Widerspruch gegen bei der Post abhanden gekommenen Ablehnungsbescheid

18. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)
Widerspruch gegen bei der Post abhanden gekommenen Ablehnungsbescheid

Hallo,

ich möchte mich hier einmal erkundigen welche Möglichkeiten bei folgendem Sachverhalt bestehen:

Ich habe am 28.01.2023 einen Antrag für eine berufliche Rehabilitation bei der Rentenversicherung gestellt. Dem Antrag lag auch ein fachärztliches Gutachten meiner behandelnden Ärztin bei. Da bis heute scheinbar keine Reaktion vonseiten der Rentenversicherung erfolgte, habe ich mich dort einmal nach dem aktuellen Stand erkundigt. Ich war sehr überrascht, als mir mitgeteilt wurde, dass ein Ablehnungsbescheid an mich am 10.03.2023 versandt wurde. Dieser ging bis heute nicht ein. Da ich diese berufliche Reha dringend brauche, bin ich nun verunsichert, wie ich damit umgehen soll. Normaerweise hat man ja ab Erhalt eines solches Bescheides vier Wochen Zeit um dagegen Widerspruch einzulegen, aber wie verhält es sich nun mit dieser Widerspruchsfrist, wenn der Bescheid überhaupt nicht zugestellt wurde? Woher hätte ich von dem Bescheid erfahren sollen, wenn nichts im Briefkasten lag? Kann ich nun wirklich keinen Widerspruch mehr erheben oder gibt es hier eventuell noch Auswege?

Gruß

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



71 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111266 Beiträge, 38565x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Dieser ging bis heute nicht ein.

Diese unsubstantiierte Behauptung könnte man wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Wie soll ich beweisen, dass etwas nicht passiert ist? Wie soll ich belegen, das ein Brief NICHT eingegangen ist? Soweit ich weiß, liegt die Beweislast über die Versendung und Zustellung bei der Behörde und nicht bei mir als Empfänger.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2438 Beiträge, 789x hilfreich)

Du solltest dir nun eine Zweitschrift organisieren, den beabsichtigten Widerspruch einlegen und den Zugang des Ausgangsbescheides bestreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(761 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Wie soll ich beweisen, dass etwas nicht passiert ist? Wie soll ich belegen, das ein Brief NICHT eingegangen ist? Soweit ich weiß, liegt die Beweislast über die Versendung und Zustellung bei der Behörde und nicht bei mir als Empfänger.


Das ist so auch richtig. Solange der Bescheid per einfacher Briefpost verschickt wurde reicht ein simples Bestreiten des Zugangs des Bescheides dazu aus, den Aussteller dazu zu zwingen den Zugang zu beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2921 Beiträge, 455x hilfreich)

Zweitschrift schicken lassen, drauf hinweisen, den Bescheid nicht erhalten zu haben.
Nach erhalt Widerspruch einlegen und die Begründung schreiben, sowie nochmals drauf hinweisen, keinen Bescheid mit einer Ablehnung im März erhalten zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28244 Beiträge, 5144x hilfreich)

Jetzt liegt dir kein A-Bescheid vor, gegen den du Widerspruch erheben könntest.
Vielleicht hat die DRV schon selbst soweit gedacht, den Bescheid nochmals zu versenden...??
iaR ist das kein großes verwaltungs-und logistisches Problem.

Zitat (von DerPilz):
Ich war sehr überrascht, als mir mitgeteilt wurde, dass ein Ablehnungsbescheid an mich am 10.03.2023 versandt wurde. Dieser ging bis heute nicht ein.
Falls das nun bei deiner Rückfrage noch nicht vereinbart wurde, könntest du die DRV schriftlich bitten, dir den Ablehnungsbescheid in Zweitschrift nochmals per Post zuzusenden.
Wenn er dir dann vorliegt, kannst du gleich dagegen Widerspruch erheben.
Dann wird die DRV dir vermutlich nach längerer Zeit schreiben, dass der Widerspruch abzulehnen war, weil...siehe Ablehnungsbescheid.

