Vorrangige und nachrangige Leistungen

22. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorrangige und nachrangige Leistungen

Mein Name ist Felix und ich benötige Hilfe.

Die vorrangige Leistung Wohngeld wurde mir rechtskräftig abgelehnt.

Nun hat das Sozialamt die nachrangige Leistung auf Sozialhilfe mit der 
Begründung abgelehnt, dass die vorrangige Leistung Wohngeld abgelehnt wurde.

Aus meiner Sicht kann es doch nicht sein, dass eine rechtskräftige Ablehnung von 
vorrangigen Leistungen die Gewährung von nachrangigen Leistungen mit ausschließt.

Weiß jemand etwas darüber???

Vielleicht ist einem ein Urteil vom BSG bekannt???

Gruß

Felix

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Felix:

Zitat:
Aus meiner Sicht kann es doch nicht sein, dass eine rechtskräftige Ablehnung von
vorrangigen Leistungen die Gewährung von nachrangigen Leistungen mit ausschließt.


Prinzipiell stimme ich Dir zu. Mit welcher Begründung wurde denn Wohngeld abgelehnt?

Zitat:
Nun hat das Sozialamt die nachrangige Leistung auf Sozialhilfe mit der
Begründung abgelehnt, dass die vorrangige Leistung Wohngeld abgelehnt wurde.


Das steht tatsächlich konkret so im Ablehnungsbescheid? Geht es tatsächlich um Sozialhilfe, also Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, oder um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, oder um ALG II? Wie ist Deine konkrete Situation, also verfügst Du überhaupt über irgendwelches Einkommen? Wenn ja, was für Einkommen in welcher Höhe? Lebst Du alleine? Wie hoch ist Deine Miete mit Heiz- und Nebenkosten?

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich beziehe volle Erwerbsminderung unbegrenzt.
Es geht um Grundsicherung.

Ja, so steht es und zusätzlich halt noch, dass kein Wahlrecht besteht.
Wohngeld ist eine vorrangige Leistung.


Hinsichtlich des abgelehnten Wohngeldbescheids habe ich
es versäumt innerhalb von 30 Tagen Klage zu erheben
und nun ist der Bescheid rechtskräfitg geworden.
Angeblich beziehe ich zuviel Rente, was aber absoluter Quatsch ist.

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#3
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Sozialamt hatte zuvor ausgerechnet, dass mir Wohngeld zusteht
anstatt Grundsicherung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40822 Beiträge, 14419x hilfreich)

Immer schwer, zu helfen, wenn die wesentlichen Infos so tröpfchenweise kommen. Es sieht wohl wie folgt aus:

Du bekommst eine EM-Rente. Die langt nicht zum Leben, deshalb hast Du einen Antrag auf Aufstockung gestellt, der wurde abgelehnt, weil Du ein Wohngeld-Fall seist. Daraufhin hast Du beim Amt für die Bewilligung von Wohngeld einen Antrag gestellt (bis hier hast Du alles richtig gemacht), dieser wurde abgelehnt.

Grundsätzlich ist der nachrangige Anspruch nicht dafür da, Fehler, die von wem auch immer bei der Überprüfung des vorrangigen Anspruchs gemacht worden sind, zu korrigieren. Aaaaber, wir wissen ja nicht, ob die Wohngeldstelle richtig gerechnet hat. REin taktisch würde ich jetzt wie folgt vorgehen: Ich würde einen neuen Aufstockungsantrag stellen, beim Sozialamt, und zwar sofort. Den Ablehnungsbescheid der Wohngeldstelle beifügen. Dann muss die Sozialbehörde überprüfen, was richtig ist. Und wenn dann von dort ein Bescheid kommt, der nicht weiter hilft, dann ist der zumindest ein Ansatzpunkt entweder für einen neuen Antrag bei der Wohngeldstelle oder für einen Widerspruch beim Sozialamt.

wirdwerden

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#5
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Felix:

Befindest Du Dich hinsichtlich des ablehnenden Grundsicherungsbescheides noch in der Widerspruchsfrist? Dann solltest Du Widerspruch einlegen, anstatt einen neuen Antrag zu stellen.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen.
Mir bleibt nur die Klage.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37149 Beiträge, 6238x hilfreich)

Zitat (von FelixHut):
Angeblich beziehe ich zuviel Rente, was aber absoluter Quatsch ist.
Das solltest du erklären.
Gibt es mehr als 20% Unterschied bei der Berechnung Wohngeld/Grusi??

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

ca. 767 Rente netto
allein lebend
keine Unterhaltsleistungen
kein sonstiges Einkommen
Miete warm 422 Euro
100 % schwerbehindert Merkzeichen G

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Felix:

Zitat:
Das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen.
Mir bleibt nur die Klage.


Dann solltest Du fristgerecht Klage einlegen. Allein schon um nicht Ansprüch für Zeiträume vor der (erneuten) Antragstellung zu verlieren. Du solltest Dir auch überlegen, für das Klageverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vielleicht magst Du auch nochmal meine Fragen aus #1 zur Höhe des Einkommens, der Miete etc. beantworten. Dann könnte man nochmal genauer schauen, ob die Klage Sinn macht oder nicht.

