Wie berechnet man das Mindesteinkommen für Wohngeld?

18. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
sabinne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie berechnet man das Mindesteinkommen für Wohngeld?

https://www.123recht.de/ratgeber/sozialrecht/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteinkommen,-sondern-auch-eine-Mindesteinkommen-voraus-__a155536.html

Ich habe versucht auf dieser Seite eine Antwort zu finden, wie man das Mindesteinkommen für Wohngeld berechnet, aber ich komme damit nicht zurecht. Vielleicht kann mir das jemand erklären.

Es geht um einen Single. SGB2-Regelsatz: 563,- €.
Dazu soll man die Kosten für Strom, Bruttowarmmiete, Krankenkasse und Rente addieren. Gehen wir hier mal von 700,- € aus. Mehrbedarfe gibt es in diesem Fall nicht. Hier stellt sich allerdings die erste Frage, warum man die Kosten für Strom addieren soll. Ich dachte, daß die im Regelsatz schon drin wären.

Wir wären nun bei einem Mindesteinkommen von 1263,- €.
Die Person hat aber nur ein Einkommen von 1050,- €. Vermögen liegt nicht vor. Die Person schaut sich deshalb die Ergebniskorrektur durch 20%-Billigkeitsregel an:

Das bereinigte, fiktive Mindesteinkommen wird dabei genauso wie oben berechnet, nur daß jetzt der SGB2-Regelsatz nur mit 450,- € berücksichtigt wird. Wir kämen dann insgesamt auf 1150,- € fiktives Mindesteinkommen. Der Wohngeldrechner spuckt 205,- € aus.

Nun heißt es im Text:

Zitat:
Falls 1.) minus 2.) => positiv: Mindesteinkommen endgültig nicht nachgewiesen.

Das kann aber doch so nicht richtig sein. Bereinigtes fiktives Mindesteinkommen minus fiktives Wohngeld ist doch fast immer positiv, sofern das Einkommen nicht geringer ist als das Wohngeld.

Kann das jemand erklären? Was ist mit
Zitat:
1.) minus 2.)
gemeint?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40635 Beiträge, 6587x hilfreich)

Zitat (von sabinne):
Hier stellt sich allerdings die erste Frage, warum man die Kosten für Strom addieren soll.
Stromkosten für Haushaltsenergie sind zum Teil im Regelbedarf enthalten. Für 2025 schlagen 45,68€ zu Buche.
Dezentr. elt. WWversorgung und Stromkosten für Heizung sind nicht enthalten.
Zitat (von sabinne):
Die Person hat aber nur ein Einkommen von 1050,- €.
Das schadet uU nicht. Man kann der Wohngeldstelle glaubhaft machen, dass man auch mit einem solchen Einkommen seinen LU sichern kann.
Es geht dann nicht mehr um das fiktive bereinigte, sondern um das tatsächliche Einkommen.

Ich möchte keine Anwaltserklärungen erklären.
Wenn du jetzt in dieser Situation bist, kannst du Wohngeld beantragen... und entspr. glaubhaft machen, dass du eben auch mit dem eigenen Einkommen...usw.

Für die Wohngeld-Behörde gilt:
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
sabinne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Das mit dem Strom habe ich verstanden. Der muß also nur extra berücksichtigt werden, wenn es mehr als 45,68€ sind. Soweit klar. Aber der Rest der Berechnung bleibt unklar. Ich bin auch nicht in der beschriebenen Situation, sondern ich möchte wissen, wie das Mindesteinkommen berechnet wird, da es eventuell sein könnte, daß ich demnächst darauf angewiesen sein könnte.

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#3
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Der Anwalt zitiert aus der WoGVwV (Randnr. 15.01):

„. . . .Die Angaben - (bezüglich des Jahreseinkommens) - können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen."