Zitat (von DerPilz):
Wie soll ich beweisen, dass etwas nicht passiert ist?
Bitte nicht darüber nachdenken!! Nicht über Beweislast und nicht über Versand und Zugang...Bitte NICHT! :sad:
Zitat (von DerPilz):
Da ich diese berufliche Reha dringend brauche,
Das ist ein anderes Thema. Das hat nichts mit dem verlorenen Bescheid zu tun. Ca. 1 Monat Verzögerung verhelfen dir nicht zur Reha, zumal die Ablehnung ja schon (evtl. am Tel.) bestätigt wurde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Also inzwischen wurde durch einen Anruf bei der Rentenversicherung in Berlin, gestern habe ich mit dem Bürgertelefon der Rentenversicherung und nicht direkt mit der Sachbearbeitung gesprochen, herausgefunden, dass sich die Ablehnung darauf begründet, dass man von dort keine Erfolgsaussichten nach einer solchen Maßnahme erkennen kann. Fraglich wie die Rentenversicherung, die mich nicht persönlich kennt und daher ausschließlich nach Aktenlage entscheiden kann, darauf kommt, denn dem Antrag lag auch eine fachärztliche Stellungnahme bei, in der die Notwendigkeit dieser Maßnahme untermauert wurde. Insofern hätte, meines Erachtens, keine Ablehnung erfolgen dürfen, wenn man der Ansicht des Facharztes gefolgt wäre. Daher bin ich jetzt ein wenig überfragt wie ein solcher Widerspruch adäquat begründet werden soll, wenn schon die Angaben des Facharztes nicht ausreichen um eine solche Behandlung zu bewilligen. Würde es Sinn ergeben, wenn ich ein Gutachten einhole und dieses der Rentenversicherung zukommen lasse? Die Fachärztin hat nur eine Stellungnahme geschrieben, kein Gutachten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2438 Beiträge, 789x hilfreich)

Auch die Rentenversicherung entscheidet auf Basis einer medizinischen Einschätzung. Reha-Anträge werden von deren medizinischen Dienst geprüft und mit entsprechendem Hinweis an die Sachbearbeitung gegeben. Das kann dann in aus deren Sicht eindeutigen Fällen eben auch auf dem Papier erfolgen. Der eigene Facharzt schildert letztlich nur ein medizinisches Problem, während das medizinische Personal der Rentenversicherung die für die Leistungsbewilligung erheblichen gesetzlichen Umstände prüft. Das muss nicht zwangsläufig identisch sein. Nach Sichtung des Bescheides solltest du dich ggf. rechtlich beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2921 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
meines Erachtens, keine Ablehnung erfolgen dürfen, wenn man der Ansicht des Facharztes gefolgt wäre.

