Wohngeld, Arbeitlosengeld 2 etc.

28. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kirmina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohngeld, Arbeitlosengeld 2 etc.

Hallo zusammen.
Ich erzähle kurz Ihnen meine Situation.
Ich habe bis mittel Oktober vollzeit gearbeitet, dann habe ich eine vollzeit Weiterbildung angefangen (und auch viel Geld für diese Weiterbildung bezahlt) und deswegen konnte ich nicht mehr vollzeit arbeiten sondern nur wenige Stunde pro Woche, das heißt dass ich jetz nur ein Minijob habe, ich bekomme 450 Euro pro Monat und das ist mein einziger Einkommen. Das ist natürlich eine momentane Situation, aber mindestens bis Ende der Weiterbildung was könnte ich beantragen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Es besteht kein Alg-2-Anspruch, da Sie sich ja wohl weigern würden, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Und Wohngeld würde es auch nicht geben - dafür ist ein gewisses Mindesteinkommen zu erbringen, welches Sie mit 450 Euro nicht erreichen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kirmina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es besteht kein Alg-2-Anspruch, da Sie sich ja wohl weigern würden, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Und Wohngeld würde es auch nicht geben - dafür ist ein gewisses Mindesteinkommen zu erbringen, welches Sie mit 450 Euro nicht erreichen.

Vielen Dank, sie waren sehr hilfreich

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#3
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 10.12.2020 15:57

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@muemmel:

Zitat:
Es besteht kein Alg-2-Anspruch, da Sie sich ja wohl weigern würden, eine Vollzeitstelle anzunehmen.


Das ist so nicht korrekt. Es kann sein, dass aufgrund der Art der Weiterbildung (die wir nicht kennen) evtl. kein ALG II Anspruch besteht, aber nicht wegen der Weigerung, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Die Verfügbarkeite für den allgemeinen Arbeitsmarkt ist - anders als beim ALG I - keine Anspruchsvoraussetzung und wird insoweit bei der Antragstellung auch gar nicht abgefragt.

Zitat:
Und Wohngeld würde es auch nicht geben - dafür ist ein gewisses Mindesteinkommen zu erbringen, welches Sie mit 450 Euro nicht erreichen.


Da bin ich micht 100%ig sicher, habe aber auch so meine Zweifel. M.E. liegt das Mindesteinkommen so bei ca. 80% des Regelbedarfs, maximal 100% desselben. Über beiden Beträgen liegt die TE mit 450,- € Minijobeinkommen drüber. Jedenfalls dann, wenn Sie alleine lebt.

@Kirmina:

Lebst Du alleine? Was für eine Art Weiterbildung machst Du? Berechtigt die Weiterbildung ggf. zum Bezug von BAföG oder BAB?

Ansonsten einfach ALG II, oder Wohngeld (kommt auch etwas auf die Höhe der Wohnkosten an) beantragen und ggf. wieder hier melden, falls der Antrag abgelehnt wird.

Zitat:
deswegen konnte ich nicht mehr vollzeit arbeiten sondern nur wenige Stunde pro Woche,


Ist der jetzige Minijob beim selben Arbeitgeber, wie zuvor die Vollzeitbeschäftigung? Gibt es eine Vereinbarung, dass Du nach Beendigung der Weiterbildung wieder in Vollzeit arbeiten kannst, beim selben Arbeitgeber? Wie lange geht die Weiterbildung?

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

M.E. liegt das Mindesteinkommen so bei ca. 80% des Regelbedarfs, maximal 100% desselben. Nein - 80 % des Alg-2-Anspruchs, also Regelbedarf UND Miete.
Die Verfügbarkeite für den allgemeinen Arbeitsmarkt ist - anders als beim ALG I - keine Anspruchsvoraussetzung und wird insoweit bei der Antragstellung auch gar nicht abgefragt. Die TE ist aber offenbar erwerbsfähig - und da gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Den entsprechenden § im SGB 2 werden Sie ja kennen. Und das tut sie doch offenbar nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hier noch die entsprechende Vorschrift für das Wohngeld (Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes, 15.01): Die Wohngeldbehörde hat in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (z. B. von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten. Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Und der Bedarf umfaßt halt den Regelsatz und die Miete - da ist mit 450 Euro nichts zu reißen.

-- Editiert von muemmel am 10.12.2020 18:28

-- Editiert von muemmel am 10.12.2020 18:30

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@muemmel:

Zitat:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.


