Was steht Freundin zu?

26. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)
Was steht Freundin zu?

Hallo liebe Forumsmitglieder!

Fogende Situation:
Sohn (20) ist mit seiner Freundin (19) und ihrem Kind (3) zusammengezogen.
Die Wohnung ist 80m² groß, die Kaltmiete beträgt 380 €. Nebenkosten ca. 100 €.

Sohn ist in der Lehre, bekommt zur Ausbildungsvergütung von 420 € netto sein Kindergeld von 184 € und wird von seinen Eltern mit 50 € monatlich unterstützt. Kommt also auf 654 € monatlich.

Freundin bezieht Hartz IV, was ihr allerdings gekürzt wurde seitdem sie mit Sohn zusammenlebt. Sie befindet sich in keiner Ausbildung, betreut ihr Kind. Was genau sie zur Zeit vom Staat bekommt, ist mir nicht bekannt.

Nun meine Fragen:
Hat sie Anspruch auf Kindergeld für sich?
Hat sie Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern oder vom Kindesvater?
Muß sie sich um einen Job oder um eine Ausbildung bemühen?
Gibt es eine Summe X, mit der eine 3-köpfige Kleinfamilie berechnet wird?
Welche Summe steht ihr also insgesammt vom Staat oder von Unterhaltspflichtigen zu?

Lieben Dank für alle hilfreichen Antworten
Gruß Punica

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-- Editiert am 26.02.2010 12:05

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ist es denn das gemeinsame Kind oder hat das Kind einen anderen Vater?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)

Das ist kein gemeinsames Kind. Ob und in welcher Höhe sie für das Kind Unterhalt vom Kindesvater erhält ist mir aber nicht bekannt.

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#3
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)

Mir geht es übrigens nicht darum ihr aufzuzeigen, wie man möglichst viel von Vater Staat bekommt, sondern, das sie mal begreift, daß sie sich viel besser stellen würde, wenn sie endlich mal mit einer Ausbildung anfängt oder arbeiten geht.
Ich möchte nur mal konkrete Zahlen in der Hand haben, mit wie wenig Geld diese 3-köpfige Familie auskommen muß, damit man das Mädel in die richtige Richtung schubst.
Gruß Punica

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Hat sie Anspruch auf Kindergeld für sich?

Kindergeld bekommt, wer sich in beruflicher oder schulischer Ausbildung befindet oder als Ausbildungsplatzsuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist.

Dies dürfte hier entfallen, da es wohl aufgrund des Kindes nicht möglich ist, überhaupt eine Ausbildung anzufangen.

Hat sie Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern oder vom Kindesvater?

Im Prinzip ja, falls Eltern und Kindesvater Unterhaltsfähig sind.


Muß sie sich um einen Job oder um eine Ausbildung bemühen?

Im Prinzip ja. Allerdings, so wie es ausschaut, legt sie es eher darauf an, von mehreren Vätern Kinder und damit Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zu bekommen. :devil:



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#5
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)

Ganz meiner Meinung.
Aber gibt es irgendwo zu lesen, mit welchen Mindestsätzen sie auskommen muß?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Axel hat unter: [color=black]http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html[/color] einen Rechner eingestellt. Die Regelsätze sind scheinbar in den Bundesländern unterschiedlich.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@meri:

Die Regelsätze sind seid 2007 bundesweit einheitlich. Lediglich die Kosten der Unterkunft unterscheiden sich nich nur nach Bundesland, sondern je nach Kommune. Wieso in dem Rechner das Bundesland abgefragt wird, kann ich Dir auch nicht sagen.

@Punica:

Auf Grund des Kindes im gemeinsamen Haushalt werden Sohn und Freundin als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Ob das im konkreten Fall korrekt ist, wäre gesondert zu prüfen, ist aber auch nicht Gegenstand Deiner Frage.

Es gibt keinen festen Satz für eine 3-köpfige Familie, weil einerseits die Unterkunftskosten eben bei jedem unterschiedlich sind und zum zweiten jegliches Einkommen angerechnet wird; teils mit Freibeträgen, teils ohne.

Die Kindsmutter hat einen Bedarf von 323 Euro + 215 Euro für's Kind + 2/3 der Unterkunftskosten. Davon wird das Kindergeld und ggf. Kindesunterhalt abgezogen. Ausserdem wird auch das Einkommen ihres Freundes angerechnet, welches dessen Bedarf übersteigt.

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob das Kind mit Kindergeld und Unterhalt, sowie ggf. Wohngeld, den eigenen Bedarf decken kann und damit nicht mehr zur BG gehören würde.

Du siehst also, so einfach wie Du Dir das vorstellst, ist Deine Frage nicht zu beantworten. Dafür müsste man schon deutlich mehr Informationen haben.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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