Bei den eigenen Ärzten wird immer eine gewisse Gefälligkeit vermutet, egal ob Reha oder EMR.
Bei der Entscheidung der DRV hat das ärztliche Attest für eine Ablehnung gereicht. Bei Zweifeln wären sie einem Gutachter vorgestellt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich kann mir bereits vorstellen woran dies wohl gelegen hat. Ich erhalte seit 2009 bereits eine EMR, seinerzeit noch befristet, dann, nach einem Bericht eines Gutachters, welcher jede Besserung meines Gesundheitszustandes ausschloss, unbefristet. Vor wenigen Jahren habe ich dann einen solchen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bereits einmal gestellt, dieser wurde direkt im ersten Anlauf vonseiten der RV bewilligt, wurde dann aber von mir aus persönlichen Gründen wieder zurückgenommen, seitdem wurde kein weiterer solcher Antrag mehr dort gestellt. Ich könnte mir nun gut vorstellen, dass die RV sich auf das damalige Gutachten bezieht und damit versucht eine fehlende Erfolgschance bei einer solchen Reha zu begründen. An einer Erkrankung (psychisch oder auch körperlich) kann sich aber immer etwas ändern und verbessern, sodass eine Erfolgsaussicht nicht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden kann. In meinem Fall wäre es einfach eine psychische Erkrankung, die mich bislang daran hinderte dieser Reha nachzugehen und das kann sich, insbesondere durch psychiatrische und psychotherapeutische Angebote durchaus verbessern. Da stellt sich mir noch weiter die Frage wie ein Arzt bei der Rentenversicherung begründen will dass das weiterhin ausgeschlossen ist, zumal der Leitsatz hierbei ja ist "Reha vor Rente". Die RV sollte doch eigentlich erfreut sein, wenn ich nun einen solchen Antrag stelle, mit der Absicht langfristig aus der Rente eventuell raus zu kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28244 Beiträge, 5144x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
dass sich die Ablehnung darauf begründet, dass man von dort keine Erfolgsaussichten nach einer solchen Maßnahme erkennen kann.
Das ist ja doch zunächst mal egal. Wenn du dem Bescheid widersprechen willst, dann brauchst du ihn. Also kannst du ihn nochmal anfordern und zwar bei der Stelle, an die du deinen Reha-Antrag gestellt hast.
Zitat (von DerPilz):
wenn man der Ansicht des Facharztes gefolgt wäre.
Warum sollte die DRV nach nun ca 14 Jahren mit EM-Rente der Meinung deines Facharztes folgen?
Zitat (von DerPilz):
Würde es Sinn ergeben, wenn ich ein Gutachten einhole und dieses der Rentenversicherung zukommen lasse?
Nein. Das ergibt keinen Sinn. Das wäre auch nur DEIN Gutachten.
Zitat (von DerPilz):
Da stellt sich mir noch weiter die Frage wie ein Arzt bei der Rentenversicherung begründen will dass das weiterhin ausgeschlossen ist, zumal der Leitsatz hierbei ja ist "Reha vor Rente".
Du machst dir jede Menge unnötige Gedanken.
Du hast schon längst die dauerhafte EM-Rente--- es geht überhaupt nicht mehr um Reha vor Rente.
Nach so vielen Jahren sieht die DRV keine Aussichten mehr.

Gab es denn in den letzten >10 Jahren keine psychiatrischen/psychotherapeutischen Angebote ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Die DRV sollte meinem Facharzt folgen, weil dieser sicherlich besser beurteilen kann, ob sich an meinem Gesundheitszustand binnen der vergangenen 14 Jahre etwas zum Positiven geändert hat, oder nicht und ob eine Notwendigkeit für eine solche Maßnahme besteht. Der Amtsarzt kann ja nur den Akten folgen und daraus beurteilen, da es aber in den vergangenen Jahren keinerlei Gutachten oder ärztliche Untersuchungen im Auftrag der Rentenversicherung gab, dürften diese Akten relativ alt sein und einen älteren Stand aufweisen. Sich auf diesen zu beziehen, finde ich fahrlässig, denn daraus kann keine für die heutige Zeit gültige Schlussfolgerung gezogen werden. Gerade bei einer solchen Erkrankung, wie ich sie habe, an einer Sozialen Phobie zu leiden, besteht durchaus Hoffnung das sich daran etwas ändert, vor allem in jüngeren Jahren.

