Wegfall von Kinderzuschlag vorerst

1. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegfall von Kinderzuschlag vorerst

Hallo zusammen

Folgender Beispiel Fall
Familie 2 Erwachsene 3 Kinder bekommen seid 01.01.2021 Wohngeld und Kiz.
1 Erwachsener arbeitet,zweite kein Einkommen wegen Krankheit.

Nun lief der Kiz Bescheid im November.2021 aus

Familie ruft im Oktober an bei der Familienkasse um zu erfragen ob schon ein neuer Antrag gestellt werden kann.(Kurz Antrag geht nicht da schon 1x gestellt als solches)

Aussage Familienkasse erst 6 Wochen vor Ende des laufenden Bescheid.Gesagt getan schreiben von der Kasse kam,und es wurde ein erneuter Antrag gestellt ab 01.12.2021

Es wurde mitgeteilt das Lohnabrechnung für Nov erst am 30.11.2021 kommt und nachgereicht wird.Unterlagen liegen der Familienkasse alle am 10.11.2021 vor.

Nun kam heute ein Schreiben das auf Grund der Lohnabrechnung die fehlte am 26.11.2021 bei Prüfung der Antrag nicht bearbeitet werden kann.

Nach Anruf heute bei der Familienkasse wird voraussichtlich bis zur Frist 10.01.2022 der Antrag nicht bearbeitet da es der Reihe nach geht usw.Das würde bedeuten wenn erste Zahlung erst ab 10.02.22

Nun da jetzt diesen Monat über 600 Euro fehlen,gibt es da eine Möglichkeit dieses als Forschuss von Ihnen der Familienkasse oder dem JC zubekommen?Und ist es wirklich mein verschulden obwohl ich sagte Abrechnung wird sofort eingereicht wenn sie vorliegt?

dabke

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34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Wegfall von Kinderzuschlag vorerst
Das ist vermutlich nicht so.

Zitat (von kixa):
Nun lief der Kiz Bescheid im November.2021 aus
Der KiZ wird doch für jeweils 6 Monate bewilligt. Das dürfte für dich von Januar-Juni und Juli-Dezember gelten.
Warum lief deine KiZ-Bewilligung schon im November aus?

Zitat (von kixa):
Lohnabrechnung für Nov erst am 30.11.2021 kommt und nachgereicht wird.
Hast du diese gestern sofort zur Famkasse geschickt?
Zitat (von kixa):
Nun kam heute ein Schreiben das auf Grund der Lohnabrechnung die fehlte am 26.11.2021 bei Prüfung der Antrag nicht bearbeitet werden kann.
Ja, logisch, denn am 26.11. war die Lohnabrechnung noch nicht dabei.

Zitat (von kixa):
Nach Anruf heute
Die können nichts anderes sagen. Deine Unterlagen liegen seit 10.11.21 dort vor. Nachgereichtes liegt hoffentlich heute vor.
Zitat (von kixa):
Das würde bedeuten wenn erste Zahlung erst ab 10.02.22
Das denkst du dir, oder wie kommst du darauf?

Bitte schau nochmal im Bescheid nach, wann der laufende KiZ-Zeitraum endet.



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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 922x hilfreich)

Eine vorläufige Bewilligung von Kinderzuschlag ist ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine unterhaltssichernde Leistung, ergo ist da eine Lücke durch Bearbeitungszeiten völlig normal, insbesondere über die Feiertage. Das wird auch in Zukunft immer wieder so ablaufen und sollte auch vom letzten mal bekannt sein. Der Bewilligungszeitraum beträgt im Regelfall 6 Monate. Wenn man euren Antrag vorzieht, leidet darunter eine andere Familie, die vielleicht schon seit September aus dem gleichen Grund auf die Weiterbewilligung wartet. Eine chronologische Bearbeitung finde ich fair. Ihr solltet euch ein kleines finanzielles Polster anlegen, damit ihr nicht bei jeder finanziellen Belastung vor die Hunde geht.

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#3
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der KiZ wird doch für jeweils 6 Monate bewilligt. Das dürfte für dich von Januar-Juni und Juli-Dezember gelten.
Warum lief deine KiZ-Bewilligung schon im November aus?

