Widerspruch Zahnarztrechnung

21. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
mu1878
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Widerspruch Zahnarztrechnung

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit einer Zahnarztrechnung. Ich schildere einmal kurz den Vorfall:

Ich habe mich im Internet über die Möglichkeiten eines Zahnbleechings informiert daraufhin bei einer Praxis einen Termin für weitere Informationen ausgemacht. Da ich auch umgezogen bin, musste ich mir sowieso einen neuen Zahnarzt suchen. Dort wurde mir dann das ganze Verfahren lang und breit erklärt, und weil ich sowieso schon einmal da war hat die Ärztin auch direkt eine Kontrolle gemacht. Die mache ich sowieso zwei Mal im Jahr und es wurde auch langsam wieder Zeit. Da hat sich rausgestellt, dass ich in zwei Backenzähnen zwei kleine Löcher durch Karies habe. Wir haben direkt einen Termin zwei Tage später ausgemacht, um zu Bohren. Lief alles reibungslos, bis ich dann eine Rechnung über 122 Euro bekommen habe. Laut Zahnärztin wurde eine Füllung verwendet, die nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und sie hätte mir bei dem Termin zwei Tage vorher ja alle Möglichkeiten erklärt und ich hätte mich dann für die entschieden, welche nicht von meiner Krankenkasse gezahlt wird. Das ist natürlich vollkommener Blödsinn, da wir an dem Tag nur über das Bleeching geredet haben und einem solchen Selbstanteil mit Sicherheit nicht zugestimmt hätte. Dann kommt die dreisteste Aussage, die ich seit langem gehört habe: ja, aber ich habe das Material ja jetzt verwendet und kann nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Dafür haben sie ja auch gute Füllungen jetzt. Also soll ich jetzt dafür bezahlen, dass sie einen Fehler gemacht hat?

Wie sieht das ganze rechtlich aus, ich habe nämlich vor einen Widerspruch gegen diese Rechnung einzulegen.

Besten Dank schon einmal im Voraus und viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Wen ich was "besonderes" will, dann legt mir mein Doc ein entsprechendes Beratungsprotokoll vor, auf dem ich dann die Aufklärung und die Wunschleistung mit Unterschrift bestätigen muss.
So was kann die Gute doch bestimmt auch vorweisen ...



Zitat (von mu1878):
die dreisteste Aussage, die ich seit langem gehört habe: ja, aber ich habe das Material ja jetzt verwendet und kann nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Gegenantwort: Ihr reichen Zahnärzte könnt euch solche Peanuts doch erlauben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Es wird halt darauf ankommen, ob man aus der Informationsgespräch zum Bleeching entnehmen konnte, dass Sie weiße Zähne haben wollen.
Kassenleistung bei Backenzähnen ist meines Wissens immer noch die Metallfüllung - und das sieht zusammen mit Bleeching ja ziemlich bescheiden aus. Der Gedanke, dass Sie mit Ihrem Wunsch nach Bleeching auch konkludent einer "Bleeching-kompatiblen" Füllung zugestimmt haben, liegt nun nicht ganz fern.
Das sollte man überprüfen, bevor man irgendwelche Widersprüche einlegt.
Fall die Ärztin argumentiert "Patient wollte Bleeching, also habe ich eine Füllung verwendet, die für Zahnaufhellung geeignet ist", sollte man etwas engegenzusetzen haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Leider mal wieder Doppelspeicherung
Berry

-- Editiert von Sir Berry am 21.06.2017 16:56

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Deinem Gedankengang,

drkabo,

kann man durchaus folgen.

Nur verändert sich dadurch nicht die Erfordernis, dass Abweichungen von der kassenärztlichen Versorgung vereinbart werden müssen. (§ 2 Absatz 3 GOZ).

Wenn es diese Vereinbarung tatsächlich nicht gibt (was schwer vorstellbar ist), mangelt es an einem Zahlungsanspruch.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 21.06.2017 16:56

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wozu man keine Zahlungsvereinbarung unterschrieben hat beim Doc, das muss man nicht zahlen.
Hier ist das mal so einfach.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ich kenne das auch nur so, dass vorher der Sonderleistung schriftlich zugestimmt wird.
Allerdings soll dass "Kassenmaterial" tatsächlich für Backenzähne nicht die beste Wahl sein und wärst du vor die entsprechende Wahl gestellt worden, hättest du dich wahrscheinlich für das zuzahlungspflichtige Material entschieden.

Falls du bei der ZA bleiben willst, kannst du eine Einigung versuchen, z. B. 50:50....aber einen durchsetzbaren Anspruch hat die ZA auch m. E. nicht.

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