefasst:

Den Vermieter treffen ausschließlich seine mietvertraglichen Pflichten gegenüber seinem Mieter. Gegenüber dem Jobcenter hat der Vermieter keinerlei Pflichten, aber auch keine Rechte (z.B. wenn aus der nächsten Abrechnung eine Nachforderung entsteht). Ob und wann der Mieter dem Jobcenter die Auszahlung des Guthabens mitteilt, ist nicht Sache des Vermieters. Das Jobcenter kann keinerlei eigene Rechte gegenüber dem Vermieter direkt geltend machen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von ChrisMar
#5

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. In stetiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 45/09 R , Rn. 19 m.w.N.). Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen. Die Erstattungsforderung entsteht erst im Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung nach Abschluss eines vertraglich festgelegten Zeitraums. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den Vorauszahlungen hingegen um auf Grund des Mietvertrages geschuldete Leistungen, die durch die Zahlungen jeweils erfüllt wurden. Dementsprechend stellt das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt seines Zuflusses einen Wertzuwachs für den Leistungsempfänger dar.

Das bedeutet für den Vermieter, dass der Überschuss an den Vertragspartner auszuzahlen ist, soweit dieser auch die Miete leistet. Werden die Kosten ggf. direkt vom Jobcenter an den Vermieter überweisen könnte etwas anderes gelten.

Der Mieter muss dann dem Jobcenter mitteilen, dass es einen Überschusszahlung gibt. Diese wird dann auf die zustehenden Leistungen angerechnet. Dies passiert jedoch allein im Verhältnis Mieter und Vermieter, wenn auch da die ursprünglichen Leistungen fließen.

Würde der Mieter z.B. anteilig die Miete selbst zahlen, dürfte er den Überschuss auch anteilig behalten und er würde nicht angerechnet.

Auf diese Informationen hat der Vermieter im Zweifel keinen Zugriff, sodass er sich rechts konform verhält, wenn er das Geld an die Mieter auszahlt insofern er die Miete nebst Nebenkosten auch von diesen überwiesen bekommt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Sehr geehrte Frau RAin Gutzeit,

auch wenn es für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant ist, erlaube ich mir mal den Hinweis, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 01.08.2016 geändert wurde. Einnahmen in Geldeswert sind - von konkret genannten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr als Einkommen anzurechnen.

Zitat:
Werden die Kosten ggf. direkt vom Jobcenter an den Vermieter überweisen könnte etwas anderes gelten.


Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie der Meinung, dass bei einer Direktzahlung des Jobcenters an den Vermieter das Guthaben vom Vermieter nicht an den Mieter gezahlt werden dürfte, sondern eine Zahlung vom Vermieter an das Jobcenter zu erfolgen hätte. Woraus sollte sich diese Regelung ergeben?

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

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