Etwas Kompliziert.2020 vom JC Aufstockung bekommen,mit Anordnung ab 08.20 Wohngeld und Kiz zu beantragen.

08.20 Bewilligung kiz .Da WG noch nicht bewilligt war wurde bis 31.12.2020 JC Zahlungen geleistet ab 01.01.2021 Kiz und WG.Daher Kiz Antrag 08.20-Mai 2021 bewilligt .Danach neuer Kurzantrag der bis 11.21 bewilligt wurde


Zitat (von Anami):
Hast du diese gestern sofort zur Famkasse geschickt?

Ja persönlich vor Ort abgegeben.

Zitat (von Anami):
Das denkst du dir, oder wie kommst du darauf?


Der Herr heute am Telefon sagte das wenn ich die Abrechnung gestern eingereicht habe,wird es bearbeitet. Die Akten wiedervorlage aber erst am 10.01.2022 wo die Frist auch gesetzt wurde da grade viel zu tun ist.Sollte ich Anspruch weiter haben wird die Zahlungen ab Feb 2022 vorgesetzt mit dem Kindergeld. Anders geht es nicht da bearbeitungszeit 6-8 Wochen gerade sind und man nicht wartet und jeden Tag schaut ob Unterlagen nun da sind.

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#4
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Eine chronologische Bearbeitung finde ich fair. Ihr solltet euch ein kleines finanzielles Polster anlegen, damit ihr nicht bei jeder finanziellen Belastung vor die Hunde geh

Das es Chronologisch geht ist ok sehe ich auch so.Nur lag das Problem nicht direkt an mir oder uns aus meiner Sicht wenn man die erstaussage des Bearbeiter nimmt.

Polster hin Polster her stimme ich zwar auch zu aber denke das gerade zu Weihnachten oder bei einem allein verdienen es auch schwer werden kann wenn mir nix dir nix über 600 Euro weg fallen.

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#5
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Eine chronologische Bearbeitung finde ich fair. Ihr solltet euch ein kleines finanzielles Polster anlegen, damit ihr nicht bei jeder finanziellen Belastung vor die Hunde geh

Das es Chronologisch geht ist ok sehe ich auch so.Nur lag das Problem nicht direkt an mir oder uns aus meiner Sicht wenn man die erstaussage des Bearbeiter nimmt.

Polster hin Polster her stimme ich zwar auch zu aber denke das gerade zu Weihnachten oder bei einem allein verdienen es auch schwer werden kann wenn mir nix dir nix über 600 Euro weg fallen.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von kixa):
gibt es da eine Möglichkeit dieses als Forschuss von Ihnen der Familienkasse oder dem JC zubekommen?
Vorschuss wird die Famkasse nicht gewähren. Sie wird nun den vollständigen Antrag bearbeiten und bewilligen.
Mit ganz viel Glück zieht der Mitarbeiter deinen Antrag doch schnell noch vor. (wann bist du denn dran mit der KiG-Auszahlung?)

Zitat (von kixa):
Unterlagen liegen der Familienkasse alle am 10.11.2021 vor.
War das nicht sowieso zu spät? 6 Wochen vorher ist doch verlangt...

Das ALG2 für Dezember ist schon auf dem Konto.
Man könnte dem JC jetzt mitteilen, dass sich die Zahlung des KiZ aus bearbeitungstechnischen Gründen verzögert und für Januar nicht mit diesem KiZ-Einkommen zu rechnen ist. Also kein Zufluss ist erfolgt, d.h es soll keine Anrechnung auf ALG2 erfolgen.

Wann lag dir der Bescheid vom JC vor? (Bewilligung oder Änderungsbescheid)
Da das JC für Dezember den Zufluss des KiZ angenommen und angerechnet hat, könnte man dort evtl. ansetzen.

Ob das aber zeitnah *bearbeitet* wird???

Vorschuss vom JC? Weil eine andere Stelle nicht zahlt? NÖ.



