Wertmarke zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV - BG nach SGB II / SGB XII

4. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)
Wertmarke zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV - BG nach SGB II / SGB XII

Hallo liebe Foristen*innen,

als Schwerbehinderter möchte mein Ehemann ein Beiblatt zur unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr beantragen. Auf dem Antragsformular bekommen wir zu lesen, dass dieses für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kostenlos ist, für Angehörige nach dem SGB XII jedoch nicht, nur der eigentliche Leistungsberechtigte erhält es dort kostenfrei. Kann dies rechtens sein, liegt hier nicht eine Ungleichbehandlung vor? Die Regelsätze sind ja in beiden Fällen gleich.

Für eure Antworten bedanke ich mich im Voraus, liebe Grüße, Regina58

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23 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Regina58):
dass dieses für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kostenlos ist,
Bitte: Was steht dort genau?
z.B. Eine BG nach SGB II besteht aus 6 Personen. Erhalten dann alle 6 diese unentgeltliche Beförderung im ÖPNV?
Das wäre eine absolute Ungleichbehandlung. Weil im Regelbedarf für jede Person ein Betrag X für Verkehr enthalten ist.
Im übrigen ist es Sache der Kommunen, solche *Sozialtickets* zu gewähren.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Erhalten dann alle 6 diese unentgeltliche Beförderung im ÖPNV? Nein - natürlich nur der Schwerbehinderte, der außerdem die entsprechenden Merkzeichen hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo liebe Foristen*innen,

im Schreiben der Schwerbehindertenstelle steht folgendes:

„Den Betrag (für das Beiblatt m. Wertmarke) brauchen Sie nicht zu zahlen, wenn Sie durch einen Bescheid, eine Bescheinigung oder dergleichen nachweisen, dass Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (persönlich oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft) bzw. Sozialgeld (als Leistungsberechtigter) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Agentur für Arbeit oder von kommunalen Trägern.
- für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - §§ 27 bis 40 und 41 bis 46a SGB XII (als Leistungsberechtigter) – vom Sozialamt."

[/i]
Ich erhalte aufstockende Grundsicherung nach dem 3. Kapitel SGB XII, mein Ehemann Altersrente, wir sind demnach eine BG nach SGB XII, warum muss mein Mann hier für das Beiblatt zahlen und müsste es als Mitglied einer BG nach SGB II nicht?

Liebe Grüße, Regina58

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich vermute mal, weil Sie Grundsicherung erhalten und Ihr Gatte eine Altersrente. Es steht ja auch da, dass lediglich der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch hat.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Regina58):
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (persönlich oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft)
Wenn 1 Person in einer BG schwerbehindert ist, erhält sie das *Beiblatt* . NUR diese Person mit GdB-Ausweis.
Zitat (von Regina58):
(als Leistungsberechtigter) – vom Sozialamt."
Wenn 1 Person in einer BG schwerbehindert ist, erhält sie das *Beiblatt* . NUR diese Person mit GdB-Ausweis.
Es ist also eine absolute Gleichbehandlung. Jeweils NUR diese schwerbehinderte Person erhält dieses Beiblatt.
Es hat nichts mit Altersrente oder 7 Kindern zu tun.

Zitat (von Regina58):
persönlich oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft) bzw. Sozialgeld (als Leistungsberechtigter)
d.h. Entweder ist ein Schwerbehinderter selbst eine (Einzel)-BG= persönlich,
oder er lebt als schwerbehindertes Mitglied in einer BG (zB in Familie).
Bei Personen Ü15 heisst die Leistung Alg2 Hartz 4.
Bei Personen U15 heisst die Leistung Sozialgeld /Hartz 4.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Entweder ist ein Schwerbehinderter selbst eine (Einzel)-BG= persönlich, oder er lebt als schwerbehindertes Mitglied in einer BG (zB in Familie). Darum geht es doch - die TE will nicht das Beiblatt für sich selbst erhalten, sondern fragt, warum der Gatte (Mitglied einer SGB-12-BG) für das Beiblatt zahlen muß.
Es ist also eine absolute Gleichbehandlung. Eher nicht, würde ich sagen... Wäre ich der Gatte, würde ich das Problem mal brieflich dem Petitionsausschuß des Bundestages vortragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Sorry, ich hatte das falsch gelesen. Ich dachte, die Ehefrau will ... :sweat:
Ich meine trotzdem noch:
Der Ehemann ist Altersrentner und schwerbehindert. ER ist kein Leistungsberechtigter (obwohl er zur BG gehört). Er erhält ganz offenbar 0,- vom Sozialamt, sondern nur seine Ehefrau erhält HzL, Kap. 3 .
Im SGB II würde jemand diese kostenlose Wertmarke erhalten, wenn er als BG-Mitglied schwerbehindert ist UND auch Leistungen erhält . Von dort also X Euro Alg2 erhalten würde.

