Hallo,
leider konnte ich eine Frage auf auf den Seiten der Arbeitsagentur nicht schlussendlich klären. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I wird ein Bemessungsrahmen festgelegt. In den fachlichen Weisungen heißt es: "Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."
Der Anspruch ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit, richtig?
Weiter heißt es: "Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält."
Und zudem: "Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen."
Sind unter den Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nur die tatsächlichen (geleisteten) Arbeitstage zu verstehen? Werden bei einer Teilzeitbeschäftigung bspw. mit einer regulären wöchentlichen Anzahl von drei Arbeitstagen auch nur diese drei Arbeitstage pro Woche gezählt? Ist entscheidend, was im Arbeitsvertrag geregelt ist?
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar und wünsche viele Grüße
Welche Tage gelten als Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html
Fiktiv ist nicht tatsächlich. Das ist ArbeitsENTGELT.
Ja, aber das ist ArbeitsZEIT.ZitatWerden bei einer Teilzeitbeschäftigung bspw. mit einer regulären wöchentlichen Anzahl von drei Arbeitstagen auch nur diese drei Arbeitstage pro Woche gezählt? :
Nicht unbedingt.ZitatDer Anspruch ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit, richtig? :
Was ist denn mit deinem ALG passiert?
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
ZitatFiktiv ist nicht tatsächlich. Das ist ArbeitsENTGELT. :
ZitatJa, aber das ist ArbeitsZEIT. :
Also heißt das "Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgeld" sind nur Tage an denen regulär arbeiten gegangen wurde. Also alle Tage abzüglich evtl. Sonntage, evtl. Samstage, evtl. Feiertagen sowie evtl. ausgeschlossene Tage aufgrund von Teilzeit, korrekt?
ZitatNicht unbedingt. :
In welchem Fall entsteht der Anspruch an einem anderen Tag?
ZitatWas ist denn mit deinem ALG passiert? :
Bisher ist noch gar nichts passiert. Ich versuche nur herauszufinden, ob bei der Berechnung des ALG das tatsächliches Entgeld zugrunde gelegt wird oder ein fiktives Entgeld. Die Situation ist folgender Maßen:
* sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Vollzeit)
* vor Ende des Arbeitsvertrages Eintritt in Elternzeit
* Arbeitsvertrag endet während der Elternzeit
* nach Ende der Elternzeit wird ALG 1 beantragt und gewährt
* nach kurzer Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Teilzeit)
* Arbeitsvertrag endet und es wird ALG 1 beantragt (Bestandsschutz des vorherigen ALG 1, da geringeres Entgeld in der nachgegangenen Beschäftigung).
* nach kurzer Arbeitslosigkeit erneut Mutterschutz und anschließender Elternzeit
* die Elternzeit endet demnächst, die Kinderbetreuung ist organisiert und ein neuer Job soll gefunden werden
* bis eine neue Tätigkeit gefunden ist, soll erneut ALG 1 beantragt werden
Ich versuche nachzuvollziehen, ob nun noch der Anspruch des ursprünglichen ALG 1 erhalten geblieben ist, das Entgeld der Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird oder ein fiktives Entgeld zugrunde gelegt wird.
Viele Grüße
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Fiktion ist so definiert: man behandelt einen Sachverhalt xy so, als würde der Sachverhalt z vorliegen. Es gibt da zwei Alternativen: man weiss, dass xy nicht z ist, oder aber man weiss es nicht, aber füllt diese Wissenslücke durch z auf.
Beispiele: man weiss, dass der Affe im Zoo kein Löwe ist, behandelt ihn aber statistisch gesehen wie einen Löwen. Oder man weiss nicht genau, welches komische Tier da im Käfig hockt, behandelt es deshalb wie einen Löwen, statistisch gesehen. Ich hoffe, das Beispiel macht alles etwas klarer.
In Deinem Fall kommt noch das Regel/Ausnahmeprinzip dazu. In der Regel ist das zuletzt gezahlte Gehalt in der Kombi mit der Anzahl der gearbeiteten Tage für die Berechnung entscheidend. Wenn man das nicht weiss, oder aus tatsächlichen Gründen keine Berechnungsgrundlage da ist, ein Anspruch aber besteht, dann greift die die Fiktion.
wirdwerden
Vielen Dank für die Antwort. Und welche Tage werden jetzt konkret verwendet, um zu entscheiden, ob der Affe als Affe oder der Affe als Löwe behandelt wird? Welche Tage werden, bei den 150 Tagen berücksichtigt und welche nicht?
Ist die Aussage richtig?
ZitatAlso heißt das "Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgeld" sind nur Tage an denen regulär arbeiten gegangen wurde. Also alle Tage abzüglich evtl. Sonntage, evtl. Samstage, evtl. Feiertagen sowie evtl. ausgeschlossene Tage aufgrund von Teilzeit, korrekt? :
Vielleicht teilt man einfach einmal die Daten der Beschäftigungen mit, damit dann gesagt werden kann, ob (Rest-)Anspruch auf ALG I besteht und sofern ja, auf welcher Grundlage.
Meine Frage ist: Welche Tage gelten konkret als "Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgeld"?
ZitatMeine Frage ist: Welche Tage gelten konkret als "Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgeld"? :
Das habe ich verstanden. Es sind die Tage des Zeitraumes der Beschäftigung.
Beispiel:
Wenn ein Arbeitnehmer/in von November 2019 bis März 2020 beschäftigt war, hat er/sie Anspruch auf 152 Tage Arbeitsentgelt. Hierbei ist es unerheblich, wie viele Tage in der Woche gearbeitet wurden.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 20.04.2020 11:54
Super, vielen Dank!
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