Vermögen bei Antrag auf Sozialhilfe

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Vermögen bei Antrag auf Sozialhilfe

Hallo,

ich möchte den folgenden, fiktiven Fall gerne zur Diskussion stellen:

Eine alleinstehende, ältere Person muss dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen. Die Einkünfte aus eigener Rente, Witwenrente und Pflegestufe IV reichen nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen.

Antrag auf Sozialhilfe ist gestellt.

Angenommen, als Vermögen ist noch ein kleines, mit einem maroden Wohnhaus bebautes Grundvermögen vorhanden.

Um eine bestmögliche und wirtschaftliche Verwertung des Grundvermögens zu gewährleisten, wurde ein Verkehrswertgutachten erstellt.

Der Verkauf erfolgte zum ermittelten Verkehrswert, abzüglich der Abbruchkosten. Notarielle Beurkundung hat stattgefunden. Verkäuferin ist voll geschäftsfähig.

Das Amt für Soziale Leistungen erkennt das Gutachten nicht an und ordnet an, dass die Verkäuferin den notariellen Vertrag stornieren soll.

Das Amt droht mit der Überleitung der Ansprüche der Verkäuferin auf das Amt für Soziale Leistungen.

Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Wenn lt. Verkehrswertgutachten verfahren wird, kann das Amt für Soziale Leistungen rechtskräftig / juristisch wirksam den Kauf rückabwickeln lassen und Schadenersatz vom Käufer verlangen?

Ich freue mich auf eine rege Beteiligung und vor allem um juristisch hinterlegte Tipps.

Gruß
Cuxtown

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
Angenommen, als Vermögen ist noch ein kleines, mit einem maroden Wohnhaus bebautes Grundvermögen vorhanden.
Ist damit ein bebautes Grundstück gemeint?
Zitat (von cuxtown):
Das Amt für Soziale Leistungen erkennt das Gutachten nicht an und ordnet an, dass die Verkäuferin den notariellen Vertrag stornieren soll.
Das Amt droht mit der Überleitung der Ansprüche der Verkäuferin auf das Amt für Soziale Leistungen.

Das Sozialamt kann nichts anordnen. Das Sozialamt schreibt aber was: WAS genau schreibt und verlangt das Sozialamt?
Das Sozialamt droht auch nicht. Das Sozialamt schreibt dazu: WAS?

WANN wurde Sozialhilfe beantragt?

Der Verkehrswert sagt nur aus, was eine Immobilie zum Zeitpunkt der Wertermittlung wert ist. Nennt also nur den Verkehrswert, niemals den Kaufpreis.
Wenn hier Verkehrswert = Kaufpreis abzgl. Abbruchkosten ist, dann hat der Notar WAS beurkundet?
Und vor allem WANN?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

unter „mit marodem Wohnhaus bebautes Grundvermögen". ist durchaus auch „bebautes Grundstück" zu verstehen.

Ob das Amt für Soziale Leistungen nie „anordnet" bezweifle ich mal, nehmen wir trotzdem einmal an, in einem Schreiben steht folgender Wortlaut:

„ich weise Sie an, den Verkauf auszusetzen..."

Angenommen, das Sozialamt fügt noch hinzu, dass die Zahlung von Sozialleistungen gefährdet ist, wenn „...ich weise Sie an..." nicht umgesetzt wird, könnte man das im weitesten Sinne als „Drohung" verstehen?

Mir ist schon klar, dass deutsche Ämter, bzw. ihre Sachbearbeiter, niemals drohen und das Sozialamt niemals anordnet, aber nur mal so angenommen, ein Sachbearbeiter nimmt es damit nicht so genau, könnte ja evtl. mal so sein.

Als Zeitstrahl nehmen wir bitte folgendes an:

- Beauftragung für Gutachten vor dem 20.02.19

- Begutachtung u. Erstellung des Verkehrsgutachten am 20.02.19

- Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags über bebautes Grundstück am 28.03.19

- Gewährung Sozialhilfe am 06.03.19, rückwirkend zum 01.04.19

Der Verkehrswert ist schon nach Abzug der Abbruchkosten, also der Kaufpreis.

Gruß
Cuxtown

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Custown:

Das Verkehrswertgutachten wurde von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt?

Erfolgte der Verkauf an jemand völlig Fremden, oder ggf. an einen nahen Angehörigen?

Könnte hier auch nur ansatzweise der Verdacht aufkommen, dass bei Verkehrswertgutachen und Kaufpreis zu Gunsten des Käufers "geschummelt" wurde?

