Was wird hier abgefragt?

8. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
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Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)
Was wird hier abgefragt?

Guten Abend werte 123-Recht-Gemeinde!

Ich helfe gerade einer befreundeten Familie aus, Formulare für die Grundsicherung im Alter auszufüllen.

https://i.ibb.co/SJ8NYZj/Tit-3.jpg

Was wird denn hier genau abgefragt? Bzw. was soll da genau eingetragen werden? Der ganze berufliche Werdegang bis zu Verrentung? Sind dafür nicht die zwei vorgesehene Posten etwas zu mager?!

Die betr. Person kommt aus dem nicht.europäischen Ausland (Russland) und ist 72 Jahre alt.

Danke für Euere Antworten im Voraus.




-- Editiert von alya_spock am 08.03.2021 00:39

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Der ganze berufliche Werdegang bis zu Verrentung? Sind dafür nicht die zwei vorgesehene Posten etwas zu mager?!

2x JA

Wenn der Patz nicht reicht, einfach einen Anhang machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von alya_spock):
Der ganze berufliche Werdegang bis zu Verrentung? Sind dafür nicht die zwei vorgesehene Posten etwas zu mager?!

2x JA

Wenn der Patz nicht reicht, einfach einen Anhang machen.


Alles klar. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Sorry, doch noch eine Nachfrage. Bin bei den Sachen etwas unerfahren ... Der russische und der deutsche Rentenbescheide liegen vor!

Welchen Sinn hat es dann, den Formular aus dem Eingangspost auszufüllen...?!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Dann kann man die beiden Rentenbescheide als Anlage anhängen.
Aktuelle Kontoauszüge sowieso als Nachweis des Renteneingangs.
Ich meine, das genügt dem Sozialamt.
Es geht um Anrechnung des Einkommens aus Renten und daraus--- Ergänzung mit Grundsicherung.

Falls das Renteneinkommen nur eine geringfügige Grundsicherung ergibt--- kann man stattdessen auch prüfen, ob man Wohngeld beantragt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann kann man die beiden Rentenbescheide als Anlage anhängen.
Aktuelle Kontoauszüge sowieso als Nachweis des Renteneingangs.
Ich meine, das genügt dem Sozialamt.
Es geht um Anrechnung des Einkommens aus Renten und daraus--- Ergänzung mit Grundsicherung.

Falls das Renteneinkommen nur eine geringfügige Grundsicherung ergibt--- kann man stattdessen auch prüfen, ob man Wohngeld beantragt.

Rentenbescheide liegen dem Sozialamt vor (der Russische ist natürlich übersetzt), wie auch die Kontoauszüge.

Nach der Antragstellung (mit beigelegten Rentenbescheiden & Kontoauszügen) kamen aber noch zwei Formulare per Post vom Amt zum Ausfüllen, der eine war ein "Familienbogen", der andere - Formular aus dem Eingangspost ... das führte zu meiner Nachfrage. Gut, doppelt hält besser ...

Vielen Dank, Amani, für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Welchen Sinn hat es dann, den Formular aus dem Eingangspost auszufüllen...?!

Genau die 3 Punkte die da aufgeführt sind.



Zitat (von Anami):
Ich meine, das genügt dem Sozialamt.

Mal sehen, ob das Amt sich der Meinung anschließt ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Genau die 3 Punkte die da aufgeführt sind.
(...).


Wir probieren erst mal in der Tat, was Anami empfahl... weiter schauen. Ich berichte.

Denn das lückenlose Nachweisen aller Stationen einer über 50 Jahre langen beruflichen Tätigkeit im Ausland gegenüber dem Sozialamt in Deutschland gestaltet sich meiner laienhaften Meinung nach als a) unverhältnismäßig und b) überflüssig.

Die Prüfung dieser Nachweise liegt auch nach meinem Empfinden weit außerhalb der Kompetenzen eines Bezirksamtes in Baden-Württemberg.