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#7
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Nun da jetzt diesen Monat über 600 Euro fehlen,gibt es da eine Möglichkeit dieses als Forschuss von Ihnen der Familienkasse oder dem JC zubekommen?
Die Möglichkeit von Vorschüssen gem. § 42 SGB 1 besteht in der Tat dem Grunde nach.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__42.html

Wenn ihr keine finanziellen Rücklagen habt, unbedingt schnell und NACHWEISBAR einen Vorschuss beantragen. Der MUSS unter diesen Umständen dann gewährt werden.

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 16:00

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 16:06

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#8
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mit ganz viel Glück zieht der Mitarbeiter deinen Antrag doch schnell noch vor. (wann bist du denn dran mit der KiG-Auszahlung?)


08.12.2021 Wenn.

Zitat (von Anami):
War das nicht sowieso zu spät? 6 Wochen vorher ist doch verlangt...


Das Datum was ich genannt habe war der Tag als sie das erste mal schauten und bestätigt haben das alles da ist bis auf die Lohnabrechnung.Antrag lief zum 31.11.2021 aus .Oktober Wurde der Antrag von mir eingereicht.

Zitat (von Anami):
Das ALG2 für Dezember ist schon auf dem Konto.
Man könnte dem JC jetzt mitteilen, dass sich die Zahlung des KiZ aus bearbeitungstechnischen Gründen verzögert und für Januar nicht mit diesem KiZ-Einkommen zu rechnen ist.


ALG2 gibt es seid 31.12.2020 nicht mehr.
Ich habe bis 31.08.2021 nur Zuschüsse zur PV und KV bekommen.Dies viel dann aber auch weg da Familienversicherung.

Zitat (von Anami):
Vorschuss vom JC? Weil eine andere Stelle nicht zahlt? NÖ.


Danke.Die Dame vom JC sagte dies grad auch Betriebskosten hätten sie übernommen wenn die Abrechnung im August 2021 gekommen wäre da ich da noch Leistungen bekommen habe.

Da Sie im Nov 2021 kam keine Chance.

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#9
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Die Möglichkeit von Vorschüssen gem. § 42 SGB 1 besteht in der Tat dem Grunde nach.


Gilt dies nicht nur für Bezug von Alg 1 oder Alg2 ?

Oder wäre wenn dies so an die Familienkasse zustellen?Job Center sagt da bei Ihnen 0 Chance was auch verständlich eigentlich für mich ist wie sie es grade erklärte

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#10
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Gilt dies nicht nur für Bezug von Alg 1 oder Alg2 ?
Nein.

Zitat (von kixa):
Oder wäre wenn dies so an die Familienkasse zustellen?
Ja.

Waren meine Antworten hilfreich für dich?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Betriebskosten hätten sie übernommen wenn die Abrechnung im August 2021 gekommen wäre da ich da noch Leistungen bekommen habe.

Da Sie im Nov 2021 kam keine Chance.
Würden Beko- Nachzahlungen beim Wohngeld oder KiZ berücksichtigt? Falls nicht, ist die grundsätzliche Aussage des Zitats so nicht korrekt. Denn das Existenzminimum darf nicht unterschritten werden.

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 16:49

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 16:50

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

@kixa
Auszahlung Kindergeld am 8.12.---> das ist für den KiZ-Antrag wohl wirklich viel zu knapp. Glück futsch. :sad:

Zitat (von kixa):
Sollte ich Anspruch weiter haben wird die Zahlungen ab Feb 2022 vorgesetzt mit dem Kindergeld.
Wie? Das Kindergeld ohne KiZ würde zum 8.12. auch NICHT ausgezahlt?

Welche Leistungen bekommt ihr denn nun?

-Kindergeld für 3 --- 663,- mtl.
-Wohngeld---> 460 € mtl.
-Besondere Leistung des JC ---> 0
-Einkommen des Mannes---> x€

- KiZ---> wie hoch wäre der etwa wieder ????

Da heute der 1.12. ist und die BK-Abrechnung im November kam, bringt dafür eine Antragstellung auf ALG2 nichts. So verstehe ich die Aussage der JC-Dame von heute.

Für neue Leistungen vom JC wäre ein ALG2-Hauptantrag nötig. Evtl. für die 2 Monate (Dez+Jan) ohne KiZ.
Der würde vermutlich nicht vor Mitte Januar bewilligt werden.
Danach würde die Rückwärtsrolle folgen, weil die Famkasse inzwischen den KiZ-Antrag bewilligt hat und auszahlt.

