Wechsel zur Grundsicherung bei Bezug der Altersrente in der Heimat?

18. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 17x hilfreich)
Wechsel zur Grundsicherung bei Bezug der Altersrente in der Heimat?

Hallo zusammen,

es mag sich verrückt anhören, aber stimmt es, dass wenn man in Deutschland Bürgergeld bezieht und in der Heimat Rente (in der Ukraine bereits ab 60 möglich), die ja an Bürgergeld angerechnet wird, dann ein Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter möglich ist bzw. man nicht mehr zur Job-Suche aufgefordert wird? Auch wenn man man die deutsche Regelaltersgrenze nicht erreicht hat?
Dabei hat man erst die in der Heimat geltende Regelaltersgrenze erreicht, die niedriger ist als in Deutschland.

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat:
dann ein Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter möglich ist


Ein Wechsel ist dann nicht nur möglich, sondern zwingend, sofern das Einkommen eben nicht ausreichend. Mit dem Bezug einer Altersrente, ist man vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ausländische Rente von Ihrer Systematik her der deutschen Rente vergleichbar ist, was bei einer ukrainischen Altersrente der Fall sein dürfte.

Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 7 Abs. 4 SGB II und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG.

Zitat:
bzw. man nicht mehr zur Job-Suche aufgefordert wird?


Als Bezieher der Grundsicherung im Alter wird man nicht zur Jobsuche aufgefordert. Auch das ist soweit richtig.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank!
Noch eine Frage. Selbst wenn die ausländische Rente mit der deutschen nicht vergleichbar wäre, gilt hier nicht der Teil vom § 7 Abs. 4 SGB II sowieso:

„oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht"?

Und noch eine Frage: wenn der Ausschluss denkbar wäre, hat der Leistungsbezieher dann aktiv Anspruch auf Wechsel zur Sozialhilfe oder nur falls das Jobcenter ihn selbst dazu auffordert?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34082 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
gilt hier nicht der Teil vom § 7 Abs. 4 SGB II sowieso:
Ja, das ist so. Das wurde in #1 doch mit zwingendem Wechsel schon erklärt.
Das JC hat trotzdem zuerst das Renteneinkommen zu prüfen. Und dann einen (Aufhebungs)-Bescheid zu erteilen.

Was meinst du mit aktiv Anspruch auf Wechsel zur Sozialhilfe? Erst nach Vorlage des JC-Bescheides besteht der Anspruch.
Zitat (von go353057-82):
wenn der Ausschluss denkbar wäre
NÖ. Das JC stellt mit Bescheid fest, dass der Ausschluss von Bürgergeld erfolgt.
Und ggfls. zur Zuständigkeit des Sozialamtes führt. Dann sollte man mit diesem Bescheid einen SH-Antrag stellen.

Je nach Höhe der ausländischen Rente käme evtl. auch Wohngeld in Betracht. Das könnte man sich vorher selbst durchrechnen.
Auch mit Wohngeld wäre man nicht mehr zur Jobsuche verpflichtet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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