Natürlich gab es schon früher psychiatrische und psychotherapeutische Angebote, jedoch war meine Panik vor diesen Angeboten, wegen der fremden Menschen, unbekannten Umgebungen und neuen Situationen so groß, dass ich diese nicht oft angenommen habe. Die Aussage der DRV beim vergangenen Gutachten, dass keine Aussicht auf Besserung meines Gesundheitszustandes bestehe und zwar niemals, spielte da natürlich auch mit rein, denn ich fühlte mich damit aufs "Abstellgleis" gestellt, was mich nicht gerade motiviert hat etwas an der Erkrankung zu verändern. Die jetzt beantragte Reha, sofern man dies überhaupt Reha nennen kann, denn es handelt sich um eine Arbeitsaufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen, war damals, als er erstmals beantragt wurde ein heißes Eisen für mich, wegen der bestehenden Ängste und wurde deswegen dann wieder zurückgenommen. Durch nun bestehende Unterstützungen und andere Entwicklungen in den vergangenen drei Jahren, bin ich zur Einsicht gelangt, das ich nicht mehr so leben will, wie ich es bislang tue und dafür diese Maßnahme brauche.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28244 Beiträge, 5144x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Die DRV sollte meinem Facharzt folgen,
Nein. Das siehst du falsch. Das hat auch nichts mit deinem Facharzt zu tun. Darüber entscheidet nur die DRV . Denn wenn überhaupt, soll die DRV eine Reha bezahlen. Dein Facharzt oder Gutachter nicht.
Die DRV könnte ggf. einen Gutachter für ein aktuelles GA beauftragen. Das ist möglich und wird auch oft gemacht. Es wird nicht nur in Akten geblättert bei der DRV.
Wer sollte denn nun deine Erkrankung so positiv therapieren, dass danach festgestellt werden könnte, du könntest eine berufliche Reha/Bildungsbereich in WfBM machen?
Zitat (von DerPilz):
denn es handelt sich um eine Arbeitsaufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
Ach so. Evtl. hätte der Antrag nun nochmal ganz konkret für Berufliche Bildung in WfBM gestellt werden sollen ??

Also Zweitschrift besorgen, lesen, dann uU Widerspruch erheben... oder anderen Antrag stellen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Meine Psychiaterin hat in ihrer Stellungnahme angegeben dass ich in einer bestimmten Werkstatt arbeiten möchte, insofern wusste die Rentenversicherung worum es sich bei dem Antrag handelt.

Die Erkrankung soll mithilfe einer Psychotherapie, eventueller Unterstützung durch ein entsprechendes Medikament und die Werkstatt behandelt werden. Dies ist der derzeitige Plan, der auch vom Psychotherapeuten und der Psychiaterin bestätigt wird. Ich brauche die Werkstatt um wieder unter Menschen zu kommen, was bislang nicht der Fall ist. Deswegen dieser Antrag und die Dringlichkeit.

Ich kann nur hoffen das mich die Zweitschrift diesmal erreicht und nicht dasselbe erneut passiert. Ich wüsste auch nicht welchen anderen Antrag ich bei der DRV ansonsten stellen sollte, da mir auch von der Werkstatt gesagt wurde, dass es sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2921 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Die RV sollte doch eigentlich erfreut sein, wenn ich nun einen solchen Antrag stelle, mit der Absicht langfristig aus der Rente eventuell raus zu kommen.

Um dann nach einiger Zeit festzustellen, dass sie die Arbeit in Vollzeit doch nicht ausführen zu können. Dann können sie keinen weiteren EMR Antrag mehr stellen, weil ihnen die Pflichtbeiträge fehlen.
Zitat (von DerPilz):
Meine Psychiaterin hat in ihrer Stellungnahme angegeben dass ich in einer bestimmten Werkstatt arbeiten möchte, insofern wusste die Rentenversicherung worum es sich bei dem Antrag handelt.

Sie dürfen auch als EMR Empfängerin einige Stunden in der Woche arbeiten, ist nicht Renten schädlich.
Nicht verständlich das ihre Psychiaterin nicht weiter in die Zukunft blickt, dann hätte sie erkennen müssen, dass die EMR evtl. leichtsinnig vergeigt würde.
Sie sollten der DRV für ihre Entscheidung dankbar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich bin ein männlicher Teilnehmer unseres Planeten, nur so nebenbei

In der Werkstatt arbeite ich zunächst ohnehin erstmal nicht Vollzeit, sondern nur für wenige Stunden um mich zu erproben. Insofern stellt sich die Frage mit der Vollzeit nicht.

Ich darf maximal zwei Stunden täglich arbeiten, mehr ist derzeit nicht drin. Außerdem hat meine Psychiaterin diese Rente nicht zu verantworten, sondern ich. Ich habe damals einen Antrag auf eine Behandlung meiner Erkrankung gestellt, doch dann haben Gutachter entschieden, dass es keine ausreichende Aussicht auf Besserung meines Gesundheitszustandes gibt, weswegen diese Rente bewilligt wurde. Damit hatte meine jetzige Psychiaterin nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2921 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
n der Werkstatt arbeite ich zunächst ohnehin erstmal nicht Vollzeit, sondern nur für wenige Stunden um mich zu erproben. Insofern stellt sich die Frage mit der Vollzeit nicht.

