Widerspruch gegen Ablehnung stattgegeben => ?

30. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 757x hilfreich)
Widerspruch gegen Ablehnung stattgegeben => ?

Angenommen, es wurde Antrag auf Übernahme von bestimmten Kosten (Brille f. Computerarbeit) gestellt.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Gegen den Ablehnungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt.
Dem Widerspruch wurde "aus formellen Gründen" stattgegeben und der Ablehnungsbescheid aufgehoben.

Was bedeutet das jetzt? Ergeht dann automatisch als nächstes ein Bescheid zur Übernahme der Kosten? Muß der Antrag noch mal gestellt werden? Bin grade etwas ratlos...

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

@TheCat:

Das ein Ablehnungsbescheid aufgehoben wird, nützt Dir so natürlich zuerst mal gar nichts, weil dadurch faktisch noch kein Bescheid auf Deinen Antrag besteht.

Vielmehr muss entweder im Widerspruchsbescheid zugleich auch klar geregelt werden, dass die beantragte Leistung aufgrund Deines Widerspruchs (teilweise) bewilligt wird, was ich bei einer Aufhebung aus formellen Gründen für sehr unwahrscheinlich halte, oder Dein Antrag muss neu beschieden werden. Das sollte sich aber eigentlich eindeutig aus dem Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid ergeben.

Ich frage mich allerdings schon, wass das für "formelle" Gründe sein sollen, die zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides geführt haben.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 692x hilfreich)

quote:
Ich frage mich allerdings schon, wass das für "formelle" Gründe sein sollen, die zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides geführt haben.


Ich mich auch, das Schreiben war da sehr kryptisch. Meine Freundin hatte den Widerspruch vom Anwalt machen lassen, den Wortlaut des Widerspruchsschreibens habe ich nicht mehr im Kopf, muß ich noch mal fragen. Begründung war in jedem Fall u.a. ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des SG Düsseldorf.

quote:
Das sollte sich aber eigentlich eindeutig aus dem Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid ergeben.


Tut's leider nicht, deswegen fragte ich.

-- Editiert GROC am 02.12.2013 18:16

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

@GROC:

quote:
Meine Freundin hatte den Widerspruch vom Anwalt machen lassen,


Und warum wird dann nicht der Anwalt gefragt, der da ohnehin schon im Thema ist? Zum einen ist der - im Gegensatz zu den Usern hier - Profi und zum zweiten kennt der den genauen Sachverhalt und die maßgeblichen Schriftstücke und sollte deshalb die Frage problemlos beantworten können.

Gruß,

Axel


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#4
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 692x hilfreich)

Naja, das klassische Problem im Sozialrecht - sie muß sich erst wieder einen Beratungsschein holen, Termin machen... Da wollten wir vorab mal nachhören, was so ein komischer Bescheid bedeuten könnte.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

@Groc:

quote:
sie muß sich erst wieder einen Beratungsschein holen,


Das ist doch blanker Unsinn. Der Anwalt hat Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde abgeholfen und es gibt noch Fragen zum weiteren Verfahrensablauf nach Abhilfe des Widerspruchs. Dabei handelt es sich juristisch nicht um eine neue Angelegeneheit, sondern die Beantwortung dieser Frage gehört zum Widerspruchsverfahren.

Gruß,

Axel

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