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn man als "nur Schwerbehinderter", also ohne Sozialleistungen zu beziehen, das Merkblatt haben möchte, ist eine Zuzahlung von derzeit 80 € zu leisten, dann bekommt man kostenlose Beförderung im ÖPNV. Voraussetzung dafür ist das Merkzeichen G, aG, H, B. Wer berechtigt ist, dieses Merkblatt zu erhalten, kommt einem orange grünen Ausweis. Die Berechtigung dafür wird bereits bei der Antragstellung geprüft.

-- Editiert von fb367463-2 am 05.12.2018 14:46

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Der Ehemann ist Altersrentner und schwerbehindert. ER ist kein Leistungsberechtigter (obwohl er zur BG gehört). Er erhält ganz offenbar 0,- vom Sozialamt, sondern nur seine Ehefrau erhält HzL, Kap. 3 .
Im SGB II würde jemand diese kostenlose Wertmarke erhalten, wenn er als BG-Mitglied schwerbehindert ist UND auch Leistungen erhält . Von dort also X Euro Alg2 erhalten würde.
Aber ist es nicht immer die BG, die da Leistungen erhält? Mir will, wie der TE auch, nicht in den Kopf, warum da die eine BG anders behandelt wird als die andere...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Aber ist es nicht immer die BG, die da Leistungen erhält? Mir will, wie der TE auch, nicht in den Kopf, warum da die eine BG anders behandelt wird als die andere...


@muemmel:
Sie haben es verstanden, so sehe ich das auch.
Bei Interesse bitte einmal folgendes lesen:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81100

Warum hat dies im SGB II keine Gültigkeit? Würde eine Eingabe beim Petitionsausschuss dennoch Sinn machen?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber ist es nicht immer die BG, die da Leistungen erhält? Mir will, wie der TE auch, nicht in den Kopf, warum da die eine BG anders behandelt wird als die andere...
Ich kann noch nicht erkennen, dass da unterschiedlich behandelt wird. Wer nur Mitglied einer BG ist, aber keine Leistungen nach SGB II oder XII erhält, zählt nach der o.g. *ÖPNV-Auswahl* nicht zu den Berechtigten.
Nein, es ist nicht immer die BG, die Leistungen erhält. Sondern die einzelnen Mitglieder der BG erhalten welche... oder auch nicht (zB wenn sie ausreichend eigenes Einkommen haben).

Wenn die TE uns verrät, ob der Ehemann im Bescheid mit > 0€ bedacht wird, dann müsste er allerdings auch dieses ÖPNV-Bonbon nutzen können.
Bisher lesen wir: Der Ehemann bezieht Altersrente. Die Leistungen nach Kap. 3 bezieht die TE.

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#12
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Nunja, der Unterschied liegt wohl in den Berechnungen nach SGB II und SGB xII:

Bei ALG II wird Einkommen IMMER gleichmäßig auf die Mitglieder der BG verteilt. Der übrige Gesamtbedarf wird ebenfalls anteilsmäßig auf alle Mitglieder der BG verteilt => BG-Mitglieder beziehen automatisch Leistungen.