Und wovon wollen sie dann leben? Nur den Kostenträger wechseln ist auch nicht aufbauend. Zumal ihnen dann Stellenangebote zugewiesen werden können. Bewerbungen schreiben usw. all das nur, weil sie auf die EMR verzichten wollen.
Sie können doch als EMR Empfänger die 2 Stunden täglich arbeiten, nach einigen Wochen sehen sie dann, ob mehr möglich ist. oder ob sie bereits da an ihre Grenzen kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Blödsinn, ich beziehe derzeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hierbei muss ich keinerlei Bewerbungen schreiben oder dergleichen. Dies wird sich wohl auch nicht ändern wenn ich in der Werkstatt bin, denn damit ist meine Erkrankung ja nicht automatisch behoben. Außerdem stehe ich, solange ich in dieser Werkstatt beschäftigt bin, dem allgemeinen ersten Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, was Voraussetzung für den Bezug des Bürgergeldes ist. Demnach verbleibe ich also im Leistungsbezug des Sozialamtes und muss auch dann keine Bewerbungen schreiben.

Mal ganz abgesehen davon, dass ich in der Werkstatt in der ersten Zeit maximal 1,50 Euro pro Stunde verdiene, davon kann ich auch nicht leben, also werde ich definitiv weiterhin Sozialleistungen benötigen.

Ich kann momentan halt nicht so einfach arbeiten gehen, zumindest keine reguläre Beschäftigung, da diese Sozial Phobie besteht. Ich brauche deswegen den geschützten Rahmen, den mir die Werkstatt bieten kann. Dort kann ich in meinem eigenen Tempo arbeiten, was in einem normalen Betrieb nicht funktioniert.

-- Editiert von User am 19. April 2023 20:04

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111266 Beiträge, 38565x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Wie soll ich beweisen, dass etwas nicht passiert ist?

Durch entsprechende problem- und lösungsorientierte Strategien.



Zitat (von DerPilz):
Wie soll ich belegen, das ein Brief NICHT eingegangen ist?

Da könnte dann ein Überwachungs- und Aufzeichnungssystem zum Einsatz kommen. ein schriftlich geführtes Posteingangsbuch, Zeugen...



Zitat (von DerPilz):
Soweit ich weiß, liegt die Beweislast über die Versendung und Zustellung bei der Behörde und nicht bei mir als Empfänger.

Zitat (von Tehlak):
Solange der Bescheid per einfacher Briefpost verschickt wurde reicht ein simples Bestreiten des Zugangs des Bescheides dazu aus, den Aussteller dazu zu zwingen den Zugang zu beweisen.

Da weis man falsches.
Einfach mal mit dem Konstrukt der "Zugangsfiktion" beschäftigen ... da liegt die Beweislast beim Bürger.



Zitat (von DerPilz):
Insofern hätte, meines Erachtens, keine Ablehnung erfolgen dürfen, wenn man der Ansicht des Facharztes gefolgt wäre.

Nun ist die DRV dummerweise nicht daran gebunden was Dein Arzt meint.
Sie darf zum einen auf neutrale Meinungen zurückgreifen und diese dann zur Entscheidungsgrundlage machen.
Zum anderen ist sie daran gebunden was Gesetzgeber und Rechtsprechung bezüglich der Umstände der Leistungsbewilligung besagen.
Und wenn es eine "KANN-Leistung wäre, noch nicht einmal an die beiden vorhergehenden Punkte gebunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Es wurde nun eine Zweitschrift beantragt und hilfsweise gegen den abhanden gekommenen Bescheid Widerspruch eingelegt, mit der Information, dass dieser nicht zugestellt wurde. Sobald die Zweitschrift eingegangen ist, wird auch gegen diese Widerspruch eingelegt und im Übrigen auch ein Neuantrag gestellt. Ich denke das hier mehr derzeit nicht machbar ist. Im Übrigen kann ich als Empfänger bei der Post keinen Nachforschungsauftrag veranlassen, das kann nur der Absender, da er den Beförderungsvertrag mit der Post hat.

