Wie verhält sich das JC bei Arbeitsaufnahme in bezug auf NK-Abrechnung?

12. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
camilito
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie verhält sich das JC bei Arbeitsaufnahme in bezug auf NK-Abrechnung?

Hallo,
ich beziehe SGB II Leistungen, doch habe ich ab April einen Job. Die erste Lohnzahlung erfolgt Mitte Mai. Also erhalte ich für April noch einmal die Leistung vom JC.
Meine Frage ist nun:
Die NK-Abrechnung für 2022 erhalte ich Anfang April. Also wenn ich eine Arbeit aufgenommen habe, aber noch SGB II Leistungen beziehe.
Ist das JC verpflichtet diese für das Jahr 2022, in dem ich arbeitslos war, zu zahlen oder nicht? Immerhin ist der Gehaltszufluß erst im Mai?

Danke für eine Antwort.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27354 Beiträge, 5051x hilfreich)

Zitat (von camilito):
Ist das JC verpflichtet diese für das Jahr 2022,...zu zahlen.
Ja. Sofern eine NK-Nachzahlung im angemessenen Rahmen liegt.
Zitat (von camilito):
Immerhin ist der Gehaltszufluß erst im Mai?
Ja und deshalb bist du im April noch ein leistungsberechtigter LB ohne Zufluss von Erwerbseinkommen.
Die NK-Abrechnung kannst und solltest du erst genau prüfen, evtl. sogar erst Belegeinsicht beim Vermieter nehmen. Dann dem JC vorlegen.
UND: Es wird stets empfohlen, die Aufnahme der Beschäftigung erst kurz vor tatsächlicher Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Das wäre hier etwa der 28.3. Die Vorlage des Arbeitsvertrages beim JC ist nicht erforderlich. Wann und ob Gehalt wirklich zufließt, sieht man frühestens Mitte Mai.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12906 Beiträge, 4387x hilfreich)

Zitat:
Ja. Sofern eine NK-Nachzahlung im angemessenen Rahmen liegt.


Viel entscheidender als die Angemessenheit ist, dass die Fälligkeit einer Nachzahlung (sofern denn überhaupt eine Nachzahlung entsteht) noch im April liegen muss.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4188 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat:
Viel entscheidender als die Angemessenheit ist, dass die Fälligkeit einer Nachzahlung (sofern denn überhaupt eine Nachzahlung entsteht) noch im April liegen muss.
Da eine NK Nachzahlung gem BGH, VIII ZR 78/05 sofort fällig ist, muss diese nur mit Datum innerhalb des Leistungszeitraums des TE, hier also bis 30.4. liegen.

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