Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar.
Der Mann war Beamter, nicht mehr berufstätig, bezieht eine Pension in Höhe von 4.000 Euro brutto.
Die Frau ist keine Beamtin, befindet sich in passiver Altersteilzeit (ATZ), die in 2 Jahren enden wird.
Anschließend bekommt sie ihre Rente.
Ihr derzeitiges ATZ-Brutto-Monatseinkommen beträgt 3.200 Euro.
In 2 Jahren wird sie dann eine eigene Rente in Höhe von Brutto 2000 Euro bekommen (inklusive Betriebsrente).
Es gibt 2 berufstätige Kinder im Alter 30+-
Der Ehemann ist verstorben.
Die Fragen lauten:
1.) Wird sich das Bruttomonatseinkommen der Witwe in den 2 Jahren verbleibende ATZ durch den Bezug einer Witwen-Rente nun erhöhen?
2.) Falls ja, in welcher Höhe?
3.) Wird sich ihre Witwen-Pension nach ihrem Renteneintritt in 2 Jahren erhöhen?
4.) falls ja, in welcher Höhe?
5.) Und falls ja, erfolgt die Erhöhung automatisch oder muss diese beantragt werden?
Danke im Voraus!
-- Editiert von Moderator topic am 9. September 2026 17:59
-- Thema wurde verschoben am 9. September 2026 17:59
Witwenpension
1. Ja, natürlich.
2. Na, so grob gerechnet wird es 2200 Euro Witwenpension geben, die aber wegen der Einkommensanrechnung auf ca. 1400 Euro sinken dürfte.
3. Ja.
4. Die eigene Rente wird nicht angerechnet.
5. Man sollte den Renteneintritt natürlich umgehend der Pensionskasse mitteilen.
-- Editiert von User am 9. September 2026 18:10
Bei der Witwenpension wird auch der volle Krankenkassenbeitrag von 14,6 % fällig. Ebenso, der Beitrag für die Pflegekasse,
Bei der ges. Rente übernimmt die Rentenkasse die Hälfte.
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Ich kann nur etwas sagen nach den 2 Jahren.
Berater mit Wissen zur Pension gibt es eher selten. Selbst in meiner "Beamtenstadt" verfügt der VdK über keinen entsprechenden Berater. Auf einem Vortrag eines Pensionsspezialisten, den die Gewerkschaft organisiert hatte, gab es folgende, kaum glaubhafte aber nach seiner Aussage wahre Antwort:
Rente der Witwe und Witwenpension wird nicht verrechnet. Es gibt allerdings eine betragsmäßige Obergrenze. Rente der Witwe und die Witwenpension darf die volle Pension des verstorbenen Beamten nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag wird also gekappt, sobald beide Beträge die vorher gezahlte volle Beamtenpension übersteigen sollte. Wie das aber mit netto / brutto genau läuft, weiß ich nicht.
Ob die Witwe, die ja über die Rente bereits krankenversichert ist, weiter die private KV des Beamten zahlen muss, in der Regel sind Beamte privat versichert, weiß ich nicht. Hier wurde geschrieben, dass die Witwe 14,6% KV zahlen muss. Ob es sich bei der privaten KV genauso verhält, weiß ich nicht. Dann könnte das Problem auftauchen, dass für die Witwe eine Gesundheitsprüfung ansteht und sie von der privaten KV nicht genommen wird? Und sie dann nicht zahlen muss? Die Witwe, das ist abeer nur meine Meinung, kann ja nicht in die PKV des Beamten eintreten.
Man müsste nur bei der KV oder der Pensionskasse nachfragen, ob diese Beiträge fällig werden.
-- Editiert von User am 10. September 2026 06:07
Zitat :Ob es sich bei der privaten KV genauso verhält, weiß ich nicht. Dann könnte das Problem auftauchen, dass für die Witwe eine Gesundheitsprüfung ansteht und sie von der privaten KV nicht genommen wird?
Sie verwechselt da etwas gewaltig. Da die Witwe selbst eine Rente bekommen wird, ist sie somit Krankenversichert.