Zumal jeder Nachweis, der zu der russischen/sowjetischen Beschäftigung vorgelegt wird, natürlich ins Deutsche übersetzt werden muss. Und die Übersetzter verständlicher weise auch keine Flatrate anbieten.

Bei sagen wir mal 5maligen Stellenwechsel, was auf die 50Jahre gerechnet eher sehr wenig ist und im vorliegenden Fall auch nicht zutrifft, würden sich alleine die Übersetzungskosten auf grob geschätzt ca. 300 - 500€ belaufen.

Die Rentenansprüche, die gegenüber UdSSR/Russland entstanden sind, wurden bei der Russischen Rentenkasse geltend gemacht.

Die Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenkasse wurden in Deutschland geltend gemacht.

Von beiden Kassen gibt es als Ergebnis der Prüfung dieser Ansprüche auch einen Rentenbescheid.

Gibt es irgendwo einen Fehler in meiner Logik?

-- Editiert von alya_spock am 08.03.2021 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Gibt es irgendwo einen Fehler in meiner Logik?

Ja, man soll Nachweise beilegen, nicht übersetzen.

Aber wenn dem Amt das nicht reicht, wird es sich schon melden.


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#9
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von alya_spock):
Gibt es irgendwo einen Fehler in meiner Logik?

Ja, man soll Nachweise beilegen, nicht übersetzen.

(...) .

Huh?! Die Ansage, die dem Pärchen gemacht wurde, lautete "und alles was Sie aus Russland haben, müssen Sie natürlich übersetzen". Scheint mir zwar teuer aber sehr logisch zu sein...

WAS soll denn das deutsche Sozialamt mit der nicht mal übersetzten Papieren aus UdSSR/Russland anfangen...?! Die haben aufm Amt nicht mal einen Taschenrechner, denn der russische Rentenbescheid nach der Übersetzung von Rubel ins Euro umgerechnet werden musste - zum Glück durfte ich das übernehmen ...



-- Editiert von alya_spock am 08.03.2021 20:51

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
und alles was Sie aus Russland haben, müssen Sie natürlich übersetzen"
Zum Glück ---schreiben--- die das dann nicht auch so, sondern verwenden ihre zur Verfügung stehenden Textbausteine in Behördisch. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Guten Abend die 123recht-Gemeinde!

Aus dem aktuellen Anlass. Die Rentenbescheide aus Russland und Deutschland wurden dem Sozialamt vorgelegt.
Wie auch die Kontoauszüge vom deutschen Konto. Dies wurde erst mal so akzeptiert.

Die Geschichte geht aber weiter.

Die Summe auf dem russischen Rentenkonto wurde großzügig überschlagen und als "Vermögen" dem Sozialamt wahrheitsgemäß schriftlich mitgeteilt. Auf dem russischen Sparkassen-Konto befindet sich die russische Rente des Pärchens, die am letzten Mal im August 2019 vor Ort im St.-Petersburg abgeholt worden war.

In den letzten 18 Monaten ist dort also eine Summe aufgelaufen, die sich aus der Rechnung ergibt:
(Die Höhe der Rentenbezüge ist bekannt, der Zeitpunkt der letzten Abholung auch)

-> Rentenhöhe von dem Pärchen X 18 Monate = Summe auf dem russischen Rentenkonto, knapp 4000€

Das Sozialamt will nun "Kontoauszüge" von dem "russischen Konto" sehen.

Ja. Gerne. Nur. WIE?!

Online-Banking gibt es nicht, wie auch kein "Telefon-Banking".

Das Pärchen hat heute mit der Bank telefoniert, dass diese nicht willens war, in irgend einer Form zu kooperieren, ist verständlich: da es kein Autenzifiziearungsverfahren für Telefon-Banking existiert, kann (theoretisch) jeder ankommen, sich als XY ausgeben und Kontodaten abfragen. Insofern ist die Vorsicht der russischen Sparkasse nachvollziehbar.

Hinfahren um Geld abzuholen ist gerade auch nicht möglich.

