Ich muss jetzt einfach nochmal nachhaken, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass ich mir den Sachverhalt richtig angelesen habe.
Wenn A im Jahr 2019 selbstständig war und zusätzlich im Angestelltenverhältnis beschäftigt war und das Kind am 30.12.2020 geboren wird, ist die Bemessungsgrundlage ausschließlich das komplette Jahr 2019...
1) ... auch wenn in den vergangenen 12 Moanten vor Mutterschutz wesentlich weniger verdient wurde?
2) ... auch wenn in den vergangenen 12 Moanten vor Mutterschutz wesentlich mehr verdient wurde?
Beispiel zu 1:
A erhält 50,- Euro monatlich als Einspeisevergütung für eine Photovoltaik- Anlage. Sie arbeitet als leitende Angestellte, verdient sehr gut, hat aber Burnout und kündigt. 2020 findet A einen Hilfsjob, arbeitet 40 Stunden zum Mindestlohn.
A erhält erheblich mehr Elterngeld, als sie bekäme, wenn sie keine Photovoltaik betreiben würde?
Beispiel zu 2:
A arbeitet 2019 zeitweise als Freiberuflerin im Fitnessstudio, verdient monatlich im zweistelligen Bereich nebenberuflich hinzu. Hauptberuflich ist A angestellt, wechselt aber auf eine höher dotierte Stelle, wo A ab Oktober 2019 bis zum Mutterschutz arbeitet.
Pech gehabt. Denn Elterngeld erhält A beinahe ausschließlich auf Grundlage des alten Gehaltes (nämlich 01/2019 bis 09/2019), anstatt wie ohne die Mini-Selbstständigkeit berechnet?
Verstehe ich das richtig? Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen und bin gerade entssetzt, wie ungerecht dies wäre?