Hallo,
angenommen, ein ALG-II-Empfänger hat das Angebot bekommen, an einer MAE teilzunehmen. Die "Stellenbeschreibung" hörte sich interessant an, der Träger war sehr nett und in der Vereinbarung steht:
"Bei einer Arbeitsverhinderung ist der ....e.V. unverzüglich unter Angaben von Gründen bis spätestens 10 Uhr Mitteilung zu machen".
Unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitslose die MAE angenommen.
Nun ist der Vereinsleiter nicht mehr so nett, aber kaum vor Ort. Die Hauptsache ist aber die, daß kaum vereinbarte Arbeit ansteht und es so oft Langeweile gibt. Der Teilnehmer möchte die Maßnahme fortsetzen. Nun gibt es zwei Fragen:
1) Was sind Gründe einer Arbeitsverhinderung? Da nicht wichtig in der Vereinbarung steht, meine ich, daß außer einer AU:
- Vorsorgeuntersuchungen
- Urlaub
- Familienangelegenheiten
- keine anstehenden vereinbarten Aufgaben
- möglicherweise sogar Verschlafen dazugehören.
Wo liegt hier die Grenze?
2) Es wurde uns verboten, am PC private Dinge zu erledigen, aber Würfelspiele sind erlaubt. Wäre es ein Kündigungsgrund, wenn wegen mangelnder Aufgaben der Teilnehmer privat am PC arbeitet?
Vielen Dank für eure kompeteten Antworten und ein schönes Wochenende!
Grüsse
Juliane
Was wären Kündigungsgründe für einen 1-Euro-Job?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung verursacht oder provoziert, wird dies durchaus Sanktionen zur Folge haben.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
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Hier gilt § 31 SGB II
Pflichtverletzungen:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
[...]
2. sich weigern, eine zumutbare [...] Arbeitsgelegenheit nach § 16d [...] aufzunehmen, fortzuführen
oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben
."
Wenn man den "1-Euro-Job" also als ALG nach Nummer 2. betrachtet, dann führt eine Kündigung
nicht zu einer Sanktion,
sondern nur bei einer Maßnahme nach Nummer 3., etwa einer reinen Fortbildungsmaßnahme wie "Windows 7 für Fortgeschrittene" oder so, also wenn man dort Randale macht oder seine Cola in die Tastatur schüttet und so.
Ausnahme zu Nummer 2.: Wenn das Verhalten, das zu einer Kündigung geführt hat (oder auch nicht), als "Weigerung" angesehen werden kann, die Maßnahme "fortzusetzen", dann kann es auch da eine Sanktion geben, also eine Absenkung des ALG II um mindestens 112,- für je drei Monate beim Single über 25.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Hallo,
danke für eure Antworten!
@Nick: Aber es wäre kein Kündigungsgrund, wenn ich am PC arbeiten würde, so wie es für mich kein Grund ist, der Arbeit fernzubleiben, wenn es keine vereinbarten Aufgaben gibt?
@Gerd: Interessanter Aspekt. Wie kommst Du drauf, daß eine MAE keine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach Punkt 3. § 31 ist? Wo steht dies?
Viele Grüsse
Juliane
quote:
@Gerd: Interessanter Aspekt. Wie kommst Du drauf, daß eine MAE keine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach Punkt 3. § 31 ist? Wo steht dies?
Ich sagte, "wenn" es so ist. Eine MAE ist etwas anderes als ein PC-Kurs - hier Arbeit(sgelegenheit), da (Fortbildungs-)Maßnahmen ... auch wenn via MAE auch fortgebildet wird, auch mittels Kursen.
Eine A) Weigerung, weiterzumachen, ist ja zunächst etwas Anderes als B) ein Fehlverhalten (Schlagen von Mitschülern usw.), das zu einem Abbruch führt.
Als Analogie zum Arbeitsrecht: A) gleich Kündigung bzw. Fernbleiben von der Arbeit, B) Klauen von Pfandbons oder Maultaschen (du kennst ja die Affären :-)).
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
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