Verwertbarkeit von Vermögen: Bürgergeld und Sozialhilfe gleich?

7. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
ip647996-12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwertbarkeit von Vermögen: Bürgergeld und Sozialhilfe gleich?

Bürgergeldempfänger hat laut Jobcenter Einschätzung kein verwertbares Vermögen und bekommt seine Leistungen als Zuschuss. Eines Tages ist er aufgrund verschlechterter Gesundheit nicht mehr arbeitsfähig und bekommt nun Sozialhilfe.

Gelten dann die gleichen Regeln für die Einstufung von verwertbarem Vermögen?
Oder gibt es dann härtere bzw. "weichere" Regeln für verwertbares Vermögen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 5870x hilfreich)

Zitat (von ip647996-12):
Oder gibt es dann härtere bzw. "weichere" Regeln für verwertbares Vermögen?
Wenn das Vermögen schon vorher nicht verwertbar war und deshalb die Leistungen nach SGB II nicht darlehensweise gezahlt wurden, ändert sich das im SGB XII mit Sozialhilfe nicht.
...es sei denn, das Vermögen wird aus anderen Umständen nun doch verwertbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Es ist dann zukünftig nicht nur ein anderer Sachbearbeiter, sondern auch gleich eine andere Behörde zuständig. Natürlich kann die Bewertung dort anders ausfallen als jetzt.

Vielleicht verrätst Du einfach, um was für Vermögen es denn geht? Dann wäre ggf. auch eine Einschätzung zur Verwertbarkeit möglich.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33323 Beiträge, 17410x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
ip647996-12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau. Um das verlinkte Vermögen geht es.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 5870x hilfreich)

Zitat (von ip647996-12):
Genau.
Noch immer ist dieses Haus Vermögen der Mutter.

Da diese weder eine *Schenkung auf den Todesfall* noch sonstiges veranlasst hat, sondern sich seit 7 Einzelbeiträgen zum Thema *Erben/Vererben* noch in der Phase der Variantenvergleiche befindet, ist die aktuelle Einschätzung des JC nur logisch, d.h. die Tochter hat jetzt kein verwertbares Vermögen.
WANN die Tochter Sozialhilfe vom Sozialamt und nach welchem §/Kapitel beziehen wird, ist vollkommen unbekannt.
Ebenso ist völlig unbekannt, ob sich die Rechtslage dann verändert haben wird.

Der Mutter ist nach wie vor zu empfehlen, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ihr Vermögen erlaubt das.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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