Dann würde ich gern einmal wissen was mit diesen "problem- und lösungsorientierte Strategien" gemeint ist, das wäre interessant zu erfahren. Ich bin nicht der Absender, woher sollte ich also wissen wann mich dieser Bescheid erreichen soll und wie soll ich dann solche Strategien entwickeln und wie sollen diese aussehen?

Zu Deiner komischen Zugangsfiktion, habe ich auf der Seite https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/zugangsfiktion-bescheid-dritter-tag-aufgabe-zur-post/ folgende Info gefunden:

"In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2007 stellte das Bundessozialgericht klar, dass selbst in Fällen, in denen ein Abgangsvermerk vorliegt, von dem angeblichen Empfänger eines mit einfacher Post übersandten behördlichen Schreibens grundsätzlich nicht mehr verlangt werden kann, als das einfache Bestreiten des Zugangs ("Habe ich nicht erhalten"). ."

Insofern reicht es aus, wenn ich behaupte, dass ich das Schreiben nicht erhalten habe. Dies ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dem höchsten deutschen Gericht für derartige Rechtsstreitigkeiten.

Natürlich ist die DRV an das deutsche Recht gebunden, das bestreite ich hier ja auch nicht, dennoch bezweifele ich, dass eine vor vielen Jahren getroffene Prognose zu meiner Gesundheitssituation sich nicht im Laufe der Zeit verändern kann. Insofern hätte ich erwartet, dass wenn die DRV sich schon nicht an die fachärztliche Stellungnahme gebunden fühlt, sie zumindest ein Gutachten für mich veranlassen um dies zu überprüfen. Es kann nicht sein, dass man einen so jungen Menschen schon aufs Abstellgleis schiebt und es lieber ist, eine lebenslange Rente zu bezahlen anstatt die Erwerbstätigkeit zu fördern.

-- Editiert von User am 19. April 2023 22:15

-- Editiert von User am 19. April 2023 22:17

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111266 Beiträge, 38565x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Dann würde ich gern einmal wissen was mit diesen "problem- und lösungsorientierte Strategien" gemeint ist, das wäre interessant zu erfahren.

Einige Beispiele finden sich direkt darunter.



Zitat (von DerPilz):
Insofern reicht es aus, wenn ich behaupte, dass ich das Schreiben nicht erhalten habe.

Du hättest ruhig schon am Anfang erwähnen können, dass Du schon Akteneinsicht bei der DRV hattest und das das nötige Dokument fehlt ...

Noch irgendwelche wichtigen Details die man nicht erwähnt hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich habe alles wichtige geschrieben. Es ist so, wie ich es berichtet habe: Bescheid wurde angeblich von der DRV am 10.03.2023 an mich versandt, kam hier nie an und die Ablehnung wurde mit den fehlenden Erfolgsaussichten der Reha begründet. Das ist in Kurzform alles. Das steht doch alles da drin. Ich wüsste nicht welche weiteren Details es noch geben sollte um meine gestellte Frage zu klären.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111266 Beiträge, 38565x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Ich habe alles wichtige geschrieben.

Dann hast Du das von Dir gepostete Urteil offenbar nicht verstanden ...



Zitat (von DerPilz):
Insofern reicht es aus, wenn ich behaupte, dass ich das Schreiben nicht erhalten habe.