Das ist richtig. Ob sie das tut oder nicht, wird sich aber erst im Laufe der Zeit herausstellen. Tut sie es nicht, kann ihr ALG II gekürzt werden. Kürzungen um mehr als 30% sind mittlerweile nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus kann durchaus auch die Absolvierung einer Weiterbildung geeignet sein, die Hilfebedürftigkei zu verringern oder (wieder) zu beenden und deshalb eine gewisse Zeit toleriert werden. Die aktuelle Teilnahme an der Weiterbildung ist jedenfalls kein rechtfertigender Grund, ALG II zu verweigern, es sei denn die Art der Weiterbildung an sich stellt einen Ausschlussgrund gem. § 7 Abs. 5 SGB II dar. Dazu liegen - trotz meiner diesbezüglichen Nachfrage - bisher keine Informationen vor.

Zum Wohngeld:

Zitat:
Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen.


Ich zumindest lese das so, dass das Einkommen inkl. des zu gewährenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII betragen müssen. Knapp wird's micht 450 Euro Einkommen trotzdem, weil auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind, sofern keine Familienversicherung besteht.

Fehlendes Einkommen kann allerdings ggf. auch durch vorhandes Vermögen ausgeglichen werden. Das die Wohngeldstelle bei laufendem Einkommen von nur 450 Euro besonders genau hinschauen und prüfen wird, versteht sich von selbst. Ich wollte insgesamt lediglich darauf hinweisen, dass die kategorische Verneinung sowohl eines ALG II, als auch eines Wohngeldanspruchs in #1 so nicht ohne Weiteres korrekt ist/sein muss.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Kirmina
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@muemmel:

Zitat:
Es besteht kein Alg-2-Anspruch, da Sie sich ja wohl weigern würden, eine Vollzeitstelle anzunehmen.


Das ist so nicht korrekt. Es kann sein, dass aufgrund der Art der Weiterbildung (die wir nicht kennen) evtl. kein ALG II Anspruch besteht, aber nicht wegen der Weigerung, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Die Verfügbarkeite für den allgemeinen Arbeitsmarkt ist - anders als beim ALG I - keine Anspruchsvoraussetzung und wird insoweit bei der Antragstellung auch gar nicht abgefragt.

Zitat:
Und Wohngeld würde es auch nicht geben - dafür ist ein gewisses Mindesteinkommen zu erbringen, welches Sie mit 450 Euro nicht erreichen.


Da bin ich micht 100%ig sicher, habe aber auch so meine Zweifel. M.E. liegt das Mindesteinkommen so bei ca. 80% des Regelbedarfs, maximal 100% desselben. Über beiden Beträgen liegt die TE mit 450,- € Minijobeinkommen drüber. Jedenfalls dann, wenn Sie alleine lebt.

@Kirmina:

Lebst Du alleine? Was für eine Art Weiterbildung machst Du? Berechtigt die Weiterbildung ggf. zum Bezug von BAföG oder BAB?

Ansonsten einfach ALG II, oder Wohngeld (kommt auch etwas auf die Höhe der Wohnkosten an) beantragen und ggf. wieder hier melden, falls der Antrag abgelehnt wird.

Zitat:
deswegen konnte ich nicht mehr vollzeit arbeiten sondern nur wenige Stunde pro Woche,


Ist der jetzige Minijob beim selben Arbeitgeber, wie zuvor die Vollzeitbeschäftigung? Gibt es eine Vereinbarung, dass Du nach Beendigung der Weiterbildung wieder in Vollzeit arbeiten kannst, beim selben Arbeitgeber? Wie lange geht die Weiterbildung?

Gruß,

Axel

Zitat:
Lebst Du alleine? Was für eine Art Weiterbildung machst Du? Berechtigt die Weiterbildung ggf. zum Bezug von BAföG oder BAB?
Ja ich wohne allein, aber bin 30, deswegen kann ich keine Unterstützung von BAföG oder BAB bekommen.

Zitat:
Ist der jetzige Minijob beim selben Arbeitgeber, wie zuvor die Vollzeitbeschäftigung? Gibt es eine Vereinbarung, dass Du nach Beendigung der Weiterbildung wieder in Vollzeit arbeiten kannst, beim selben Arbeitgeber? Wie lange geht die Weiterbildung

Ja, es ist bei dem selben Arbeitgeber, aber wir haben einen neuen Vertrag (Minijob) gemacht, den in März endet. Das habe ich gewollt, weil ich in März meine Weiterbildung beendet und das Ziel wäre, dank dieser Weiterbildung in einem anderen Bereich zu arbeiten, also eine neue Stelle finden.

Na ja, ich sehe es ist alles ziemlich kompliziert. Ich bringe noch ein kleines Opfer bis März und dann drücke die Daumen für den neuen Job. Aber noch vielen Dank für die Informationen.

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