Wird Krankengeld nach Fristablauf Arbeitsvertrag weiter gezahlt?

3. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)
Wird Krankengeld nach Fristablauf Arbeitsvertrag weiter gezahlt?

Hallo,

ein Arbeitnehmer ist länger arbeitsunfähig geschrieben und erhält Krankengeld. Nun läuft demnächst das befristete Arbeitsverhältnis aus, wahrscheinlich wird das der AG der GKV melden. Der ehemalige AN wird weiterhin arbeitsunfähig sein.

Wird das Krankengeld weiter gezahlt?

MfG
Mark


-- Editiert von Mark72 am 03.08.2022 20:15

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Wird das Krankengeld weiter gezahlt?
Ja.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Wird das Krankengeld weiter gezahlt?
Ja.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

ist die Weiterzahlung von Krankengeld nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis gesetzlich geregelt? Wenn ja, welche Gesetze wären das?

Weil, die Krankenkasse teilt mir telefonisch mit, ich müsse mich arbeitslos melden und dort Leistungen beantragen.

Wer hat denn nun recht?

MfG
Mark

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Tatsächlich sollten Sie sich arbeitslos melden und Leistungen dort beantragen. Dass ist in Ihrem eigenen Interesse. Und Sie sollten von jetzt an unbedingt darauf achten, dass die Krankschreibungen "nahtlos" erfolgen es zwischendurch also keine "Pausen" gibt und möglichst auch nie eine rückwirkende Krankschreibung nötig werden wird. Und reichen Sie die Krankschreibungen möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse ein.

Das Krankengeld ist hier geregelt in den Paragrafen von 44 bis 51: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/44.html

Die Dauer des Krankengeld-Bezuges ist geregelt in § 48: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html

In den Paragrafen 49, 50 und 51 steht dann auch, wann es doch kein Krankengeld mehr gibt. Von einem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages lese ich da nichts. Fragen Sie die Krankenkasse doch nach einer juristischen Begründung ihrer Ansicht. Oder warten Sie einfach ab, ob die nicht doch weiter zahlen.

Wenn die Krankenkasse tatsächlich die Zahlung einstellt, dann würde ich mich bei einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen. Wenn SIe wenig Geld haben, dann können Sie Beratungshilfe beantragen.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Tatsächlich sollten Sie sich arbeitslos melden und Leistungen dort beantragen. Dass ist in Ihrem eigenen Interesse.
Warum? Ich kann das Interesse nicht so recht erkennen.

Arbeitslos melden, könnte man.
Arbeitslosengeld beantragen, warum sollte man? (Es würde wahrscheinlich sowieso nicht bewilligt werden.)

Zitat (von Mark72):
Weil, die Krankenkasse teilt mir telefonisch mit, ich müsse mich arbeitslos melden und dort Leistungen beantragen.
Lass mich raten, die Allgemeine Ortskrankenkasse? ;-)

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Weil, die Krankenkasse teilt mir telefonisch mit,
Ja, und was spricht dagegen, dass du dich arbeitslos und arbeitsuchend meldest?
Ich ging davon aus, dass du das tust, da dein Fristvertrag ausläuft.
Aber vielleicht bekommst du ja keine Leistungen von dort? Kein ALG1 oder kein ALG2?



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
ich muss das Thema noch mal hoch holen, denn es gibt Neuigkeiten.

Der MDK hat gegenüber dem Arbeitgeber die AU bestätigt, die noch während des Arbeitsverhältnisses eintrat. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet, ich habe kein Anspruch auf ALG1 und erstmal auch nicht auf Hartz4.

Im Moment lebe ich von meinen Ersparnissen und bin noch im "Nachgehenden Leistungsanspruch". Ich muss demnächst einen "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" bei der Krankenkasse stellen (Mindestbemessungsgrundlage).

Die Krankenkasse teilt mir mit, dass das Krankengeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingestellt wird. Der Grund wäre, dass die freiwillige Krankenversicherung generell ohne Lohnfortzahlung wäre.

Ich dachte, wenn der Krankengeldanspruch noch während des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses entsteht, wird Krankengeld über das Ende hinaus bezahlt.
Gibt es hier gesetzliche Regelungen, die ich der Krankenkasse vorlegen kann?
Will mich die KK mit dem "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" aufs Glatteis führen, was muss ich da beachten?

MfG
Mark

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet, ich habe kein Anspruch auf ALG1
Das kann sein, wenn du weiterhin arbeitsunfähig bist und nicht für mind.15 Wochenstunden der Vermittlung verfügbar bist.
Oder warum hast du keinen Anspruch? Warst du in den letzten 30 Monaten nicht mind.12 Monate sv-pflichtig beschäftigt?
Zitat (von Mark72):
und erstmal auch nicht auf Hartz4.
Warum nicht?
Zitat (von Mark72):
Will mich die KK mit dem "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" aufs Glatteis führen
Verstehe ich nicht. Welches Glatteis?
Wenn kein anderer den KV-Beitrag zahlt, dann wirst du ihn selbst zahlen müssen. Du wirst dann freiwillig kranken-und pflegeversichert zum Mindestbeitrag.
Derzeit ca. 210,- monatlich.

