Hallo zusammen,
wir haben wohl eine neue Sachbearbeiterin und schon gibt es Probleme.
Folgender Fall:
Wir beziehen seit ca. einem Jahr ALG II, nun heben wir Post von der neuen Sachbearbeiterin bekommen und wurden aufgefordert den beigefügten Weiterbewilligungsantrag auszufüllen, sowie Kontoauszüge der letzten 3Monate usw. das wäre auch alles so in Ordnung gewesen, allerdings wurde dem Schreiben ein komplett neuer Hauptantrag beigefügt mit Mietbescheinigung usw.
Da sich aber bei uns nicht verändert hat, habe ich mir den Weiterbewilligungsantrag aus dem Internet herunter geladen und diesen mit den Kontoauszügen und dem aktuellen Rentenbescheid von mir eingereicht.
Nun habe ich erneut Post von der Dame bekommen und da finde ich folgenden Text;
Bitte beachten Sie, dass jährlich ein vollständiger Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden muss. der weiterbewilligungsantrag istnur zu verwenden, wenn die Leistungen zunächst nur für sechs Monate bewilligt wurde,
Da die gute Frau in Ihrem ersten Schreiben von einem Weiterbewilligungsantrag geschrieben hat bin ich nun etwas verwirrt.
Bevor ich mich nun mit der guten Frau anlege wüsste ich gerne was nun richtig ist.
Ich bedanke mich schon jetzt für eure Antworten.
Weiterbewilligungsantrag oder neuer Hauptantrag
24. September 2020
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Frage vom 24. September 2020 | 10:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterbewilligungsantrag oder neuer Hauptantrag
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#1
Antwort vom 24. September 2020 | 12:27
Von
Status: Philosoph (13133 Beiträge, 4459x hilfreich)
@ElkWei:
Zitat:der weiterbewilligungsantrag istnur zu verwenden, wenn die Leistungen zunächst nur für sechs Monate bewilligt wurde,
Dann frag sie doch mal nach der Rechtsgrundlage für diese doch recht abstruse Meinung. Ich bin ziemlich sicher, dass Du keine Antwort erhalten wirst.
Während des laufenden Leistungsbezuges ist - jeweils vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes - ein Weiterbewilligungsantra zu stellen und zwar unabhängig davon, ob Leistungen für 6 oder für 12 Monate bewilligt wurden. Genau dafür ist der WBA da. Welche weiteren Unterlagen/Nachweise ggf. darüber hinaus angefordert werden, liegt im Wesentlichen im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters; jedenfalls solange keine unzulässige Datenerhebung erfolgt.
Gruß,
Axel
#2
Antwort vom 24. September 2020 | 12:41
Von
Status: Unbeschreiblich (34669 Beiträge, 5950x hilfreich)
Das regelt das Gesetz:Zitatwüsste ich gerne was nun richtig ist. :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html
Absatz 3
War eure Bewilligung vorläufig für 1 Jahr?ZitatWir beziehen seit ca. einem Jahr ALG II, :
Vielleicht gibt es auch Wirrwarr intern wegen des Endes der sog. Corona-Regelung für Anträge?
Die *vereinfachte* Beantragung und *automatische Weiterbewilligung* läuft zu Ende September aus.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. September 2020 | 22:16
Von
Status: Philosoph (13133 Beiträge, 4459x hilfreich)
@Anami:
Zitat:Das regelt das Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html
Absatz 3
Thema verfehlt, 6, setzen.
Die Frage lautet erkennbar: Ist es richtig, dass ein neuer Hauptantrag gestellt werden muss oder reicht ein Weiterbewilligungsantrag. Inwieweit die verliinkten rechtlichen Regelungen zur Dauer des Bewilligungszeitraumes Antwort auf diese Frage geben könnten, bleibt wohl Dein ewiges Geheimnis.
Die Regelungen zur Notwendigkeit einer Antragstellung finden sich vielmehr in § 37 SGB II. Allerdings wird dort nicht zwischen Haupt- und Weiterbewilligungsantrag unterschieden.
Zitat:War eure Bewilligung vorläufig für 1 Jahr?
1. macht es - bezogen auf die Fragestellung - keinen Unterschied, ob vorläufig oder endgültig bewilligt wurde.
2. soll (gebundenes Ermessen) es eine vorläufige Bewilligung für ein Jahr nicht geben. Und
3. wie kommst Du überhaupt auf die Idee der vorläufigen Bewilligung für 1 Jahr? Dem Eröffnungsposting ist davon rein gar nichts zu entnehmen.
Zitat:Vielleicht gibt es auch Wirrwarr intern wegen des Endes der sog. Corona-Regelung für Anträge?
Die *vereinfachte* Beantragung und *automatische Weiterbewilligung* läuft zu Ende September aus.
Das wäre vielleicht der Ansatz einer Erklärung, macht die Sache aber nicht wirklich besser.
Gruß,
Axel
#4
Antwort vom 25. September 2020 | 20:11
Von
Status: Unbeschreiblich (34669 Beiträge, 5950x hilfreich)
Dann frag sie doch nach der Rechtsgrundlage...wie @AxelK meint.ZitatBevor ich mich nun mit der guten Frau anlege wüsste ich gerne was nun richtig ist. :
Oder stelle nun noch einen Antrag gem. § 37 SGB II, obwohl das deine Frage nicht beantwortet.
Ich hatte verstanden, du fragst erst hier.
Vermutlich willst du auch lückenlos die Leistungen überwiesen bekommen, oder?
Ich hatte auch verstanden, du hast den WBA schon ausgefüllt und auch im JC incl. Nachweise/Rentenbescheid vorgelegt.
In der Regel werden Bewilligungen für 1 Jahr beschieden. Durchaus aber auch Verkürzung auf 6 Monate... wenn...
deshalb meine Frage.
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