Ideen? Danke!

Nachtrag: Und gleich die nächste Frage. Es wurden dem Sozialamt Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorgelegt. Zwei Mal fand in den letzten 6 Monaten eine Bargeldabhebung statt: 2 X 1000€. Diese Summe (also 2000€ ) wurde dem Sozialamt als "Bargeldvermögen" auch wahrheitsgemäß und schriftlich mitgeteilt. Die Frage des Sozialamtes daraufhin: Haben Sie größere Menge Bargeld? ... ?

Was ist hier gemeint?! Die Bargeldsumme wurde ja angegeben (2000€ in Bar unter dem Kopfkissen) ...?!




-- Editiert von alya_spock am 17.03.2021 20:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Die Frage des Sozialamtes daraufhin: Haben Sie größere Menge Bargeld? ... ?

Was ist hier gemeint?!

Genau das was gefragt wurde.



Zitat (von alya_spock):
Ideen? Danke!

In Deutschland könnte man jemanden vor Ort eine Vollmacht erteilen. Ob es so was auch im Land der Bank gibt, müsste man mal prüfen.


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#14
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Genau das was gefragt wurde.(...)
Und was wurde gefragt ...?! Ich stelle mich gerade nicht dumm, ich kann gerade wirklich nicht folgen.

Überspitzt läuft das Gespräch mit Sozialamt gerade so:

Sozialamt: Geld wurde abgehoben.
Pärchen: Ja. 2000€. Haben wir angegeben unter "Bargeldvermögen". Siehe das Formular 7583-15-NF-XYZ von XX.XX.2021, fünfte Seite, 9 Zeile, Unterpunkt B.
Sozialamt: Wofür wurde das Geld aufgewendet?
Pärchen: Gar nicht. Haben wir in Bar. Siehe das Formular 7583-15-NF-XYZ von XX.XX.2021, fünfte Seite, 9 Zeile, Unterpunkt B.
Sozialamt: Neee, das hab' ich ja gesehen. Das ist Bargeld, was Sie da angegeben haben. Was ist aber mit den 2X 1000€, was sie im letzten Halben Jahr abgehoben haben?
Pärchen: Haben wir in Bar. Siehe das Formular 7583-15-NF-XYZ von XX.XX.2021, fünfte Seite, 9 Zeile, Unterpunkt B.
Sozialamt: Haben Sie größere Menge Bargeld?


...?!

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
In Deutschland könnte man jemanden vor Ort eine Vollmacht erteilen. Ob es so was auch im Land der Bank gibt, müsste man mal prüfen.
Theoretisch machbar. Praktisch - kaum bis gar nicht. Notarielle Urkunden sind nur sehr bedingt Länder-übergreifend kompatibel.

PS: Die russische Bank hat anscheindend eine Vertretung in Frankfurt am Main. Soll das Pärchen erst mal dort versuchen ... oder?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Sozialamt: Haben Sie größere Menge Bargeld?

Antwort Pärchen: Siehe das Formular 7583-15-NF-XYZ von XX.XX.2021, fünfte Seite, 9 Zeile, Unterpunkt B.



Zitat (von alya_spock):
Die russische Bank hat anscheindend eine Vertretung in Frankfurt am Main. Soll das Pärchen erst mal dort versuchen ... oder?

Ja, das wäre eine Möglichkeit, das man sich dort identifiziert und die Kontoauszüge aus dem Ausland dann dort hin gesendet werden.


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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Antwort Pärchen: Siehe das Formular 7583-15-NF-XYZ von XX.XX.2021, fünfte Seite, 9 Zeile, Unterpunkt B.(...)
Okey, Danke.

OT: Ich fange gerade an zu verstehen, was der Kollege mir mal mit dem Satz "nicht denken. Arbeiten!" sagen wollte...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 53x hilfreich)

Die Frankfurter Vertretung könnte der einfachste Weg sein, versuchen sollte man das zuerst.
Aber

Zitat (von alya_spock):
Notarielle Urkunden sind nur sehr bedingt Länder-übergreifend kompatibel.