Bei Leistungen nach dem SGB XII wird anders gerechnet. Hier wird vorhandenes Einkommen dem Verdiener zugeordnet, sein Bedarf ermittelt und vom Einkommen abgezogen. Übersteigendes Einkommen wird dem Leistungesberechtigen zugeschlagen und mindert dessen Bedarf. => Verdiener erhält KEINE Leistungen, darf von seinem Einkommen aber deshalb auch nicht alles behalten. Er hat also nicht mehr verfügbares Einkommen wie der Leistungsberechtigte.

Hier sehe ich auch die Ungleichbehandlung, die die TE beanstandet: Der schwerbehinderte Ehemann soll sein Beiblatt bezahlen, obwohl er nur über den Sozialhilfesatz seines Einkommens verfügen darf.

Der BG fehlen dann aber ganz einfach trotzdem 80,--€, weil das Sozialamt an die Leistungsempfängerin deshalb ja nicht mehr Geld auszahlt.

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#13
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Hier sehe ich auch die Ungleichbehandlung, die die TE beanstandet: Der schwerbehinderte Ehemann soll sein Beiblatt bezahlen, obwohl er nur über den Sozialhilfesatz seines Einkommens verfügen darf.
Der BG fehlen dann aber ganz einfach trotzdem 80,--€, weil das Sozialamt an die
Leistungsempfängerin deshalb ja nicht mehr Geld auszahlt.


Das trifft es genau, ich kann nicht einsehen, warum eine BG bei gleichen persönlichen Voraussetzungen im SGB XII anders behandelt wird als im SGB II.

Weil mein Mann „tatsächlich" keine Leistungen nach 3./4. Kap. SGB XII „erhält", soll er für das Beiblatt zahlen, dass er als Angehöriger einer BG im SGB II-Bezug kostenlos erhielte – obwohl er dort ebenso „tatsächlich" keine Leistungen „erhielte".

Doch wie kann ich das beeinflussen, ist hier die o.g. Petition praktikabel?
Das dauert sicher, der Ausgang ist ungewiss, und zahlen muss er dennoch für das Beiblatt.

LG, Regina

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

ist hier die o.g. Petition praktikabel? Das dauert sicher, der Ausgang ist ungewiss Wenn Sie bessere Ideen haben - immer her damit! Wenn nicht, weiß ich nicht, wo eigentlich das Problem liegt - die Petition kostet Ihren Gatten nicht mehr als eine Briefmarke.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Wie wärs, wenn du gegen die ÖPNV-Satzung Widerspruch erhebst, bei Ablehnung klagst?
Oder willst du jetzt eine Einzel-Petition für einen Einzelfall einreichen? Da sind die Aussichten mE nicht wirklich rosig.

Zitat (von Künstlerin):
BG-Mitglieder beziehen automatisch Leistungen.
Nö, das ist nicht automatisch so.
zB gehören Studenten-Ehepartner durchaus zur BG, haben selbst BaföG-Einkommen, sind aber nicht leistungsberechtigt nach SGB II. Sie erscheinen in der Berechnung mit 0,00. Ihr *überschüssiges* Einkommen (falls es so etwas bei Studenten gibt) wird allerdings den anderen leistungsberechtigten BG-Mitgliedern angerechnet.
Zitat (von Künstlerin):
obwohl er nur über den Sozialhilfesatz seines Einkommens verfügen darf.
Das ist ja auch nicht richtig. Wie die BG im einzelnen über die Einnahmen/Leistungen verfügt, ist Sache der BG.
Das ist so wie in einer Ehe ohne Leistungsbezug. Nicht immer kann nur der über das Einkommen verfügen, der er es nach Hause bringt. Meist soll es sogar auf mehrere aufgeteilt werden.

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#16
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

@Anami

Gegen die ÖPNV-Satzung werde ich wohl nicht vorgehen müssen, geregelt ist das ganze in § 228 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Dort wird ebenso von „erhalten" gesprochen wie im von mir zitierten Urteil des BSG (s.o.). Anscheinend wird eine BG nach SGB II anders behandelt als eine nach SGB XII, es mag an den unterschiedlichen Berechnungen liegen. Ein Petitionsausschuss könnte mir das (werweißwann) vielleicht erklären.