Bitte nicht falsch verstehen. Ich will nichts unterstellen, versuche nur die Denkweise des Sozialamtes nachzuvollziehen, denn eigentlich ist die Vorgehensweise, nämlich Einholung eines Verkehrswertgutachtens und dann Verkauf zum Verkehrswert, genau das was die Sozialämter verlangen. Von daher sehe ich überhaupt keinen Anlass für das Sozialamt, hier zu intervenieren, es sei denn.....

Immer vorausgesetzt, die oben angedeuteten Mauscheleien haben nicht stattgefunden:

Zitat:
ich weise Sie an, den Verkauf auszusetzen


Das kann das Sozialamt ja gerne verlangen. Eine Verpflichtung sich dran zu halten sehe ich nicht.

Zitat:
Angenommen, das Sozialamt fügt noch hinzu, dass die Zahlung von Sozialleistungen gefährdet ist, wenn „...ich weise Sie an..." nicht umgesetzt wird,


Entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Der Kaufvertrag ist doch bereits unterschrieben und notariell beurkundet. Da ist ohnehin nichts mehr dran zu ändern. Jedenfalls nicht, ohne sich ggf. schadenersatzpflichtig zu machen.

Zitat:
Das Amt für Soziale Leistungen erkennt das Gutachten nicht an und ordnet an, dass die Verkäuferin den notariellen Vertrag stornieren soll.

Das Amt droht mit der Überleitung der Ansprüche der Verkäuferin auf das Amt für Soziale Leistungen.


Auch dafür m.E. keinerlei Rechtsgrundlage.

Zitat:
kann das Amt für Soziale Leistungen rechtskräftig / juristisch wirksam den Kauf rückabwickeln lassen und Schadenersatz vom Käufer verlangen?


Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages vorliegen würden - was hier nicht ansatzweise erkennbar ist - dann würden die Ansprüche und auch die Schadenersatzansprüch wohl tatsächlich auf das Sozialamt übergehen und das Sozialamt könnte diese Ansprüche in eigenem Namen gelten machen.

Zitat:
und vor allem um juristisch hinterlegte Tipps.


Vielleicht sollte erstmal das Sozialamt die Rechtsgrundlagen für seine Forderungen benennen. Ich vermag keine zu erkennen.

Gruß,

Axel



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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Was mich hier nachdenklich stimmt: wie kann die Beauftragung zu einem Gutachten, die Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens tagegleich erfolgen? Von wem?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
„ich weise Sie an, den Verkauf auszusetzen..."
Anweisung des Sozialamtes, den Verkauf auszusetzen? Das glaube ich auch nicht. Gern aber: Ich weise Sie darauf hin, dass...
Zitat (von cuxtown):
Angenommen, das Sozialamt fügt noch hinzu, dass die Zahlung von Sozialleistungen gefährdet ist, wenn „...ich weise Sie an..." nicht umgesetzt wird, könnte man das im weitesten Sinne als „Drohung" verstehen?
Das kann man verstehen, wie man möchte. Es wurde offensichtlich komplett falsch verstanden. Es ist der Hinweis erfolgt, dass der Anspruch auf Sozialhilfe durch den Verkauf obsolet wird und auch...
Zitat (von cuxtown):
Das Amt droht mit der Überleitung der Ansprüche der Verkäuferin auf das Amt für Soziale Leistungen.
Noch ne falsch verstandene *Drohung*.

Wurde hier also das marode Hüttchen NACH der Antragstellung verkauft, hat der Antragsteller keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe. UND (wahrscheinlich ist das der Knackpunkt) der erzielte Kaufpreis wird der Leistung gegengerechnet. Damit ist die Überleitung des Anspruchs gemeint. Und zukünftig ist erst das durch Verkauf erzielte Einkommen zu verbrauchen, bevor Sozialhilfe gewährt wird.
Ein Freibetrag von 5.000,- bleibt verschont.

Die Mitarbeiter arbeiten in aller Regel mit Textbausteinen. Dort sind Anweisung, Anordnung und Drohung garantiert nicht enthalten.
Aber durchaus Hinweise. Auch dringende und gut gemeinte Hinweise.

Zitat (von cuxtown):
Als Zeitstrahl nehmen wir bitte folgendes an:
Da fehlt noch das Datum der Antragstellung auf Sozialhilfe.
DAMIT wird alles erklärlich.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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