Weiterbewilligung Bürgergeld, ein Geldeingang Vermögensumwandlung Privatverkauf in den Auszügen

14. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Umgänglich
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterbewilligung Bürgergeld, ein Geldeingang Vermögensumwandlung Privatverkauf in den Auszügen

Liebes Fachforum:
Eine mittellose Leistungsbezieherin gibt Ihren Weiterbewilligunsantrag ab, gefordert sind Kontoauszüge für 3 Monate bei Antragstellung.
Nun hat die Dame in diesem Zeitraum anfangs einmal privat etwas verkauft und den Geldeingang auf dem Auszug.
Probleme das zu belegen gibt es keine aber die Behörde nimmt den einmaligen Geldeingang dann als Freifahrtschein für Kontoauszüge für weitere 6 Monate weil wer einmal etwas privat verkauft hat hätte das ja vorher auch schon eine unbekannte Anzahl von Malen tun können.
Ist das soch einfach, im Zweifel gegen die Antragstellerin?
Wenn dann direkt mit Begründung (etwaiger Unterstellungen) oder auch ohne im Schreiben der (Nach)forderung?

-- Editiert von User am 14. Mai 2026 17:20




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Umgänglich):
Ist das soch einfach, im Zweifel gegen die Antragstellerin?

So wie sich das liest, hat man es unterlassen, die Behörde über die die meldepflichtige Veränderung der Vermögensstruktur per Veränderungsmitteilung (VÄM) zu informieren und die Behörde erfuhr erst im nachhinein aus den Kontoauszügen davon?

Dann kann man eigentlich froh sein, wenn es bei der Forderung von Kontoauszügen für weitere 6 Monate bleibt.



Zitat (von Umgänglich):
Wenn dann direkt mit Begründung (etwaiger Unterstellungen) oder auch ohne im Schreiben der (Nach)forderung?

Ob der Sachbearbeiter seinen konkreten Verdacht mitteilt oder nicht, das ist dem jeweiligen Sachbearbeiter freigestellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Umgänglich):
Nun hat die Dame in diesem Zeitraum anfangs einmal privat etwas verkauft und den Geldeingang auf dem Auszug.
Das stellt iaR kein Problem dar und passiert wohl tausendfach jeden Monat.
Zitat (von Umgänglich):
Probleme das zu belegen gibt es keine
Wie hat sie das denn belegt/erklärt? War das nicht ausreichend?
Zitat (von Umgänglich):
Ist das soch einfach, im Zweifel gegen die Antragstellerin?
Nein, weder so einfach noch im Zweifel. Was überhaupt war denn *gegen* sie ?
Zitat (von Umgänglich):
Wenn dann direkt mit Begründung (etwaiger Unterstellungen) oder auch ohne im Schreiben der (Nach)forderung?
Zum Punkt: Also was genau hat die Behörde schriftlich gefordert? Mündlich hat sowas einerlei Relevanz.

Ansonsten: Jeder, auch jede mittellose Leistungsbezieherin, darf nicht nur 1x etwas verkaufen.
Kommt drauf an, WAS da verkauft wurde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13277 Beiträge, 4517x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
So wie sich das liest, hat man es unterlassen, die Behörde über die die meldepflichtige Veränderung der Vermögensstruktur per Veränderungsmitteilung (VÄM) zu informieren


Warum sollte es mitteilungspflichtig sein, wenn irgendwelche Hausratgegenstände, Elektrogeräte, Kleidung, oder ähnliches verkauft werden? Bei alledem hat es sich immer um nicht verwertbares Vermögen gehandelt, welches auch zu keiner Zeit in allen Einzelteilen mitgeteilt worden ist, oder hätte mitgeteilt werden müssen.

Ich sehe diese Mitteilungspflicht nicht, bzw. - wenn überhaupt - nur dann, wenn es sich um grundsätzlich verwertbare Vermögensgegenstände gehandelt hat, die aber unterhalb des Schonvermögens gelegen haben (sonst wäre kein Bürgergeld gezahlt worden).

Zitat:
Dann kann man eigentlich froh sein, wenn es bei der Forderung von Kontoauszügen für weitere 6 Monate bleibt.


Das "kann man eigentlich froh sein..." sehe ich nicht so. Aber, das Jobcenter ist gleichwohl berechtigt, weitere Kontoauszüge anzufordern.

@Umgänglich:

Wurden die Kontoauszüge (der letzten drei Monate) bereits beim Jobcenter eingereicht und es werden jetzt bereits weitere Kontoauszüge gefordert, oder ist das Ganze so einfach nur etwas, was Du erwartest oder befürchtest?

Ganz allgemein: Ja, das Jobcenter darf weitere Auszüge anfordern, sollte (nicht muss) das aber durchaus begründen. Ein Zeitraum von weiteren sechs Monaten dürfte völlig unkritisch sein. Gibt es in diesen Auszügen irgendetwas, das Du verbergen möchtest?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Umgänglich
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ich hatte mich ohne Befürchtungen einfach einmal gefragt ob so etwas eine (endlos) Spirale in Gang setzen dürfte.
Man darf ja auch bei den Ausgaben nicht alles schwärzen und wenn man hier und da mal jemandem Kleinbeträge überwiesen hatte die man ihm schuldig war zieht man die Leute am Ende ja auch mit rein, das wäre halt das letzte was ich wollte.
Am Ende leiden Freundschaften nach dem Motto wenn ich das gewußt hätte hätte ich dir nie meine IBAN gegeben.
Beispielhaft:
Ein Bekannter macht einen Vertrag für mich mangels Bonität und ich überweise ihm mtl. die Grundgebühr.
Wer ist das da mtl. wieso weshalb, warum?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Ich denke, Du vermischst da einiges, was nichts miteinander zu tun hat. Zum Verständnis: Bürgergeld ist so bemessen, dass man eben noch freie Gestaltungsmöglichkeiten über einen überschaubaren Restbetrag nach belieben ausgeben kann. Das interessiert niemanden, wirklich nicht.

