Bürgergeldempfänger hat laut Jobcenter Einschätzung kein verwertbares Vermögen und bekommt seine Leistungen als Zuschuss. Eines Tages ist er aufgrund verschlechterter Gesundheit nicht mehr arbeitsfähig und bekommt nun Sozialhilfe.
Gelten dann die gleichen Regeln für die Einstufung von verwertbarem Vermögen?
Oder gibt es dann härtere bzw. "weichere" Regeln für verwertbares Vermögen?
Verwertbarkeit von Vermögen: Bürgergeld und Sozialhilfe gleich?
7. Juni 2024
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Frage vom 7. Juni 2024 | 16:15
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwertbarkeit von Vermögen: Bürgergeld und Sozialhilfe gleich?
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#1
Antwort vom 8. Juni 2024 | 16:41
Von
Status: Unbeschreiblich (33983 Beiträge, 5870x hilfreich)
Wenn das Vermögen schon vorher nicht verwertbar war und deshalb die Leistungen nach SGB II nicht darlehensweise gezahlt wurden, ändert sich das im SGB XII mit Sozialhilfe nicht.ZitatOder gibt es dann härtere bzw. "weichere" Regeln für verwertbares Vermögen? :
...es sei denn, das Vermögen wird aus anderen Umständen nun doch verwertbar.
#2
Antwort vom 8. Juni 2024 | 17:05
Von
Status: Philosoph (13106 Beiträge, 4454x hilfreich)
Es ist dann zukünftig nicht nur ein anderer Sachbearbeiter, sondern auch gleich eine andere Behörde zuständig. Natürlich kann die Bewertung dort anders ausfallen als jetzt.
Vielleicht verrätst Du einfach, um was für Vermögen es denn geht? Dann wäre ggf. auch eine Einschätzung zur Verwertbarkeit möglich.
Gruß,
Axel
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#3
Antwort vom 8. Juni 2024 | 17:42
Von
Status: Unbeschreiblich (33323 Beiträge, 17410x hilfreich)
Es wird wohl um dieses Vermögen gehen: https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Schenkung-auf-den-Todesfall-Verwertbares-Vermoegen-__f621543.html
#4
Antwort vom 10. Juni 2024 | 14:51
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Genau. Um das verlinkte Vermögen geht es.
#5
Antwort vom 10. Juni 2024 | 15:26
Von
Status: Unbeschreiblich (33983 Beiträge, 5870x hilfreich)
Noch immer ist dieses Haus Vermögen der Mutter.ZitatGenau. :
Da diese weder eine *Schenkung auf den Todesfall* noch sonstiges veranlasst hat, sondern sich seit 7 Einzelbeiträgen zum Thema *Erben/Vererben* noch in der Phase der Variantenvergleiche befindet, ist die aktuelle Einschätzung des JC nur logisch, d.h. die Tochter hat jetzt kein verwertbares Vermögen.
WANN die Tochter Sozialhilfe vom Sozialamt und nach welchem §/Kapitel beziehen wird, ist vollkommen unbekannt.
Ebenso ist völlig unbekannt, ob sich die Rechtslage dann verändert haben wird.
Der Mutter ist nach wie vor zu empfehlen, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ihr Vermögen erlaubt das.
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