Auch den Weg kann man gehen, da Deutschland und Russland dem Apostilleübereinkommen beigetreten sind, auch gar nicht so schwierig.
Eine notarielle Urkunde erstellen und beim Landgerichtspräsidenten eine Apostille beantragen, dann kann die Vollmacht auch in Russland verwendet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Ich fange gerade an zu verstehen, was der Kollege mir mal mit dem Satz "nicht denken. Arbeiten!" sagen wollte...

Ja, manchmal muss man denen genauso stupide antworten wie die Fragen.


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#19
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Update:

Vertretung der russischen Bank in Frankfurt wickelt keine Bankgeschäfte ab und fungiert lediglich als eine Postadresse in Deutschland. Die Möglichkeit also, von dort aus an die russischen Kontoauszüge zu kommen, besteht nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Es gibt für diese Komplikation gesetzlich geregelte Grenzen der Mitwirkung.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

Man könnte in einer formlos gehaltenen Stellungnahme dem Sozialamt gegenüber schriftlich erklären, was man versucht hat, dass dieses bisher erfolglos war. Auch, dass einem Antragsteller auf Alters-Grusi keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Auch, dass eine Reise nach Russland derzeit keine notwendige wäre.

Hinweis: Beide zusammen wären nur Grusi-berechtigt, wenn ihr Geldvermögen unter 10.000,- liegt. ( jeder max 5.000,-). Ein evtl. vorh. KFZ würde wertmäßig auch mit eingerechnet.

Liegt man drüber--- kann man sich den Aufwand mit der russischen Bank sparen.

Grundsätzlich wird die russische Rente, die nun den Kontostand regelmäßig erhöht, irgendwann zu verwertbarem Vermögen. Man wird für die Zukunft eine Lösung suchen müssen, ohne zum Geldabheben nach Russland reisen zu müssen.
Gibt es Angehörige dort, die man bevollmächtigt, das Geld abzuheben und nach D zu überweisen ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Mion Anami. Danke für Ihre Antwort.

Zitat (von Anami):
Es gibt für diese Komplikation gesetzlich geregelte Grenzen der Mitwirkung.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html. (...)
Das ist in der tat sehr hilfreich!

Zitat (von Anami):
(...)
Hinweis: Beide zusammen wären nur Grusi-berechtigt, wenn ihr Geldvermögen unter 10.000,- liegt. ( jeder max 5.000,-). Ein evtl. vorh. KFZ würde wertmäßig auch mit eingerechnet. (...)
Die Summe der Rente auf dem Russischen Konto ergibt momentan ca. 4000€. Dazu kommt das Barvermögen (2000€ ). Mehr gibt es nicht. Also bleibt das Pärchen drunter.

Zitat (von Anami):
(...)
Grundsätzlich wird die russische Rente, die nun den Kontostand regelmäßig erhöht, irgendwann zu verwertbarem Vermögen. Man wird für die Zukunft eine Lösung suchen müssen, ohne zum Geldabheben nach Russland reisen zu müssen. (...)
Ja, das stimmt. Wenn die Grenzen wieder offen sind, wird das Pärchen in Russland für ihre Rente eine andere Bank suchen (die auch im Ausland eine Vertretung hat).

Damals (vor ca. 15 Jahren), als das Pärchen nach Deutschland eingewandert war, wurde einfach nicht so weit gedacht.

Zitat (von Anami):
(...) Gibt es Angehörige dort, die man bevollmächtigt, das Geld abzuheben und nach D zu überweisen ?
Angehörige vor Ort (Russland) gibt es leider nicht.

-- Editiert von alya_spock am 19.03.2021 22:32

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 53x hilfreich)

Es gibt Unternehmen, die sich darum kümmern, dass russische Renten nach Deutschland kommen. Die Kosten dafür können ggfs. vom Sozialamt übernommen werden.
Ggfs bein Sozialamt mal nachfragen, die sollten solche Unternehmen kennen, russische Renten kommen dort häufig vor.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Moin sonmischt, Danke für Ihre Antwort.

