Verspätete Meldung von Arbeitslosigkeit, Weltreise und mögliche Übertragung von ALG1 in EU-Land

3. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Verspätete Meldung von Arbeitslosigkeit, Weltreise und mögliche Übertragung von ALG1 in EU-Land

Hallo zusammen,

ich hatte ein paar verbundene Fragen bzg Anspruch auf ALG1 und bin bisschen überfordert, die alle aufzuklären. Wenn jemand hier mir Aufschluss geben könne, wäre ich sehr dankbar.

1) Anfang dieses Jahres hab ich mich selber gekündigt und daraufhin mich auf eine Reise begeben. Leider habe ich mich nicht bei dem Arbeitsamt gemeldet.

2) Ich habe vor noch ca. ein Jahr zu verreisen bis ich nach Deutschland zurückkomme und möglicherweise mich in einem von EU-Ländern mich niederlasse.

Macht es noch Sinn und kann ich mich noch in September (wo ich ein kurzer Besuch in Deutschland abstatte) bei der Arbeitsagentur als arbeitslos melden? Dann wären es ca 8 Monate vorbei seit meiner Kündigung und ich weiß nicht, ob ich Anspruch auf ALG 1 noch hätte.

3) Wenn ich das mache, kann ich beim Arbeitsamt Antrag stellen, dass ich noch ca 1 Jahr verreisen werde, damit mein ALG 1 Anspruch erst beim Wiederkommen gelten gemacht wird?

4) Darf ich mich von Deutschland aus abmelden während der Reise ohne Anspruch auf ALG1 zu verlieren?

5) Wenn ich zurückkomme, gibt es eine Chance, dass ich in einem anderen EU-Land mich niederlasse. Ich habe gesehen, dass zB in Portugal und Spanien man keinen Anspruch auf ALG1 hat, wenn man sich selber gekündigt hat. Wird es auf mich auch zutreffen, sodass Übertragung von der Arbeitslosengeldleistungen bei Ausreise in EU-Land nicht möglich wären?

Danke mehrmals:)

-- Editiert von Moderator am 03.08.2019 11:19

-- Thema wurde verschoben am 03.08.2019 11:19

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18525 Beiträge, 6778x hilfreich)

.... mit deinen Fragen ziehst du wohl besser ins Sozialrecht um.
Arbeitsrecht ist das nämlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fürs Verschieben

-- Editiert von fffmmmm am 03.08.2019 12:16

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35898 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von fffmmmm):
Leider habe ich mich nicht bei dem Arbeitsamt gemeldet.
Als was denkst du, hättest du dich evtl. melden sollen?
zu 2. Ja, das kannst du machen. Es macht aber keinen Sinn, sich im Sept. arbeitslos zu melden. Du willst danach wieder auf Reisen gehen---> also stehst du der Vermittlung nicht zur Verfügung. Du hättest keinen Anspruch auf ALG.
Du kannst dich aber ---arbeitsuchend-- melden. Falls sie dir tolle Stellenangebote schicken, kommst du schnell zurück...?
zu 3. Dann kannst du besser direkt nach der Einreise nach D zur Arbeitsagentur gehen, dich arbeitslos melden.
zu 4. Ja, darfst du,evtl. Ansprüche verjähren nach 4 Jahren.
zu 5. Wenn du zurückkommst, bist du zunächst in D. Also wirst du dich nicht in einem anderen EU-Land niederlassen. Weil du selber gekündigt hat und wohl keinen wichtigen Kündigungs-Grund hattest, bekommst du in D auch eine Sperrzeit von 12 Wochen, wenn du dich arbeitslos meldest. Danach das ALG, je nach Anspruch.
Du musst dann aber in D für den Arbeitsmarkt /Vermittlung zur Verfügung stehen.
Oder
Du suchst im Ausland einen Job und liest hier mal nach, unter welchen Umständen es evtl. gehen könnte.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba013155.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich habe irgendwo gelesen, dass man vor der Abreise einen Antrag auf Aussetzung von ALG1 stellen soll, dass einem ermöglicht nach dem Rückkehr die Leistungen zu beziehen.

Wäre das nicht besser als tatsächlich beim Zurückkehren sich arbeitlos zu melden? Würden die Behörden es überhaupt dulden, dass man erst nach 2 Jahren sich arbeitlos meldet?

Würde man Lestungen verlieren wenn man wegen der Weltreise sich in Deutschland sein Wohnort abmeldet?

Danke

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#5
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

hier steht zB , dass man sivh sofort melden soll und erst ab diesem Zeitpunkt die Leistungen bekommt:

https://mobil.stern.de/noch-fragen/wie-ist-das-wenn-man-die-arbeitslosenmeldung-zu-spaet-macht-also-in-meinem-fall-ca-2-wochen-1000452702.html

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48958 Beiträge, 17234x hilfreich)

Wenn Du mehr als ein Jahr verreist, dann hast Du nach meiner Auffassung keinen ALG-Anspruch mehr, da man in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung mindestens 12 Monate gearbeitet haben muss.