Allerdings missinterpretiert er den Inhalt der Vorschrift falsch. Denn der sozialhilferechtliche Bedarf gem. SGB XII umfasst bekanntermaßen nicht nur den Regelsatz, sondern auch die anerkannte Bruttowarmmiete zzgl. eventueller Mehrbedarfe. Wenn also 80% vom gesamten Bedarf und nicht nur vom Regelsatz zum Ansatz gebracht werden, fällt ergo das sogenannte Mindesteinkommen (lediglich Prüfgrenze, aber nicht verbindlich) entsprechend geringer aus.

Zitat des Anwalts mit falscher Folgerung:

"... Der einzige Unterschied ist, dass vom SGB-Regelsatz - (nicht vom Gesamtergebnis der Berechnung des erforderlichen, fiktiven Mindesteinkommens) - 20% abgezogen werden ..."

Bitte nicht vergessen, dass das Wohngeld als monatl. Einkommen mit zur Verfügung steht, wenn die obige Vergleichsrechnung angestellt wird.

EDIT:

Bei Problemen mit dem sogenannten Mindesteinkommen sind auch Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid möglich. Das ist insbesondere dann anzuraten, wenn plausibel dargelegt werden kann, wie man mit seinen Einnahmen inkl. Wohngeld seinen Lebensunterhalt inkl. Miete bestreiten kann.

Tipp: Ein Darlehen (mit Vertrag nachweisen; auch von Freunden/Familie möglich) kann ebenso wie liquides Vermögen dafür sorgen, ein Problem mit dem sogenannten Mindesteinkommen völlig legal aus der Welt zu schaffen.

-- Editiert von User am 18. April 2025 21:47

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40635 Beiträge, 6587x hilfreich)

Zitat (von sabinne):
Aber der Rest der Berechnung bleibt unklar.
Ja, auch Ratgeber können sich irren.
Wenn du demnächst in die Situation kommst, musst nicht du haarklein berechnen, ob du Wohngeldanspruch hast.
Es genügt wahrscheinlich, wenn du schon bei der Antragstellung der Behörde möglichst glaubhaft erklären/nachweisen kannst, dass du mit x€-mtl.-Einkommen deinen LU stemmen kannst und deshalb das Wohngeld/Mietzuschuss nur für die Wohnkosten benötigst.

Erkennt die Behörde gleich im Antrag deine Situation und hält deine Nachweise für glaubhaft und nachvollziehbar, ersparen sich beide Seiten womöglich wochen-oder monatelange Verzögerungen durch Rückfragen und Erklärungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sabinne
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank auch für diese Tips. Damit hätten wir nun schon zwei Fehler in dem von einem Anwalt geschriebenen Text:
- Beim Strom wird also nur der oberhalb von 45,68€ gelegene Betrag berücksichtigt, was nicht erwähnt wird. Somit liegt das Mindesteinkommen für diese Person bei 1233,- €, da sie 30,- € für Strom zahlt.
- Und die 80 % werden aufs gesamte fiktive Mindesteinkommen bezogen. Somit läge das Mindesteinkommen im obigen Fall nach Ergebniskorrektur durch 20%-Billigkeitsregel bei 986,- €. Die Person hat Anspruch auf Wohngeld, sofern sie glaubhaft darlegen kann, daß sie mit dem Geld auskommt.

Und wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte auch diese Aussage falsch sein, da hier nämlich vergessen wird, das zu erwartende Wohngeld zum fiktiven Einkommen dazuzurechnen:

Zitat:
Die Summe aus allem, könnte man etwa „erforderliches, fiktives Mindesteinkommen" nennen. Von diesem zieht man nun das reale Nettoeinkommen ab. Wenn das reale Nettoeinkommen niedriger ist als das fiktive Mindesteinkommen, liegt eine erklärungsbedürftige Bedarfsunterdeckung vor, um die Gesamtbetrachtung plausibel zu machen.


Was die weiter unten geschriebene Aussage bedeuten soll, versteht wohl niemand:
Zitat:
Falls 1.) minus 2.) => positiv: Mindesteinkommen endgültig nicht nachgewiesen.