Mir stehen z.Z. folgende Informationen zu Verfügung:

Zitat:
(...) Ab dem 01.01.2015 gilt durch „Beschluss Nr. 1386 vom 17. Dezember 2014 über die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung, an aus der Russischen Föderation ausreisende (ausgereiste) Personen", gilt, dass eine Überweisung der russischen Rente durch den Russischen Rentenfond ins Ausland nicht mehr möglich ist. Diese Renten werden nur auf ein in der Russischen Föderation eröffnetes Konto in Rubel überwiesen. (...)


und

Zitat:
(...) Die Kontoauszüge sind (...) weder telefonisch, noch schriftlich zu bestellen. Diese sind bei einer russischen Bank nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu bekommen. (Artikel 857 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation, Art. 26 „Bankgeheimnis" des Föderalen Banken- und Bankwesengesetzes vom 02.12.1990 Nr.395-1)(...)


https://www.russische-rente.de

Zitat (von sonmischt):
(...) Ggfs bein Sozialamt mal nachfragen, die sollten solche Unternehmen kennen, russische Renten kommen dort häufig vor.
Das zuständige Sozialamt in BW scheint ausschließlich lernbehinderte Teilzeitkräfte zu beschäftigen und weiß von "gar nischts" (mögen mir die wenigen dort beschäftigen kompetenten Ansprechpartner, die ich bis jetzt noch nicht kennenlernen durfte, die verächtlichmachende Verallgemeinerung verzeihen.)

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 53x hilfreich)

Dieses Servicenter, das Du verlinkt hast, bietet entsprechende Dienste an. Insoweit müsste aber mit dem Sozialamt vorher geklärt werden, ob die Kosten (ggfs. darlehensweise) übernommen werden. Ist recht teuer und zieht sich wie Kaugummi.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Wenn die Grenzen wieder offen sind, wird das Pärchen in Russland für ihre Rente eine andere Bank suchen (die auch im Ausland eine Vertretung hat).
Das scheint mir zumindest die bessere und schnellere Lösung zu sein.
Da es zunächst um die Neu-Antragstellung, hier den Vermögensnachweis geht, dürfte es genügen, auf den § 65 SGB I hinzuweisen. Ggfls. dazu eine persönliche Erklärung abgeben, dass derzeit keine andere Nachweis-/Transfermöglichkeit durch die russische Bank möglich ist. Ebenso, dass derzeit kein Einkommen aus dieser Rente fließt.

Der Bewilligung der Grusi-Leistung unter Anrechnung des dt. Renten-Einkommens dürfte mE nichts im Wege stehen.

Nach der Änderung in Russland teilt man dem Sozialamt mit, dass das Einkommen nun aus den Renten R+D besteht. Dann passt das Amt die ergänzenden Grusi-Leistungen an.

Für den Fall, dass die Leistung jetzt als Darlehen vergeben wird, erledigt sich das auch zu 0,00 nach der Änderung in Russland.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von alya_spock):
Wenn die Grenzen wieder offen sind, wird das Pärchen in Russland für ihre Rente eine andere Bank suchen (die auch im Ausland eine Vertretung hat).
Das scheint mir zumindest die bessere und schnellere Lösung zu sein.


OK, dann teile doch mal mit, inwiefern es besser und schneller ist. Besser könnte es allenfalls sein, wenn es tatsächlich eine Bank gibt, bei der man von Deutschland aus Überweisungen aus Russland anweisen kann. Mag sein, ist aber wohl derzeit eine reine reine Vermutung.
Schneller - oK, dann kannst Du sicher in Deine Glaskugel schauen und mitteilen, wann C weg und unbeschränktes Reisen wieder möglich ist.