LG, Regina

-- Editiert von Regina58 am 08.12.2018 11:51

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#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Wie wärs, wenn du gegen die ÖPNV-Satzung Widerspruch erhebst, bei Ablehnung klagst? Sie ist doch überhaupt nicht betroffen - Rechtsmittel kann man nur für sich selber einlegen.
Oder willst du jetzt eine Einzel-Petition für einen Einzelfall einreichen? Auch das sollte der Betroffene selbst machen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Regina58):
Gegen die ÖPNV-Satzung
Achje, stimmt. :sweat: sorry
Aus dem § 228 SGB IX
wird ...an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
[i]2.die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches,... erhalten

Dein Mann ist schwerbehindert. Du beziehst Leistungen Kap.3. SGB XII.

ERHÄLT dein Mann auch Leistungen zum Lebensunterthalt vom Sozialamt oder ist er (nur wegen dir) in der BG? Könntest du das bitte mal beantworten?
Immerhin finden wir aber einen Unterschied zwischen Gesetzestext und Inhalt des Schreibens der Schwerbehindertenstelle. Liest man das Gesetz, Abs.4. Nr.2, ergibt sich gar keine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern im SGB II oder im SGB XII.
Denn im Gesetz liest man nichts von Mitgliedern der BG, sondern von schwerbehinderten Menschen, die solche oder solche Leistungen beziehen.
Ob sich nun der Petitionsausschuss mit einem Schreiben einer Schwerbehindertenstelle befasst, weiss ich wirklich nicht.
Es mag sein, dass ich das Urteil des BSG aus 2008 falsch verstehe, aber ich sehe meine Meinung bestätigt.

@muemmel
Ja, stimmt. Der Ehemann ist betroffen und müsste für sich in Aktion treten.

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#19
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

@Anami

Zitat:
ERHÄLT dein Mann auch Leistungen zum Lebensunterthalt vom Sozialamt oder ist er (nur wegen dir) in der BG? Könntest du das bitte mal beantworten?

Zitat:
Weil mein Mann „tatsächlich" keine Leistungen nach 3./4. Kap. SGB XII „erhält", soll er für das Beiblatt zahlen, dass er als Angehöriger einer BG im SGB II-Bezug kostenlos erhielte – obwohl er dort ebenso „tatsächlich" keine Leistungen „erhielte".


Ich lasse mir das ganze jetzt erst einmal von der Schwerbehindertenstelle erklären, deren Schreiben passt schließlich wirklich nicht zum Gesetzestext.

LG, Regina

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

OK. Lass uns wissen, was die meinen...
Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zufällig traf ich jemanden mit ähnlichem Problem. Da brauchte man auch solch ein Beiblatt zum SBH-Ausweis.
Ein Ehepaar, beide bilden eine BG.
der Ehemann GdB 50, MZ aG, B, ist Leistungsbezieher nach SGB II
die Ehefrau ohne GdB, ist auch Leistungsbezieherin nach SGB II
Der Ehemann bekam das Beiblatt mit Wertmarke nach Vorlage des Leistungsbescheides JC.
Die Ehefrau, als Begleitperson, aber selbst nicht schwerbehindert, B ist nicht in der MZ-Liste der Vergünstigungen, bekommt es nicht.
http://schwerbehindertenausweis.biz/beiblatt-mit-wertmarke-zum-schwerbehindertenausweis/

Durchaus auch zu hinterfragen, vielleicht ist der Vorschlag einer Petition doch nochmals zu überlegen...

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#22
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
„Die Ehefrau, als Begleitperson, aber selbst nicht schwerbehindert, B ist nicht in der MZ-Liste der Vergünstigungen, bekommt es nicht."


Ich kann hier keine Ähnlichkeit erkennen, die Ehefrau ist selbst nicht schwerbehindert, ohne Merkzeichen, und erhält demzufolge auch kein Beiblatt. Ihr Ehemann - und nicht sie selber – hat die Merkzeichen.

LG, Regina

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Als Begleitung (!) eines Schwerbehinderten mit Merkzeichen B kann sie eh kostenfrei mitfahren, genauso wie zB auch kostenfrei Veranstaltungen zusammen mit dem Behinderten besuchen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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