Wie oft muss man beim Jobcenter vorsprechen?

18. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
tanini
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)
Wie oft muss man beim Jobcenter vorsprechen?

Hallo,

von einer Freundin der Sohn, wurde gerade zum ersten Mal arbeitslos, (unter 25 Jahre) und soll nun wöchentlich persönlich beim Jobcenter erscheinen und seine Bemühungen einen Job zu finden, nachweisen. (Ohne Erstattung der Fahrtkosten)

(Er schloß seine Ausbildung ab und fand anschließend einen Job bei einem anderen Arbeitgeber, der ihn innerhalb der Kündigungsfrist nun kündigte.)

Ich finde eine wöchentliche Vorsprache beim Jobcenter übertrieben, zumal dies wöchentlich 20 km (Hinfahrt+Rückfahrt) sind, die ihm nicht einmal erstattet werden sollen.

Deshalb meine Fragen:

1. Ist es rechtlich irgendwo geregelt, wie oft man beim Amt vorsprechen muss?

2. Sollten die Fahrtkosten nicht erstattet werden?

-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

zu 1.) Nein, dass ist nirgendwo gestetzlich geregelt. Die Vorsprache beim JobCenter ist ja auch kein Selbstzweck, sondern soll der möglichst schnellen Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

Wie oft es dazu notwendig ist vorzusprechen hängt sicherlich immer vom Einzelfall ab. Ob es in diesem Fall gerechtfertigt ist lässt sich aus der Ferne schlecht beurteilen. Wenn die Vermittlerin aber begründete Zweifel daran hat, dass jemand auch genug Eigeninitiative zeigt, dann kann das durchaus okay sein.

zu 2.) Fahrtkosten werden für gewöhnlich erstattet, wenn Sie mehr als 6€ pro Fahrt ausmachen. Das dürfte bei 20 km nicht der Fall sein.
Davon abgesehen: Wenn man arbeitet erstattet einem der Arbeitgeber im Regelfall auch keine Fahrtkosten um zur Arbeit zu kommen!

-----------------
" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Fahrtkosten werden für gewöhnlich erstattet, wenn Sie mehr als 6€ pro Fahrt ausmachen. Das dürfte bei 20 km nicht der Fall sein. <hr size=1 noshade>


Das ist ein Mythos - allerdings einer, den auch viele Jobcenter-Mitarbeiter verbreiten. Es gibt schlichtweg keine Unter- oder Obergrenze.

§ 309 , SGB III, 4 (Allgemeine Meldepflicht):

quote:<hr size=1 noshade>Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
<hr size=1 noshade>


Das Wort können sagt zwar aus, dass es keine Muss-Leistung ist, allerdings würde ich das schriftlich beantragen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen und klagen.
Bei mir z.B. kostet eine Viererkarte dieser Strecke (=2x hin und zurück)schon knapp 10 Euro. Sind bei wöchentlicher Meldung gute 20 Euro im Monat = 240 Euro im Jahr.
Dass es zumutbar ist, das vom ALGII-Satz zu bestreiten, wage ich zu bezweifeln - und so würde ich auch bei Ablehnung des Antrags argumentieren.

-----------------
"Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand."

-- Editiert Ed Wood am 19.12.2013 17:09

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Schnebi:

quote:<hr size=1 noshade>Fahrtkosten werden für gewöhnlich erstattet, wenn Sie mehr als 6€ pro Fahrt ausmachen. <hr size=1 noshade>


Du weist aber schon, dass diese Bagatellgrenze - jedenfalls für den Geltungsbereich des SGB II - bereits vor 6 Jahren vom Bundessozialgericht gekippt wurde, oder? Siehe Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R.

Sofern diese Begatellgrenze von der Bundesagentur oder auch von den Jobcentern nach wie vor angewandt wird, ist das eine Frechheit sondergleichen, was mich allerdings nicht wirklich überraschen würde. Ich sehe auch nicht, warum eine solche Bagatellgrenze im Geltungsbereich des SGB III in Ordnung sein sollte.

@tanini:

Du sprichst von Jobcenter, also gehe ich davon aus, dass der Betroffene ALG II (Hartz IV) bezieht, oder? Warum kein ALG I?

Die Häufigkeit der Vorsprachen liegt im Ermessen des zuständigen Arbeitsvermittlers. Die Fahrtkosten sind aus meiner Sicht - jedenfalls beim ALG II Bezug - ohne wenn und Aber zu erstatten. Diesbezüglich sollte ein schriftlicher Antrag gestellt und auf einem schriftlichen Bescheid bestanden werden, gegen den man dann ggf. Widerspruch einlegen kann.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Bei einzelnen Fahrten kann man streiten. Wenn aber, wie hier, durch die Fahrten erhebliche Kosten entstehen dürfte das Ermessen des Jobcenters auf Null reduziert sein so dass sie die Fahrtkosten komplett übernehmen müssen.

-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tanini
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Du sprichst von Jobcenter, also gehe ich davon aus, dass der Betroffene ALG II (Hartz IV) bezieht, oder? Warum kein ALG I?


Ja, er bekommt ALG II. Zuvor hat er seine Ausbildung erfolgreich beendet und danach für ca. 5 Monate den Arbeitgeber gewechselt, wo er letzten Endes nun gekündigt wurde.

quote:
Die Häufigkeit der Vorsprachen liegt im Ermessen des zuständigen Arbeitsvermittlers. Die Fahrtkosten sind aus meiner Sicht - jedenfalls beim ALG II Bezug - ohne wenn und Aber zu erstatten. Diesbezüglich sollte ein schriftlicher Antrag gestellt und auf einem schriftlichen Bescheid bestanden werden, gegen den man dann ggf. Widerspruch einlegen kann.


Na ja, der Jobcenter-Mitarbeiter möchte die Kosten nicht erstatten.

Die wöchentliche Vorsprache wurde ihm wohl auch nur "auferlegt" weil er die Eingliederungsvereibarung zur Überprüfung mit nach Hause nehmen und nicht sofort unterschreiben wollte.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@tanini:

quote:
Na ja, der Jobcenter-Mitarbeiter möchte die Kosten nicht erstatten.


Naja, ob der Jobcenter Mitarbeiter das möchte oder nicht, ist allerdings nicht das wesentliche Entscheidungskriterium. Er hat sich schlicht und einfach an gesetzliche Regelungen und höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten und das bedeutet: Lädt das Jobcenter zum Termin, sind die Fahrkosten zu erstatten.

Die notwendige Vorgehensweise habe ich bereits beschrieben.

quote:
weil er die Eingliederungsvereibarung zur Überprüfung mit nach Hause nehmen und nicht sofort unterschreiben wollte.


Das ist sein gutes Recht. Und wenn der Jobcenter Mitarbeiter meint, sich für die Wahrnehmung elementarer Rechte irgendwie revanchieren zu müssen, dann muss er erstens die Kosten dafür tragen und ist zweitens aus meiner Sicht völlig fehl am Platze. Ob die wöchentliche Einladung allerdings tatsächlich ihre Ursache in dieser vorläufigen Unterschriftsverweigerung zu sehen ist, wage ich ehrlich gesagt zu bezweifeln.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.839 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.