Ich vermute: bringt außer Schriftverkehr nichts. Was bleibt? Polster aufreißen...

Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der jährlich zu beantragen ist. Termin für Weiterbewilligung nicht verpassen.
--------------------------------------------
Zitat (von Bruni2016):
Denn das Existenzminimum darf nicht unterschritten werden.
Diese Aussage ist falsch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Die Dame vom JC sagte dies grad auch Betriebskosten hätten sie übernommen wenn die Abrechnung im August 2021 gekommen wäre da ich da noch Leistungen bekommen habe.

Da Sie im Nov 2021 kam keine Chance.

Zitat (von Bruni2016):
Würden Beko- Nachzahlungen beim Wohngeld oder KiZ berücksichtigt? Falls nicht, ist die grundsätzliche Aussage des Zitats so nicht korrekt. Denn das Existenzminimum darf nicht unterschritten werden.

Zitat (von Anami):
Diese Aussage ist falsch.

Bitte um Aufklärung.

Zitat (von Anami):
Da heute der 1.12. ist und die BK-Abrechnung im November kam, bringt dafür eine Antragstellung auf ALG2 nichts. So verstehe ich die Aussage der JC-Dame von heute
Falsch! Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum der Beko-Abrechnung, sondern der Monat der Fälligkeit.

Zitat (von Anami):

Was bleibt? Polster aufreißen...
Vorschuss nach 42 SGB 1 bentragen, wenn kein finanzielles Polster mehr vorhanden.

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 18:17

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 18:20

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 18:21

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 18:26

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Person verpflichtet, das sozialhilferechtliche Existenzminimum haben zu müssen.
Deshalb darf es auch unterschritten werden.

Die Fälligkeit einer BK-Nachzahlung tritt sofort ein. Ist im MV nichts anderes vereinbart, wird die Nachzahlung aus der vorliegenden BK-Abrechnung fällig. Die Vorlage war hier im November.

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#15
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Person verpflichtet, das sozialhilferechtliche Existenzminimum haben zu müssen.
Deshalb darf es auch unterschritten werden.
Na ja, wenn mit der Kombination KiZ und Wohngeld im Monat der Fälligkeit einer Beko-Nachzahlung (deutlich) weniger Geld zur Verfügung steht, als die Bedarfsrechnung nach SGB II ergeben würde, dann folgt daraus etwas. Selbst das BVerfG hatte bereits deutlich klargestellt, dass das Existenzminimum jederzeit gewährleistet werden muss. Und das wird in unserem Sozialstaat mit dem SGB II und XII faktisch gesetzt.

Zitat (von Anami):
Die Fälligkeit einer BK-Nachzahlung tritt sofort ein. Ist im MV nichts anderes vereinbart, wird die Nachzahlung aus der vorliegenden BK-Abrechnung fällig. Die Vorlage war hier im November.
Okay, wenn auf der Beko-Abrechnung kein Fälligkeitsdatum genannt wird und der Mieter selbst zahlt oder überweist, ja. In der Regel wird jedoch auf den Abrechnungen ein Fälligkeitsdatum ausgewiesen - verbunden mit der Ankündigung, dass der Betrag zu diesem Datum vom Konto abgebucht wird. Beim Abschluss vieler Neuverträge kommt man ohnehin nicht mehr an der Zustimmung zum Lastschrifteinzug vorbei, weil sich Vermieter dadurch bereits im Voraus einiges an Stress sparen können. Die Jobcenter sehen, wann das Geld tatsächlich fließt, und ordnen das als zusätzlichen Bedarf für den entspr. Monat ein. Und: In der Regel vergeht etwas Zeit zwischen Eiingang der Beko-Abrechung und Abbuchung vom Giro-Konto, weil die Vermieter sich unnötige Rücklastschriften ersparen wollen bzw. dem Mieter die Gelegenheit geben wollen, vorher für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Undabhängig davon müsste die Beko-Abrechung auch dann vom JC übernommen werden, wenn der ALG-II-Antrag nach Eingang der Abrechung umgehend gestellt wurde, auch wenn dazwischen der Monatswechsel vollzogen wurde. Zaubern kann schließlich niemand.