Da Du während der Reise ohnehin keinen ALG-Anspruch hast führt die verspätete Meldung zu keinen zusätzlichen Nachteilen.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35898 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du mehr als ein Jahr verreist,
Das ist nicht richtig. Der generelle Anspruch verjährt nach 4 Jahren.
§ 161 (2) SGB III
Der Bemessungrahmen und-zeitraum ist 2 Jahre. Für die ALG-Höhe wird das Einkommen des letzten Jahres berücksichtigt bzw. manchmal 2 Jahre.
§ 150 SGB III

Was dort im Stern steht, bezieht sich wahrscheinlich auf die verspätete Arbeitsuchendmeldung nach § 159 (6) SGB III. (etwa gleich nach der Kündigung)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh und @Anami. Hier ist was ich dazu gefinden habe:

"Sie sollen darauf achten, dass die Reise nicht zu lange dauert. Warum? Es geht um die sogenannte Anwartschaftszeit und Rahmenfrist: Wer innerhalb der – vom Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung an gerechnet – zurückliegenden 24 Monaten („Rahmenfrist") zwölf Monate („Anwartschaftszeit") in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, kann Arbeitslosengeld beantragen. Mit einem Beispiel erklärt: Wer anderthalb Jahre (18 Monate) auf Weltreise geht, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da diese Personen in den zurückliegenden 24 Monaten ja nur sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein kann."

Quelle: https://blog.geh-mal-reisen.de/weltreise-abmeldung-arbeitsamt/

Was sagen Sie dazu. Ich will ja auch ein weiteres Jahr verreisen und hätte mich noch in Januar melden müssen...

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35898 Beiträge, 6092x hilfreich)

dort in diesem Blog steht aber auch:
Und wenn du zurückkommst, kannst du den Anspruch direkt geltend machen – und zwar innerhalb von vier Jahren. und auch das:
Antwort: „Ja und Nein: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man persönlich zum Arbeitsamt – das geht auch ohne Termin.
Warum Nein: Insbesondere wenn Sie selbst gekündigt haben, müssen Sie sich nicht am ersten Tag sich arbeitslos melden.
--->Sie müssen DIES NUR DANN TUN, wenn Sie sofort Leistungen erhalten wollen. Diese erhalten Sie aber nach einer selbst vorgenommenen Kündigung nicht sofort, da Sie einer Sperrzeitregelung unterliegen."


Hier in diesem Forum wurde vor kurzem über genau diesen Blog diskutiert.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Unterstuetzung-Anspruch-ALG-I-__f555388.html
Ein Blog ist kein Gesetz.
Es gibt dazu unterschiedliche Ansichten hier---im Forum.
Was die Arbeitsagentur dazu ohne jeden §§ geschrieben hat, sehen evtl. die örtlichen AfA nicht so oder nicht gleich so...

Zitat (von fffmmmm):
Ich will ja auch ein weiteres Jahr verreisen und hätte mich noch in Januar melden müssen...
Ob das in dem Blog/AfA die Voraussetzung ist, sich vor der Reise arbeitslos zu melden--- konnte ich nicht genau lesen.

Wegen der Rahmenfrist---
Nach dem, was die AfA dort schreibt, ist dir zu empfehlen, jetzt im September hier in D. bei der zuständigen AfA die Arbeitslosmeldung zu machen. Dann sind 8 oder 9 Monate um. Ab dann würde die kürzere Rahmenfrist zählen. Und die Sperrzeit würde schon während der Reisezeit ablaufen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, so ist es mir noch nicht klar, ob es besser ist vor der Abreise sich bei AfA zu melden oder nicht. Würde eine Meldung vor der Abreise die Bere hnung von Rahmenfrist für mich begünstigen? Wenn die nach der Weltreise die 24 Monate berechnen würden, dann werde ich die 12 Monate Beschäftigung Regel nicht erfüllen können. Wenn die stattdessen es ab September direkt vor der Abreise berechnen, dann sollte es noch passen...

Auch eine Frage ist, ob ich mich aus meiner Wohnung abmelden kann ohne dadurch Anspruch aud Leistungen zu verlieren

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#11
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier wird es ganz ausführlich erklärt. Es lohnt sich VOR der Reise sich arbeitsuchend und arbeitlos zu melden. Dadurch umgeht man die Falle von Anwartschaftzeit falls die Reise mehr als ein Jahr dauert.

Quelle: https://blog.geh-mal-reisen.de/weltreise-abmeldung-arbeitsamt/#05_Nach_der_Weltreise

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35898 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von fffmmmm):
ob es besser ist vor der Abreise sich bei AfA zu melden
Sorry, du bist doch schon im Januar ---ohne--Meldung ins Ausland gegangen. Für dich stellt sich diese Frage nicht.
Zitat (von fffmmmm):
Wenn die stattdessen es ab September direkt vor der Abreise berechnen, dann sollte es noch passen...
Deswegen meine Empfehlung von gestern:
Zitat (von Anami):
Nach dem, was die AfA dort schreibt, ist dir zu empfehlen, jetzt im September hier in D. bei der zuständigen AfA die Arbeitslosmeldung zu machen. Dann sind 8 oder 9 Monate um. Ab dann würde die kürzere Rahmenfrist zählen. Und die Sperrzeit würde schon während der Reisezeit ablaufen.


Zitat (von fffmmmm):
Auch eine Frage ist, ob ich mich aus meiner Wohnung abmelden kann ohne dadurch Anspruch aud Leistungen zu verlieren
Die Abmeldung der Wohnadresse bei der Meldebehörde macht man, wenn man nicht wieder nach D. zurückkommt.
Den Anspruch auf ALG verlierst du nicht durch diese Abmeldung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fffmmmm
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Dann tue ich es so mit dem Antragstellen in September und sofortiger Abmeldung bei AfA wg der Reise.

Abmelden von Wonsitz möchte ich , um den Mietanteil nicht während der Reise weiter bezahlen zu müssen...ich hatte befürchtet, dass ea meinen Leistungsanspruch in Gefahr bringen könnte

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