Wie hoch ist denn Deiner Meinung nach der vermutliche Grundsicherungsanspruch?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37149 Beiträge, 6238x hilfreich)

Bei der Wohngeldberechnung werden keine Gesamtwohnkosten angesetzt--- da gehts um Kaltmiete+kalte BK + Heizkosten.
Und es geht nach Mietstufe...1-6 (regional)
Und es geht nach Brutto-Rente.


Beim Sozialamt mit Grusi ergibt sich:
Regelbedarf 424,-
Wohnkosten gesamt 422,-
Gesamtbedarf 846,-

Netto-Rente als einziges Einkommen 767,-
Grundsicherung als ergänzende Leistung: 846 ./. 767 = 79,-

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Regelbedarf 424,-
Wohnkosten gesamt 422,-
Gesamtbedarf 846,-


Plus: Mehrbedarf Mz. "G" > 72,08

LG, Regina

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Regina:

Zitat:
Plus: Mehrbedarf Mz. "G" > 72,08


Völlig korrekt.

@Felix:

Womit wir dann insgesamt bei deiner Deckungslücke von rund 150,- € sind. Da könnte man auch durchaus schonmal über ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nachdenken. Es empfiehlt sich zunehmend die Einschaltung eines Anwaltes.

Der Grundsicherungsanspruch dürfte auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höher sein als der denkbare Wohngeldanspruch. Insofern erscheint es mir auch richtig, gegen den Grundsicherungsträger vorzugehen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37149 Beiträge, 6238x hilfreich)

Zitat (von FelixHut):
Das Sozialamt hatte zuvor ausgerechnet, dass mir Wohngeld zusteht anstatt Grundsicherung.
Hatte das Sozialamt Kenntnis vom Merkzeichen G ?

sorry, ich hatte das G auch überlesen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, Kopie des Ausweises eingereicht.
Dem Amt ist das G bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37149 Beiträge, 6238x hilfreich)

Zitat (von FelixHut):
Nun hat das Sozialamt die nachrangige Leistung auf Sozialhilfe mit der 
Begründung abgelehnt, dass die vorrangige Leistung Wohngeld abgelehnt wurde.
Bitte lies nochmal, ob die das tatsächlich so begründet haben.

-ICH- würde vor dem Einreichen der Klage nochmal zum Sozialamt gehen. Dort auf das Renten-Einkommen, den SH-Bedarf und auf das MZ *G* verweisen.
Sollte das Amt stur dabei bleiben--- dann die Klage ankündigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
-ICH- würde vor dem Einreichen der Klage nochmal zum Sozialamt gehen. Dort auf das Renten-Einkommen, den SH-Bedarf und auf das MZ *G* verweisen.


Kann man natürlich machen. Man kann auch unnötig Zeit verplempern. Das Sozialamt hat eine Entscheidung getroffen. Diese wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Rechtsbehelfsstelle geprüft und bestätigt. Glaubst Du ernsthaft, dass ein Sachbearbeiter jetzt noch etwas an der Ablehnung ändert, nur weil der Betroffene persönlich dort aufschlägt? Allein mir fehlt der Glaube.

Aber wie gesagt, kann man natürlich machen.

Zitat:
Sollte das Amt stur dabei bleiben--- dann die Klage ankündigen.


Die Klage muss man nicht vorher ankündigen, die erhebt man einfach. Und vor allem, bei allen netten Versuchen einer außergerichtlichen Einigung nicht vergessen, dass die Frist zu Klageerhebung läuft.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37149 Beiträge, 6238x hilfreich)

Mich störte eigentlich nur diese Aussage des TE:

Zitat (von FelixHut):
Nun hat das Sozialamt die nachrangige Leistung auf Sozialhilfe mit der 
Begründung abgelehnt, dass die vorrangige Leistung Wohngeld abgelehnt wurde.
Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn die Wohngeldstelle den Antrag ablehnt--- ist bei diesem Bedarf doch das Sozialamt mit ergänzender Grusi an der Reihe. Es gäbe auch gar keinen *nächstrangigen*.

Ich hatte den Mehrbedarf zuerst nicht berücksichtigt. Ohne die 17% läge man bei diesen 20/80%, nach denen sich möglichst keiner der Träger den Schuh anziehen will. Aber das ist nun obsolet.
Mit ca 150,- SH-Bedarf ist das Sozialamt zuuuständig.

Zitat (von AxelK):
Die Klage muss man nicht vorher ankündigen,
Stimmt. Ich meinte damit: Der TE sollte im Sozialamt sagen, dass er umgehend Klage erheben wird, wenn das Amt den Fehler nicht erkennen will...

Denn selbst, wenn man direkt Klage einreicht (also ohne *Ansage*), leistet das Sozialamt noch lange nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
FelixHut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke euch, ich habe nun Klage eingereicht.

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