Weiterbewilligungsantrag abgelehnt - Neuantrag?

23. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sepp123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Weiterbewilligungsantrag abgelehnt - Neuantrag?

Hallo,

wir hatten ein erhöhtes Vermögen lt. Kontostand. Das JC hatte uns ein Schreiben "Anhörung" zugeschickt, um mitzuteilen, ab wann wieder kein erhöhtes Vermögen mehr vorliegt. Erst im nächsten Monat, also ein Monat nach der Abgabe des Weiterbewilligungsantrages hatten wir wieder kein hohes Vermögen mehr. Ich hab mich in dem Antwortsschreiben leider verschrieben (anstelle 21. des Monats habe ich 12. geschrieben). Nun hat das JC den Weiterbewilligungsantrag abgelehnt, da am 12. das überhöhte Vermögen noch vorlag. Sie haben also nicht bemerken wollen, das ich den 21. meinte. Wir haben Widerspruch erhoben, doch das JC möchte, dass wir uns wieder neu anmelden, also mit Personalien und Laufzettel, dann diesen mit Termin an die Leistungsstelle abgeben.

Ist das so üblich, dass man auch bei Widerspruch sich wieder anmelden muss? Ich werde ab Mitte März auch keine Leistungen in Anspruch nehmen, da ich studieren werde, habe es dem Jobcenter mitgeteilt. Meine Frau muss sich um unser schwerbehindertes Kind kümmern, muss ich und sie sich denn nun neu anmelden (lt. Schreiben wir beide)? Was sagt das Gesetz dazu?

Für Antworten bin ich sehr dankbar..

Gruß,
Sepp

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
braveheart-sls
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 134x hilfreich)

Nee. Neuantrag ist banane, weil du mittels Widerspruch das laufende Verfahren anstrengst. Deinem Widerspruch muss entweder abgeholfn werden oder du erhältst einen Widerspruchsbescheid. Dein Widerspruch wäre ja begründet, da du dich lediglich verschrieben hattest.

Anstatt 21. hast du 12 geschrieben, so dass dein Weiterbewilligungsantrag eine andere grundlage hat.

Du hast einen Anspruch daruaf, dass dein Widerspruch berücksichtigt wird. Ob der Widerspruch zu deinen gunsten führt, ist ja erst mal eine ander Sache. Du darfst aber nicht mit der Bgründung nach Hause geschickt werden, dass du einen Neuantrag stellen musst.


Aber ich frage mich, wieso du einen Antrag stellst. Du willst mitte März anfangen zu studieren. Wir haben fast ende März.

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#2
 Von 
Sepp123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort.

Ich habe mich schon eingeschrieben, bin jetzt also schon Student.
Im Brief der ARGE stand: "Ablehnung ihres Weiterbewilligunsantrag für die Zeit ab dem xx.xx.xxxx gemäß §§ 7 , 9 in Verbindung mit § 12 SGB II "

Weiter unten steht: "...Sie sind daher nicht hilfebedürftig und haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II .
Sollten Sie nach Verbrauch des Vermögenanteils, der die Grundfreibeträge übersteigt, weiterhin Leistungen begehren, ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Es wird bei der dann wieder vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung das gesamte Vermögen berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.."

Was versteht ihr von diesem Text, müssen wir uns wieder vorstellen oder genügt ein Widerspruch?

Gruß,
Sepp

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sepp123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe im obigen Beitrag den Text aus dem vorletzten Brief der ARGE geschrieben.
Der eigentliche Text ist nach meinem Widerspruch von dem Jobcenter wie folgt:
"...Damit Sie Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Vorliegen der Hilfebedürftigkeit (also nach Verbrauch des übersteigenden Vermögens) erhalten können, bitte ich Sie und Ihre Ehefrau um eine erneute Antragstellung beim Jobcenter XX. Erscheinen Sie hierzu bitte persönlich mit Ihrer Ehefrauund mit Ihren Pässen in der Eingangszone des Jobcenters XX in der XX Straße. Sie erhalten dort sowohl den Antrag als auch einen Termin zur persönlichen Abgabe Ihres Antrages in der Leistungsstelle.
Melden Sie sich bitte bis spätestens 15.04.11 persönlich in der Eingangszone des JC XX mit ihrer Ehefrau, da ansonsten davon auszugehen ist, dass Sie kein Interesse an einer erneuten Antragstellung haben und ihnen somit ggf. eine rückwirkende Leistungsgewährung ab Eintritt der Hilfebedürftigkeit versagt bleibt."



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