Zitat (von Anami):

Da es zunächst um die Neu-Antragstellung, hier den Vermögensnachweis geht, dürfte es genügen, auf den § 65 SGB I hinzuweisen. Ggfls. dazu eine persönliche Erklärung abgeben, dass derzeit keine andere Nachweis-/Transfermöglichkeit durch die russische Bank möglich ist.

Inwiefern sollte § 65 SGB I passen? Es gibt durchaus zumutbare Möglichkeiten, zumindest, wenn die Kostenübernahme abgeklärt wird. Eine persönliche Erklärung ist ohnehin kein Nachweis für irgendetwas, sonst würde jeder, der es beantragt, Sozialhilfe bekommen.

Zitat (von Anami):
Ebenso, dass derzeit kein Einkommen aus dieser Rente fließt.

Also bewusst falsche Angaben machen? Es fließt monatliches Einkommen auf ein Konto der Antragsteller. Insofern haben sie definitiv Einkommen aus den russischen Renten.
Sie haben sich zu bemühen, dieses Einkommen nach Deutschland zu bekommen, es genügt nicht, sich zurück zu lehnen und zu sagen, wenn Corona weg ist, schauen wir mal.

Ist wahrscheinlich nicht das, was Du lesen möchtest, alya_spock, aber ich befürchte, so einfach wird das nicht.
Hier wird so etwas grundsätzlich abgelehnt und unsere Gerichte gehen da auch in aller Regel mit, solange nicht zumindest versucht wird, das Vermögen / Einkommen zu transferieren oder zumindest den Kontostand nachzuweisen.

-- Editiert von sonmischt am 24.03.2021 20:51

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
(...)
Ist wahrscheinlich nicht das, was Du lesen möchtest, alya_spock, aber ich befürchte, so einfach wird das nicht.
Hier wird so etwas grundsätzlich abgelehnt und unsere Gerichte gehen da auch in aller Regel mit, solange nicht zumindest versucht wird, das Vermögen / Einkommen zu transferieren oder zumindest den Kontostand nachzuweisen.
Guten Abend/Morgen, sonmischt, danke für Ihre Antwort.

Was ich wirklich "lesen möchte", ist eine Handlungsanweisung :-)

Die Rahmenbedingungen sind hier im Strang geschildert worden:

01. Russische Rente fließt auf das russische Konto, auf das es z.Z. (Lockdown) keinen Zugriff gibt: das Geld aus Russland ist nur vor Ort im St.-Petersburg abholbar. Wie viel sich dort befindet und was monatlich zufließt, ist dem Sozialamt wahrheitsgemäß mitgeteilt. Kontoauszüge vom russischen Konto sind z.Z. (Lockdown) ebenfalls nicht möglich, da nur vor Ort im St.-Petersburg abholbar.

02. Deutsche Rente fließt auf das deutsche Konto. Wie viel sich dort befindet und was monatlich zufließt, ist dem Sozialamt wahrheitsgemäß mitgeteilt.

Patt...?

-- Editiert von alya_spock am 25.03.2021 03:01

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#28
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Eine konkrete Handlungsanweisung wäre eine nach RDG unzulässige Rechtsberatung, die hier im Forum natürlich nicht erbracht wird. Dafür kannst du dich an die rechtsberatenden Berufe wenden.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#29
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Eine konkrete Handlungsanweisung wäre eine nach RDG unzulässige Rechtsberatung, die hier im Forum natürlich nicht erbracht wird. Dafür kannst du dich an die rechtsberatenden Berufe wenden.
Quatsch, natürlich.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von alya_spock):
Quatsch, natürlich.

In keinster Weise. Nur weil dir die Wahrheit nicht passt ist es kein Quatsch.
Die Rechtslage dürfte hier eindeutig sein, §§ 2 Abs.1, 3, 6 Abs.2 RDG.
Die gewollte "Handlungsanweisung" bezüglich deines konkreten Falles ist absolut unstreitig eine Rechtsdienstleistung.

Signatur:

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