-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 19:40

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 19:41

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#16
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Etwas Wichtiges im Allgemeinen:

Es besteht grundsätzlich eine umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht seitens der Sozialbehörden. Bei Nicht- resp. Falschberatung kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder einem Amtshaftungsanspruch (Schadensersatz) führen.


Aus einem Urteil des BGH vom 2. August 2018 (III ZR 466/16), Randnummer 15:

Zitat:
c) Besondere Beratung und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die Sozialleistungsträger (vergleiche § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14,15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht nur die Beantwortung von Fragen oder bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, d. h. die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt


https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018-8&nr=87298&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 20:28

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 20:31

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 20:36

-- Editiert von Bruni2016 am 01.12.2021 20:38

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#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 922x hilfreich)

Die grundsätzliche Existenz des Vorschusses ist zwar richtig, aber nicht zielführend. Denn letztlich muss auch dieser beantragt werden und dieser Antrag wird - chronologische Bearbeitung vorausgesetzt - erst nach dem (jetzt) vollständigen Antrag auf KIZ bearbeitet werden. Das bringt also nichts.

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet schon deshalb aus, weil überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Leistung wird bewilligt und gezahlt werden. Die Kosten für eine zeitweise Überbrückung durch andere Mittel könnten doch allenfalls die Zinsen auf einen Kredit sein.

Zitat (von kixa):
Nur lag das Problem nicht direkt an mir
Das ist doch völlig egal. Dieses Problem tritt bei allen auf und lässt sich auch nicht anders lösen. Es wird immer und immer wieder so ablaufen.

Zitat (von kixa):
aber denke das gerade zu Weihnachten oder bei einem allein verdienen es auch schwer werden kann wenn mir nix dir nix über 600 Euro weg fallen.
Wenn das bei euch so ist, dann solltet ihr mal euren Haushaltsplan überprüfen und euch Lösungen für die Zukunft überlegen, die euch möglichst unabhängig von Sozialleistungen machen. Ihr seid doch schon auf einem guten Weg.

-- Editiert von smogman am 02.12.2021 10:15

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie? Das Kindergeld ohne KiZ würde zum 8.12. auch NICHT ausgezahlt?


Doch doch.Was ich meinte ist,daß dann ab Februar das Kiz wieder dazu kommen würde zum Kindergeld.


Zitat (von Anami):
Welche Leistungen bekommt ihr denn nun?

-Kindergeld für 3 --- 663,- mtl.
-Wohngeld---> 460 € mtl.
-Besondere Leistung des JC ---> 0
-Einkommen des Mannes---> x€

- KiZ---> wie hoch wäre der etwa wieder ????


663 Euro Kindergeld
464 Euro Wohngeld
Besondere Leistungen JC 0,00 Euro
Einkommen Mann 1233,00 Netto
Einkommen Frau 0,00 Euro

Kiz Wären 615,00 wenn

Miete ink NK 745,00 plus 205,00 Abschlag je Monat für Strom Und Gas.

Zitat (von Anami):
Da heute der 1.12. ist und die BK-Abrechnung im November kam, bringt dafür eine Antragstellung auf ALG2 nichts. So verstehe ich die Aussage der JC-Dame von heute.


Genau.Da im der BK steht Eingang November und zu zahlen zum 31.12.2021 ist es egal ob ich es dem JC einreiche oder nicht.

Würde der Vermieter es neu schreiben und Eingang wäre 08.21 fällig zum 09.21 hätte das JC die Kosten übernommen da ich bis 08.21 Leistung bekommen hatte für kv/pv.

Zitat (von Anami):
Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der jährlich zu beantragen ist. Termin für Weiterbewilligung nicht verpassen.


Da läuft alles trotzdem danke.

Ich werde mal versuchen irgendwie das alles aufzufangen.Und danke allen für die Antworten.Mega nett von euch.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Na ja,
Aus einer nicht existierenden Rechtsgrundlage kann nicht abgeleitet werden, dass das Existenzminimum nicht unterschritten werden darf.
Das BVerfG hat anderes deutlich klargestellt. Der Gesetzgeber hat es in den SGB gefasst.