Ich finde das ziemlich schwach für einen Anwalt und frage mich, warum man so einen Text, der ja nun schon einige Jahre online ist, dann da nicht mal rausnimmt.

Vielleicht kann noch mal jemand nachschauen, ob es so jetzt richtig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 59x hilfreich)

Der Text dürfte von 2020 sein und die damalige Berechnungsgrundlage abgebildet haben.

Seitdem gab es aber Änderungen, sowohl ab 2023, als auch neu seit 2025.
siehe der offiziellen Seite der Bundesregierung

Wenn es dir darum geht, dass ein veralteter Text nicht herausgenommen bzw. aktualisiert wurde, bin ich, was die grundsätzliche Kritik angeht, bei dir. Also gegenüber dem Anwalt, sowie 1,2,3 als Plattform.

Hier jedoch von Fehlern im Text eines Anwaltes zu sprechen, finde ich für sich genommen, falsch.
Der Anwalt hat eine allg. Stellungnahme dort verfasst.
Keinesfalls eine individuelle, wie sie bei einem WG-Antrag gemacht würde.
Auch wenn ich vermute zu wissen, wie du es hier meinst, mit deiner Kritik.

Hast du mal den Anwalt z.B. per Mail auf die fehlende Aktualisierung hingewiesen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40635 Beiträge, 6587x hilfreich)

Zitat (von sabinne):
und frage mich, warum man so einen Text, der ja nun schon einige Jahre online ist, dann da nicht mal rausnimmt.
Ja, frag dich. Aus dem gesamten Internet müsste auch etliches rausgenommen werden, oder? :wink:

Es gelten die rechtlichen Grundlagen, die hier schon in #1 verlinkt sind. Die haben sich in diesem Punkt nicht verändert.

Zitat (von sabinne):
Vielleicht kann noch mal jemand nachschauen, ob es so jetzt richtig ist.
Es geht nicht um das, was du centgenau ermittelst. Ob du Wohngeldanspruch hast, teilt dir die Behörde in einem Bewilligungsbescheid mit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von sabinne):
Beim Strom wird also nur der oberhalb von 45,68€ gelegene Betrag berücksichtigt, was nicht erwähnt wird. Somit liegt das Mindesteinkommen für diese Person bei 1233,- €, da sie 30,- € für Strom zahlt.
Bereitest du dein Warmwasser mit Strom zu oder heizt du (teilweise) mit Strom? Falls nicht und soweit die angegebenen 30 €/Monat deine gesamten Kosten für Elektroenergie beziffern, die separat an den Stromversorger gezahlt werden, spielt das für die Berechnung des sogenannten Mindesteinkommens keine Rolle. Dieses würde somit betragen (Besonderheiten außen vor gelassen):

563 + 700 = 1.263 €.

Unter Anwendung der 80%-Klausel aus der aktuell einzig öffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschrift zu diesem Punkt ergibt sich folgendes Mindesteinkommen als im Normalfall plausibler Wert für die Wohngeldstelle:

(563 + 700) * 0,8 = 1.010,40 €

Quelle (WoGVwV, Randnr. 15.01):

" . . .Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen."

Zitat (von sabinne):
Die Person hat aber nur ein Einkommen von 1050,- €. Vermögen liegt nicht vor

Für die Vergleichsrechnung zum sogenannten Mindesteinkommen sind alle zur Verfügung stehenden Nettoeinnahmen und etwaige weitere finanzielle Mittel, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, relevant. Das Wohngeld gehört natürlich mit dazu.

Die Berechnung zum Mindesteinkommen ist nicht in Stein gemeißelt. Einzig entscheidend ist, ob im Zweifelsfall plausibel dargelegt werden kann, wie der Lebensunterhalt finanziell bestritten wird. Im Streitfall unterliegen Entscheidungen der Wohngeldstellen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Normale Gerichtskosten fallen, ebenso wie beim SG, zumindest keine an.

-- Editiert von User am 20. April 2025 16:51

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