Nö, erst mal müssten die im Urteil genannten Bedingungen vorliegen.
Wenn sie das tun, prima.
Wenn nicht, Pech gehabt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Warum Pech gehabt? Es bleibt dabei, dass ich die Zweitschrift abwarte und dagegen dann Widerspruch einlege, diese wurde mir von der DRV bereits angekündigt. Mit Erhalt der Zweitschrift habe ich dann auch wieder ein vierwöchtiges Widerspruchsrecht und das übe ich aus. Im Zweifel bleibt mir dann immer noch die Möglichkeit einen komplett neuen Antrag zu stellen und, sollte dieser dann ebenfalls abgelehnt werden, dann dagegen in Widerspruch zu gehen. Es ist nur ärgerlich, weil ich die Reha gern in nächster Zeit begonnen hätte, aber da ich jetzt schon so lange warte, kann ich auch diese Zeit auch noch abwarten. Sollte es hart auf hart kommen, bleibt mir auch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht, den Weg gehe ich dann selbstverständlich ebenfalls.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111266 Beiträge, 38565x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Warum Pech gehabt?

Die Zugangsfiktion kann man dann nicht angreifen und der damit einhergehende Zeitverlust ... nicht aufholbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich habe gerade eben geschrieben, wie ich jetzt vorgehen werde, ich denke das ist die beste Möglichkeit. Zeitverlust hin oder her, das ist mir jetzt auch egal. Die Hauptsache ist, dass es mir überhaupt demnächst bewilligt wird und wenn dies durch eine Klage entschieden und die DRV dazu gezwungen werden muss, dann eben so. Ist mir auch Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36649 Beiträge, 13624x hilfreich)

Wir haben doch zwei Probleme: einmal der fehlende Zugang des Ablehnungsbescheides; da ist die Rentenversicherung in der Pflicht, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Bescheid zugegangen ist.

So, dann zur Begutachtung. Die Gutachterin soll zwar ein Gutachten darüber erstellen, ob eine Besserung des Zustandes (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) durch eine Reha-Maßnahme möglich ist und wie diese Reha aussehen müsste. Das Benennen der Wunscheinrichtung als integrierter Bestandteil ihres Gutachtens - das ist nicht ihr Job und geht sie letztlich auch nichts an. Es überrascht mich deshalb auch nicht, dass dieses Gutachten so bei der Rentenversicherung nicht unbedingt Anerkennung fand.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich habe doch das Recht eine Wunscheinrichtung zu bennenen, in der die Reha durchgeführt werden soll, oder nicht? Für mich kommt als Reha-Einrichtung nur diese eine Werkstatt infrage, denn andere Werkstätten, sofern es diese gibt, wären mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit, denn ich kann nur innerhalb dieser Stadt mittels meines Monatstickets kostenfrei fahren und hatte nicht vor, mir das Deutschlandticket zu erwerben, da ich nicht imstande bin diese Mehrkosten zu tragen. Insofern müsste die Reha also in dieser Werkstatt bewilligt werden. Warum sollte dies meine Pschiaterin in ihrer Stellungnahme nicht erwähnen dürfen?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36649 Beiträge, 13624x hilfreich)

Die Psychiaterin darf das erwähnen, nur das hat nichts, aber wirklich nichts mit ihrem Job zu tun. Und wenn jemand schon so unprofessionell handelt, wieso soll dann der Rest professionell sein? Und, Reha-Massnahmen sind kein Wunschkonzert. Und insbesondere haben sie nicht die Aufgabe, irgendwelche Kostenersparnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Auch von Sozialgeld kann man Fahrtkosten ermöglichen, zumindest in der Größenordnung. Abgesehen davon weiß man doch weder, ob die ausgesuchte Einrichtung überhaupt geeignet ist, ob Plätze frei sind. Rehas sind nun mal kein Wunschkonzert und keine Beschäftigungstherapie.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(553 Beiträge, 40x hilfreich)

Also ich habe mit der Werkstatt Kontakt und weiß daher das man mich in absehbarer Zeit nach Bewilligung dieser Maßnahme aufnehmen könnte. Außerdem wurde bereits zuvor geprüft ob diese Einrichtung geeignet ist um meine Art der Erkrankung zu behandeln und dies ist der Fall. Nein, es ist mir wirtschaftlich nicht möglich höhere Kosten für die Fahrten in andere Werkstätten aufzubringen, daher muss es diese Werkstatt sein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.677 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.176 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
123
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.