Zur Fälligkeit der Nachzahlung aus der BK-Abrechnung ist alles gesagt. Es gilt das BGB. Eine Sondervereinbarung zum Lastschrifteinzug ist hier bei @kixa absolut nicht thematisiert.

Die TE ist keine Kundin des JC, hat mit ihrem Vermieter auch keinen Neuvertrag.
Es gilt kein Zauberwerk, sondern das SGB II. Hier der § 37 SGB II. Kein BVerfG und kein JC setzt wegen deiner Ideen das geltende Recht aus.
Fühlt man sich falsch beraten, kann man den Rechtsweg beschreiten. Der beginnt am Ursprung. Der Ursprung liegt in einem Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt folgt iaR auf einen Antrag.
--------------------------------
@kixa
Danke für die Info.
Vielleicht kannst du mit deinem Vermieter eine Vereinbarung zur späteren Nachzahlung treffen.
Vielleicht lässt du dich von ihm auch erst mahnen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die grundsätzliche Existenz des Vorschusses ist zwar richtig, aber nicht zielführend. Denn letztlich muss auch dieser beantragt werden und dieser Antrag wird - chronologische Bearbeitung vorausgesetzt - erst nach dem (jetzt) vollständigen Antrag auf KIZ bearbeitet werden. Das bringt also nichts.
Ich verstehe, was du meinst, möchte dir aber kurz erläutern, warum die Beantragung von Vorschüssen sinnvoll sein kann, gerade wenn (absehbar) das finanzielle Polster aufgebraucht sein wird:

Man kann nicht wissen, wie lange es wirklich dauert, bis eine Behörde einen Antrag bearbeitet und das Geld auf dem Konto zur Verfügung steht. Eine Untätigkeitsklage ist erst nach 6 Monaten möglich. Sich auf mündliche Aussagen eines
SB zu verlassen, ist riskant.

Wenn ein Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach besteht, muss ein beantragter Vorschuss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats gezahlt werden.

Auch die umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht der Sozial-Behörden spielt ggf. mit rein, gerade wenn das Existenzminimum nicht gesichert ist. Das Ganze ist durchaus auch behördenübergreifend zu verstehen.





-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 14:45

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 14:46

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#21
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Genau.Da im der BK steht Eingang November und zu zahlen zum 31.12.2021 ist es egal ob ich es dem JC einreiche oder nicht.

Würde der Vermieter es neu schreiben und Eingang wäre 08.21 fällig zum 09.21 hätte das JC die Kosten übernommen da ich bis 08.21 Leistung bekommen hatte für kv/pv.

Wenn die Beko- Nachzahlung erst am 31.12.21 fällig ist, dann würde dieser Betrag vom JC für Dezember mit in die Bedarfsrechnung einfließen, soweit für diesen Monat ein Antrag auf Grundsicherunsleistungen gem. SGB 2 gestellt wird.. Das ist unstrittig.

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 15:14

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 15:16

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 15:17

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
möchte dir aber kurz erläutern,
Ich verzichte gernstens.

@kixa kann sich das gern antun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#23
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich verzichte gernstens.
Lesen und verstehen, Anami. Meine Erläuterung war an @smogman gerichtet.

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 16:27

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 16:27

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
@kixa kann sich das gern antun.
Hast du noch irgendwas Zielführendes beizutragen?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Meine Erläuterung war an @smogman gerichtet.
Sorry, dann wird sich @smogman über deine Erläuterung freuen. Vor allem, da in #17 alles schon korrekt und vollumfänglich erläutert wurde.
Zitat (von smogman):
und dieser Antrag wird - chronologische Bearbeitung vorausgesetzt - erst nach dem (jetzt) vollständigen Antrag auf KIZ bearbeitet werden. Das bringt also nichts.


Impertinente oder Unerfahrene können trotzdem solch Antrag stellen. Das ist erlaubt. Der Mitarbeiter für diese KiG-Nr. kriegt den Antrag auf den Tisch. Er kennt den Vorgang schon länger, kennt auch das leidige Hin-und Herhüpfen von JC zu Wohngeld+KiZ und handelt entsprechend. Wie denn sonst?