Auf jedes Einkommen egal ob Rente oder Pension muss ein Krankenkassen- und Pflegebeitrag geleistet werden. Wie ich schrieb, bei ges. Versicherten übernimmt die Rentenkasse die Hälfte, bei Pensionen nicht. Da muss die Witwe die 14,6 % selber tragen.
Sie hat auch keinen Anspruch auf irgendeine Leistung aus der Versicherung des Verstorbenen, ausser, man hat über die Person, Beamte meist privat versichert eine Zusatzversicherung, für selbige muss man den Anteil natürlich weiterbezahlen. Die 14,6 % interessieren da nicht.
Es fällt weder eine Gesundheitsprüfung noch sonst etwas an. Die PKK eines Beamten endet mit dessen Tod nach Begleichung der noch offenen Rechnungen.
Hatte gerade im Bekanntenkreis 2 x mit Witwenpensionen zu tun, verschiedene Besoldungsstellen. Benötigen neben der Sterbeurkunde nur den eigenen Rentenbescheid, sowie eine Geburtsurkunde, wenn die Witwe Kinder hat. Wenn nicht, fällt der Kinderlosenzuschlag noch an.
Die Krankenkassenbeiträge werden natürlich bei der Einkommenssteuer berücksichtigt.
In 2 Jahren kommt dann noch die schlechtere Steuerklasse dazu.
Mein Beileid.Zitat :Der Ehemann ist verstorben.
zu 1: Ja, ihr Einkommen erhöht sich, denn sie erhält zu ihrem Gehalt zusätzlich Witwen-Pension.
zu 2: Gesamteinkommen aus eigenem Gehalt + Witwenpension. Aus brutto wird netto.
zu 3: Dann erhält sie selbst ihre Altersrente und zusätzlich die Witwenpension. Aus brutto wird netto.
zu 4: Sie zahlt sowohl für ihre Altersrente als auch für die Witwenpension die Sozialabgaben... wahrscheinlich auch Einkommensteuer.
Das ist Hinterbliebenen oft nicht vermittelbar, aber schon lange so und mE in keiner *Reform* bisher geändert worden.
Die Sozialabgaben fallen auf das gesamte Einkommen der Verwitweten an.
Nicht jetzt schon? Weil die Witwe ja nun alleinstehend ist?Zitat :In 2 Jahren kommt dann noch die schlechtere Steuerklasse dazu.
Zitat :Nicht jetzt schon? Weil die Witwe ja nun alleinstehend ist?
Erst ab dem dritten Jahr, Todeszeitpunkt 2026, somit erst 2028.
Zitat :Auf jedes Einkommen egal ob Rente oder Pension muss ein Krankenkassen- und Pflegebeitrag geleistet werden.
Daumen hoch. Hätte bei Zusammensetzung von Rente und Witwenpension bleiben sollen und nicht über unbekanntes Gebiet (KV/PV) mutmaßen sollen.
Frieder, zu Deinem Trost. Es kann unübersichtlich sein, wenn wir eine Kombination von Pensions- und Rentenbezügen haben, was die Krankenkassenregelungen angeht. Das liegt daran, dass bei Pensionsbezügen unabhängig davon, ob man privat versichert ist oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse ist, eben keine Bezuschussung/Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hat. Einerlei, welches Krankenkassenmodell der Beamte wählt. Dadurch wird dann natürlich bei freiwilligem Verbleib in de r GKV das ganze recht teuer. Als Ausgleich dafür gibt es dann die Beihilfe im Krankheitsfall von der öffentlichen Hand. Wenn wir dann einen Mix haben, wie hier, ist zu prüfen, ob die Witwenpension als bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages zu berücksichtigende Einnahme zu berücksichtigen ist. Allerdings muss sie diesen Anteil alleine tragen. die Pensionskasse übernimmt nichts. Allerdings behält sie den Beihilfeanspruch im Fall der Erkrankung gegen die Pensionskasse.
wirdwerden
Zitat :Allerdings behält sie den Beihilfeanspruch im Fall der Erkrankung gegen die Pensionskasse.
Dafür gibt es Einkommensgrenzen, dazu zählen auch Mieteinnahmen. In Bayern für 2026 - 22.648 €. In anderen BL teilweise niedriger. Bei eigener Rente von rund 2000 € monatlich, wie die TE schrieb, kann es mit Beihilfe schlecht ausschauen.
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