Werden Gutscheine als Einkommen angerechnet?

7. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Michaela19w
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werden Gutscheine als Einkommen angerechnet?

Hallo,

wenn ich Nackbilder von mir verschicke und mir dafür Gutscheine geben lasse, wird das dann als Einkommen angerechnet, wenn man Hartz 4 bezieht? Zum Beispiel Handyguthaben-Gutscheine oder Amazon-Gutscheine?

Und weiter: Wenn ich für Shopping-Touren mit Männern schlafe, wird mir der Gegenwert der Klamotten angerechnet?

Einen Amazon-Gutschein oder einen E-Plus-Gutschein kann ich schließlich nicht gegen Geld eintauschen.

Bin mal gespannt auf eure Antworten!

Keine Moralapostel bitte! Und die Frage: "Wie soll das Jobcenter das mitbekommen?" soll hier auch nicht geklärt werden.

Und das führt uns zur dritten Frage: Kann das Jobcenter von mir verlangen, dass ich einen Auszug der Zahlungshistorie meines Amazon-Accounts vorlege? Weil Paypal, das habe ich gelesen, wird ja zum Beispiel als Bank betrachtet und da dürfen die Einsicht verlangen.

Liebe Grüße
Michaela

-- Editiert von Michaela19w am 07.08.2019 18:23

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119893 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von Michaela19w):
Einen Amazon-Gutschein oder einen E-Plus-Gutschein kann ich schließlich nicht gegen Geld eintauschen.

Doch das geht recht problemlos.


Im übrigen wird "Einkommen" angerechnet, ob das nun in Form von Geld ist oder als Gegenstand der einen Gegenwert in Geld repräsentiert.

100 EUR Einkommen pro Monat sind jedoch anrechnungsfrei.
Und kleine Geschenke wären auch frei - wobei man in dem falle nicht mehr von "Geschenken" in eigentlichen Sinne sprechen kann.



Zitat (von Michaela19w):
Kann das Jobcenter von mir verlangen, dass ich einen Auszug der Zahlungshistorie meines Amazon-Accounts vorlege?

Verlangen kann man ja bekanntlich fast alles. Relevanter ist die Frage nach der Durchsetzbarkeit.

In der oft stellt das Amt dann die Zahlungen ein oder reduziert diese.

Dann müsste man vor Gericht klären, ob das verlangen zwecks Aufdeckung relevanter Einkommensverschleierung relevant wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harry:

Sorry, aber da liegst Du doch ziemlich daneben.

Zitat:
Im übrigen wird "Einkommen" angerechnet, ob das nun in Form von Geld ist oder als Gegenstand der einen Gegenwert in Geld repräsentiert.


Die Anrechnung von Einkommen in Geldeswert gibt es seit 2016 nicht mehr, bzw. nur noch dann, wenn dieses Einkommen Ausmaße annimmt, die den ungekürzten Leistungsbezug nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Zitat:
100 EUR Einkommen pro Monat sind jedoch anrechnungsfrei.


Aber nur von Erwerbseinkommen. Ob man davon hier sprechen kann, scheint zumindest fragwürdig.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32093 Beiträge, 5647x hilfreich)

Zitat (von Michaela19w):
mir dafür Gutscheine geben lasse, wird das dann als Einkommen angerechnet, wenn man Hartz 4 bezieht?
Nein, wird nicht angerechnet.
Zitat (von Michaela19w):
wird mir der Gegenwert der Klamotten angerechnet?
Nein, wird nicht angerechnet.
Zitat (von Michaela19w):
Kann das Jobcenter von mir verlangen, dass ich einen Auszug der Zahlungshistorie meines Amazon-Accounts vorlege?
Verlangen werden sie das nicht. Vorlegen musst du das nicht, interessant wäre dann, aufgrund welcher Rechtsvorschrift das JC das täte.
Im Rahmen der Mitwirkung geht es meist um Nachweise der Einnahmen in Geld.

https://www.buzer.de/gesetz/2602/al55967-0.htm
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Deine Gutscheine und Klamottengeschenke solltest du allerdings möglichst nicht gegen Geld eintauschen.
Sonst geht der Streit um Einkommen oder Vermögensumwandlung los.
Für den einen ist es ganz klar Vermögen, für den anderen Einkommen, welches anzurechnen wäre.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119893 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
nur noch dann, wenn dieses Einkommen Ausmaße annimmt, die den ungekürzten Leistungsbezug nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Angesichts der Schilderung bin ich tatsächlich davon ausgegangen das sie das in nicht unerheblichen Umfang machen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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