Es ist seit vielen Jahren bekannt, dass die Famkassen langsam arbeiten, nicht nur bei Änderungen, nicht nur beim KiZ. Leider. Keine Aussicht auf Beschleunigung erkennbar.
Es gibt Personen, die hoffen auf den Satz im Gesetz:... deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; Jaja.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sorry, dann wird sich @smogman über deine Erläuterung freuen. Vor allem, da in #17 alles schon korrekt und vollumfänglich erläutert wurde.
Eben nicht. Aber lesen und verstehen sowie das SGB sind bekanntlich nicht deine Stärken, @Anami.

Zitat (von Anami):
Impertinente oder Unerfahrene können trotzdem solch Antrag stellen.
Ich würde es eher so formulieren: Wer (in Kürze) finanziell blank ist, der wartet nicht einfach ab und vertraut auf Gott, sondern der stellt einen Antrag auf Vorschuss, weil laut Gesetz dieses Geld dann maximal nach Ablauf eines Kalendermonats eintrifft. Wer Rücklagen hat, kann freilich abwarten und Tee trinken.

Man kann nicht wissen, wie lange es wirklich dauert, bis die Familienkasse den Antrag auf KiZ abschließend bearbeitet und das Geld auf dem Konto final zur Verfügung steht. Eine Untätigkeitsklage ist frühestens nach 6 Monaten möglich. Sich auf mündliche Aussagen eines SB zu verlassen, wann er den Antrag zu bescheiden gedenkt, ist riskant.

Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Varianten sollte doch ersichtlich sein, oder?

Zitat (von § 42 Abs. 1 SGB I):
Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.


Es besteht durchaus auch noch die Möglichkeit, dass sich der Sachbearbeiter nach Eingang des Vorschussantrags - um sich zusätzliche, unnötige Arbeit zu ersparen - den KiZ-Antrag vorzieht. Ein pragmatischer Ansatz. ;)

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 19:10

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 19:16

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 19:20

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 19:22

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 19:23

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#27
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die grundsätzliche Existenz des Vorschusses ist zwar richtig, aber nicht zielführend. Denn letztlich muss auch dieser beantragt werden und dieser Antrag wird - chronologische Bearbeitung vorausgesetzt - erst nach dem (jetzt) vollständigen Antrag auf KIZ bearbeitet werden. Das bringt also nichts.

Um es nochmals unmissverständlich klarzustellen: Die Annahme, dass generell alles chronologisch bearbeitet wird, entspricht nicht der Realität im Verwaltungshandeln und ist zudem unlogisch. Es wird natürlich nach Eingang der Anträge/Post im Amt geschaut, worum es sich konkret handelt und ob ggf. eine priorisierte Bearbeitung oder gar Weiterleitung an andere zuständige Träger erfolgen muss. Wäre es nicht so, könnte eine Behörde gar nicht all ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, wie bspw. der Frist für die Vorschusszahlung nach 42 SGB I.

Auch die Jobcenter richten sich bei der Bearbeitung von Weiterbewillligungsanträgen meist danach, wann der alte Bewilligungszeitraum abläuft, wie viel Zeit noch ist und/oder wann der nächste Zahlungslauf ansteht. Stur chronologisch nach Eingang wird nicht abgearbeitet. Das erfolgt im Sinne der Leistungsberechtigten, damit möglichst niemand ohne Geld dasteht.