Dass du keinen Anspruch auf Hartz 4/ALG2 hättest, wird von wem WIE begründet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
ich habe keinen neuen Anspruch auf ALG1 (aufgebraucht) oder Hartz4 (müsste erst Altersvorsorge auflösen).

Besteht weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld trotz freiwilliger Mitgliedschaft (eigentlich ohne Krankengeldanspruch), wenn zuvor ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit normaler Mitgliedschaft bestand und die AU während dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eintratt?

MfG
Mark

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Weil, die Krankenkasse teilt mir telefonisch mit,
Das war schon vor 6 Wochen.
Was schreibt sie nun genau, deine KK?
Telefonische Ansagen sind oft missverständlich, jedenfalls nicht lesbar oder nachprüfbar.
Die KV wird sich auf eine Rechtsgrundlage beziehen, der du dann uU widersprechen könntest.
Zitat (von Mark72):
dass die freiwillige Krankenversicherung generell ohne Lohnfortzahlung wäre.
Wie bitte? Was steht geschrieben?

Lohnfortzahlung hat der AG bis zu 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit zu leisten.
Das trifft nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
die Krankenkasse hat in der Filiale und auch die Hotline telefonisch mitgeteilt, dass mit der freiwilligen Mitgliedschaft kein Krankengeld gezahlt wird. Es gäbe im "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" auch kein Feld für die Beantragung von Krankengeld, da freiwillig Versicherte generell kein Anspruch auf Krankengeld hätten. Daher würde auch kein Ablehnungsbescheid erstellt.

Bei mir bestand die AU aber schon während des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Besteht daher ein Anspruch auf Krankengeld trotz freiwilliger Mitgliedschaft? Wo ist das gesetzlich geregelt?

MfG
Mark

-- Editiert von User am 26. September 2022 15:03

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Du hast also nichts Schriftliches. Geregelt ist das mit dem Krankengeld hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html, Abs. 1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html, Abs. 1

Haufe erklärt es hier:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-anspruch-13-freiwillig-versicherte-arbeitnehmer_idesk_PI434_HI5471187.html

Schriftliche Antragstellung zur frw. Mitgliedschaft bringt schriftliche Antwort der KV.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

aus den Gesetzestexten geht leider nicht hervor, wie der Anspruch auf Krankengeld bei freiwillig Versicherten geregelt ist.

Es gibt auch zwei Arten von freiwillig Versicherten; die über 4838€ verdienen oder die kein Einkommen haben und wo dann ein fiktives Mindesteinkommen von 1097€ angenommen wird.

In den haufe.de Links werden nur Beispiele für freiwillig Versicherte genannt, die über der Versicherungspflichtgrenze (4837€) verdient hatten. Die haben generell einen Anspruch auf Krankengeld, die anderen freiwillig Versicherten leider nicht, siehe Tabelle 2 Personenkreis:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege.html

Die Krankenkasse teilt mir mit, dass ich nach dem "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" einen positiven Bescheid für die freiwillige Mitgliedschaft bekäme. Da aber in dem Antrag kein Feld für Krankengeld vorhanden ist, muss die Krankenkasse hierzu keine Antwort geben.

Eigentlich ist klar, dass freiwillig Versicherte ohne Einkommen kein Anspruch auf Krankengeld haben. Aber bei mir ist die AU noch zur Pflichtversicherungszeit (normales Arbeitsverhältnis) entstanden. Dieser Anspruch sollte doch weiter bis zum Ende der AU bestehen?

MfG
Mark

-- Editiert von User am 26. September 2022 17:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32243 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Dieser Anspruch sollte doch weiter bis zum Ende der AU bestehen?
Bitte frag doch dort mal nach. Die haben auch ganz sicher die gesetzl. Regelung und richtige Erklärung für deinen Fall.

www.krankenkassenforum.de

Zitat (von Mark72):
Da aber in dem Antrag kein Feld für Krankengeld vorhanden ist, muss die Krankenkasse hierzu keine Antwort geben.
Das muss doch nicht heißen, dass sie kein Krankengeld zahlen.
Du willst doch nur frw. Mitglied werden, da gibts kein Kreuz für Krankengeld.


-- Editiert von User am 26. September 2022 19:32

-- Editiert von User am 26. September 2022 19:33

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#15
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Rechtslage wird hier von der Kollegin klar und deutlich beantwortet:

https://www.ra-poeppel.de/befristung-endet-waehrend-der-krankheit-was-tun/

Auch den Seiten von Verdi kann man entsprechendes funden:

https://frankfurt-am-main.verdi.de/themen/a-z/++co++86605862-b370-11e3-9b34-52540059119e

Wenn also die Krankheit vor Ablauf der Befristung ununterbrochen bestanden hat und weiterhin besteht, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Eine freiwillige Versicherung ist vollkommen unnötig, da in dieser Zeit die Versicherung beitragsfrei ist, § 224 SGB V. .

Nach Gesundung und damit verbundener wiederhergestellter Verfügbarkeit kann Arbeitslosengeld beantragt werden, so dass dann die Pflichtversicherung über das Alg1 erfolgt.

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