Wie korrekten Lastenzuschuss berechnen ?

8. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
TorstenCGN
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie korrekten Lastenzuschuss berechnen ?

Mal angenommen, der Antragsteller bezieht ALG1 in Höhe von 1121,10 € ( Mit ihm lebt sein 22 jähriger Sohn, z.Zt. ohne Beschäftigung und seine 17 jährige Tochter, für die er Kindergeld kriegt ).
Er bewohnt seine eigene Wohnung und zahlt hierfür 537,58 € an die Bank inkl. 2,50 % jährlicher Tilgung monatlich als Rate.
An die Hausverwaltung zahlt er 317 € als Hausgeld, sodass die Gesamtkosten für die Unterkunft bei 854,58 € liegen.

Im Lastenzuschuss steht, wenn ein Einkommen von 1325 € erwirtschaftet wird, ein monatlicher Lastenzuschuss von 233 € zusteht.

Im Internet habe ich gelesen, dass die Person mindestens 80 % des Einkommens selbst erwirtschaften muss, um den Lastenzuschuss zu erhalten. Wer keiner Tätigkeit nachgeht und nur das ALG 1 ,,kassiert", würde außer dem ALG1 keine Zahlung erhalten.

Was stimmt jetzt nun ?

Viele Grüße




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Im Internet habe ich gelesen, dass die Person mindestens 80 % des Einkommens selbst erwirtschaften muss, um den Lastenzuschuss zu erhalten. Wer keiner Tätigkeit nachgeht und nur das ALG 1 ,,kassiert", würde außer dem ALG1 keine Zahlung erhalten. Das ist schlicht Quatsch - selbstverständlich kann ein Alg-1-Bezieher Lastenzuschuß erhalten.
An die Hausverwaltung zahlt er 317 € als Hausgeld, sodass die Gesamtkosten für die Unterkunft bei 854,58 € liegen. Das könnte allerdings durchaus ein Problem werden - das Einkommen dürfte schlicht zu niedrig für Wohngeld sein.

-- Editiert von muemmel am 08.12.2019 17:55

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Ich rechne das Mindesteinkommen mal durch: 854 Euro Wohnkosten plus die Alg-2-Regelsätze für 2020 (2x389 Euro plus 1x328 Euro) ergeben zusammen 1960 Euro. Dieses Mindesteinkommen wird bei weitem nicht erreicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
TorstenCGN
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

VIelen Dank für die Antwort. Gibt es keine Möglichkeit, sonstige finanzielle Hilfen zu kriegen, wenn das ALG1 nicht für den Unterhalt + Unterkunft ausreicht ?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41002 Beiträge, 6619x hilfreich)

Der Sohn mit 22--- könnte doch erwerbstätig werden, was hindert ihn?
Die Tochter mit 17--- könnte doch erwerbstätig werden, was hindert sie?
Elternteil--- könnte jetzt mit dem ALG 1 auch erwerbstätig werden--- es werden max. 165,- Freibetrag berücksichtigt, falls man einen Job annimmt.

Wenn ALG 1 endet, steht die Familie wieder vor der gleichen Situation--- nur ohne 1121,-
Wann wird das sein?
Dann bleibt nur selbst erwirtschaftetes Einkommen---oder ergänzendes Alg2 vom Jobcenter.
Vermögensverhältnisse überprüfen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

oder ergänzendes Alg2 vom Jobcenter Da ist dann aber die Frage, ob das Jobcenter die Tilgungsraten übernimmt - das kann bei einer weitgehend abgezahlten ETW durchaus sein, aber es kann auch sein, dass die das ablehnen und die ETW als "verwertbares Vermögen" einstufen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41002 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
verwertbares Vermögen
Diese ETW wird selbst genutzt. Sie wird von 3 Personen der Familie genutzt. Das JC sieht die KdU von 854,-.
Das JC übernimmt uU die Tilgung nicht. Diese 2,5% p.a. Kommt drauf an.

Das JC übernimmt diese Kosten zunächst voll, weist aber evtl. auf die Unangemessenheit der Unterkunft hin.
Unangemessen teuer oder unangemessen groß?
Das JC verlangt bei Unangemessenheit der Kosten--- eine Kostensenkung. Und zahlt dann in aller Regel nach 6 Monaten nur noch die *angemessenen KdU*.

Aber selbst genutztes Wohneigentum verwerten? Ich sehe keinen Grund.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Nun ja - die Tilgungsraten werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Und wenn sie nicht übernommen werden, hilft dem TE Alg 2 eher wenig. Siehe hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/alg-ii-hartz-iv-jobcenter-tilgt-das-wohneigentum-checkliste_068514.html
Was die Verwertung anbelangt, haben Sie recht: Er muß es nicht verwerten.

-- Editiert von muemmel am 10.12.2019 13:41

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41002 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Unverwertbarkeit bezieht sich auf abgezahlte ETW.
Ist das neu? Bisher ist das nicht so. Nach welcher Rechtsgrundlage soll das gelten?
§ 12 SGB II sagt das nicht. Die FH zu Immo-Vermögen auch nicht.
Der § 22 (2) SGB II ermöglicht uU sogar noch mehr Zuschuss.

Die Kosten der ETW (abzgl. der Tilgung) könnten für 3 Personen unangemessen sein (nach örtl. KdU-Richtlinie).
Dann würde der Antragsteller ab Bewilligung die vollen Wohnkosten erhalten, gleichzeitig das Hinweisschreiben, dass die Kosten unangemessen wären, dass lt. § 22(1) SGB II noch längstens 6 Monate voll gezahlt würde.
Er möge die Kosten senken---
Danach nur noch KdU in angemessener Höhe.

Dass eine Aufforderung zur Verwertung/Verkauf der ETW käme, weil sie noch nicht abgezahlt ist, sehe ich nicht.

Verwertet werden soll nicht selbst genutztes Immobilienvermögen.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Dass eine Aufforderung zur Verwertung/Verkauf der ETW käme, weil sie noch nicht abgezahlt ist, sehe ich nicht. Ich auch nicht (mehr) - mein Beitrag wurde entsprechend geändert.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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