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 21:12

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 21:13

-- Editiert von Bruni2016 am 02.12.2021 21:15

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#28
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 922x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Die Annahme, dass generell alles chronologisch bearbeitet wird, entspricht nicht der Realität im Verwaltungshandeln und ist zudem unlogisch.
Das kann ich durch persönliche Erfahrungen - insbesondere in der Leistungsbearbeitung - für mich widerlegen. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Behörden nur bei Priorisierung von Vorgängen arbeitsfähig wären. Dennoch kann es natürlich sein, dass ein Vorschussantrag nach § 44 SGB I - den ich persönlich in real trotz vielen Jahren Tätigkeit im Sozialrecht noch kein einziges mal gesehen habe - sofort angeschaut wird. Und dann stellt der SB vielleicht fest, dass die Bewilligung eines Vorschusses seine Entgeltgruppe übersteigt und/oder organisiert eine Absprache mit dem schlecht erreichbaren Vorgesetzten oder gibt es weiter an eine Grundsatzabteilung, um es von dort nach 3 Wochen wiederzubekommen. Ein solcher Antrag ist für die schlecht bezahlten KIZ-Bearbeiter der Familienkassen vor allem eines - von der Norm abweichend. Die Bearbeitung eines solchen steht noch nicht mal in der Arbeitsanweisung. Dort steht sogar explizit drin, dass eine vorläufige Bewilligung ausgeschlossen ist. Ergo wird der Sachbearbeiter gar nicht wissen, was damit zu tun ist und wer das wie bearbeiten muss oder soll. Vielleicht gibt es nicht mal eine Textvorlage für einen entsprechenden Bescheid.

Der Antrag könnte deshalb zwar gestellt werden. Nach meiner Einschätzung wird er jedoch kontraproduktiv sein und das Gegenteil würde mich überraschen.

Beim Jobcenter sind Vorschüsse und Darlehen dagegen durchaus bekannt. Denn im Gegensatz zum Kinderzuschlag sichern SGB II Leistungen den Lebensunterhalt eines Menschen.

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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Danke @smogman

Zitat (von Bruni2016):
Es besteht durchaus auch noch die Möglichkeit, dass sich der Sachbearbeiter nach Eingang des Vorschussantrags - um sich zusätzliche, unnötige Arbeit zu ersparen - den KiZ-Antrag vorzieht. Ein pragmatischer Ansatz.
Schon längst durchdacht in #6 und #12.

Zitat (von Bruni2016):
weil laut Gesetz dieses Geld dann maximal nach Ablauf eines Kalendermonats eintrifft.
Vermutlich glaubst du den *** sogar, den du hier schreibst... :sad:
Um auf deine unmissverständliche Kenntnis/dein Verständnis zu kommen (etwas drastischer als von @smogman):

Die Famkasse wird es nicht tun. Der Mitarbeitende wird den Antrag im System ablegen. Mit ganz viel Glück und/oder als Nikolaus/Weihnachtsmann kann er... die Vorschusshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Leider wird er dazu nicht der Lage sein.
--------------------------
Aus Erfahrung ganz ohne KiZ-Bearbeitung: Eine Famkasse im hohen Norden hat trotz sämtlicher Nachweise und geforderten Unterlagen und Vorschussantrag und mehrfacher telefonischer Austausche mit wirklich freundlichen Mitarbeitenden nochmal fast 5 (fünf) Monate gebraucht, um (nur) das Kindergeld fürs 1.Kind zu bewilligen und entspr. nachzuzahlen.
Das JC als LT hat scheuklappenblind Kindergeld als Einkommen angerechnet. Eltern haben sich Geld geborgt...Guter Start für junge Familien...

Eigentlich ist die TE-Frage erschöpfend beantwortet. Man könnte den Thread schließen.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#30
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Im Grunde ist es doch ganz einfach:

Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen das Auszahlen eines Vorschusses mit Setzen einer kurzen Frist als verbindlich ins Gesetz geschrieben, wenn es beantragt wird und der Anspruch dem Grunde nach besteht.

Einen Zweizeiler zu schreiben, um einen Vorschuss zu beantragen stellt kein Problem dar. Wer keine finanziellen Rücklagen hat, wird das schnell begreifen.

Nach Ablauf der Monatsfrist gem. 34 SGB 1 sind rechtliche Schritte möglich, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Unabhänig von Vorigem kann der/die TE rückwirkend ab 01.12.21 einen neuen ALG-2-Antrag stellen (im Thread wurde eine bis 31.12 fällige Beko- Nachzahlung erwähnt, die mit in die Bedarfsrechnung für 12/21 einfließen würde)).

-- Editiert von Bruni2016 am 03.12.2021 15:47

-- Editiert von Bruni2016 am 03.12.2021 16:04

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