Interessant für das JC wird es doch erst, wenn da Zuflüsse auf dem Konto zu verzeichnen sind, die über den Rahmen hinaus gehen, und das weder angegeben noch erklärt wird. Und dann guckt man doch etwas genauer. Und zwar primär auf Einnahmen, nicht auf Ausgaben, wenn sie sich im Rahmen des "Bürgergeldmanagements" bewegen. Schaffe jetzt Klarheit, das wird Dich und Deinen Sachbearbeiter beim JC beruhigen und alles ist gut.

wirdwerden

-- Editiert von Moderator am 15. Mai 2026 15:38

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Umgänglich):
Na ich hatte mich ohne Befürchtungen einfach einmal gefragt
Und hast eine solch konkrete Frage gestellt? Und bringst nun einen völlig anderen Sachverhalt als Beispiel?
Weder gedacht noch *in echt* würde das eine Endlos-Spirale in Gang setzten.
Zitat (von Umgänglich):
Man darf ja auch bei den Ausgaben nicht alles schwärzen
Richtig. Was man schwärzen darf, ist genau geregelt und nachlesbar.
Zitat (von Umgänglich):
wenn man hier und da mal jemandem Kleinbeträge überwiesen hatte die man ihm schuldig war zieht man die Leute am Ende ja auch mit rein, das wäre halt das letzte was ich wollte.
Wer-Wie-Was? Du fragtest nach: hat...einmal privat etwas verkauft
Wenn eine mittellose LB eine Einnahme aus einem privaten Verkauf auf Nachfrage dem Amt erklären kann---gibt es KEIN Problem.
Zitat (von Umgänglich):
Ein Bekannter macht einen Vertrag für mich mangels Bonität und ich überweise ihm mtl. die Grundgebühr.
Du bist mittellos und beziehst Leistungen? Du überweist dem Bekannten mtl. die Grundgebühr für diesen Vertrag? ---> Dann hast du Ausgaben, die das Amt idR nicht interessieren, aber du hast kein Geld-Einkommen, was sehr wohl aus Verkäufen und Überweisungen stammen kann... und uU zu Nachfragen und weiteren älteren Kontoauszügen berechtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Warum sollte es mitteilungspflichtig sein, wenn irgendwelche Hausratgegenstände, Elektrogeräte, Kleidung, oder ähnliches verkauft werden?

Das wurde mir mal von einem Anwalt mitgeteilt der einen meiner Betreuten vertreten hat.

Gerade noch mal die Mail raus gesucht, die Mitteilungspflicht ergäbe sich aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 3 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hab das jetzt aber nicht weiter geprüft, ist mir schon etwas spät.




-- Editiert von User am 17. Mai 2026 01:16

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13277 Beiträge, 4517x hilfreich)

Zitat:
Das wurde mir mal von einem Anwalt mitgeteilt der einen meiner Betreuten vertreten hat.

Gerade noch mal die Mail raus gesucht, die Mitteilungspflicht ergäbe sich aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)


Sorry, aber dann möge der Anwalt vielleicht nochmal nachlesen, was in § 60 SGB I steht. Irgendwie macht er den selben Denkfehler, wie sehr viele Behördenmitarbeiter. Es ist dort ausdrücklich die Rede von Tatsachen, Änderungen oder Beweismitteln, die für die beantragte Leistung relevant sind.

Ja, grundsätzlich muss die Behörde in die Lage versetzt werden, zu prüfen, was relevant ist und was nicht. Hieraus allerdings die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sämtliche Tatsachen oder Änderungen mitgeteilt werden müssen, um der Behörde diese Prüfung zu ermöglichen, würde allerdings die gesetzliche Regelung ad absurdum führen. Und ganz ehrlich, kein Mensch gibt bei seiner Antragstellung jeden einzelnen vorhanden Haushaltsgegenstand oder jedes Haushaltsgerät an und kein Jobcenter fragt hiernach. Warum sollte also mitgeteilt werden müssen, wenn nun eines dieser Haushaltsgeräte (nur als Beispiel, wir wissen nicht, was der TE verkauft hat), verkauft wird?

Zitat:
und § 3 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).


§ 3 Abs. 2 lautet:

Zitat:
(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


Hier ist nun wahrlich überhaupt kein Zusammenhang zu irgendwelchen Mitwirkungspflichten erkennbar.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wurde mir mal von einem Anwalt mitgeteilt
Sowas habe ich früher auch schon mal von *Anwälten* gehört und gelesen...

Ich habe dann früher etlichen LB empfohlen, jede Einnahme aus Privatverkauf (aus eigenem Vermögen) mit einer Kurzmitteilung nebst Kontoauszug dem JC bekanntzugeben. Jede und jeden €. Ob es sich um Kinderklamotten, CDs, Sammlerstücke oder sonstiges Verkäufliches ---aus eigenem Vermögen--- handelte, egal, soll es das JC doch gern wissen.
Bald danach wurde den LB bei Meldeterminen einfach, verständlich und große §§-Reiterei erklärt, was nötig und was übertrieben sei. Die meisten LB habens verstanden und beherzigt.

Aber oh Wunder... auch in 2026 gibt es noch solche Antworten...
:grins:

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