Guten Tag,
wir ( Familie mit 2 Kindern) hatten bereits schonmal Wohngeld bezogen. Nun fast ein Jahr nicht da ich den Job gewechselt hatte und wir nur mit Kinderzuschlag auskamen.
Wir hatten nun wieder einen Antrag gestellt in denen mein Mann aufgefordert wird, er soll mehr zum Gesamteinkommen beitragen.
Hintergrund: Er studiert in Vollzeit und arbeitet nebenbei als Werkstudent ca 450 Euro pro Monat.
Er studiert nun seit 12 Semestern (Regelstudienzeit 7 Semester). Muss aber nur noch die Abschlussarbeit schreiben.
Uns ist klar dass er deutlich länger studiert. Das hat unterschiedliche Gründe zum einen gesundheitlich bei ihm und zum anderen kamen immer wieder Dinge dazwischen z.B Kitabetreuungsausfälle während der Pandemie aber auch leider weiterhin wegen Personalmangel. Oder die Kinder sind krank etc. Eine zeitlang hat er auch 2 Tage die Woche gearbeitet + Kinder/Familie kostet natürlich Zeit die dann auch fürs Studium fehlt.
Nun zur Frage: Darf das Amt verlangen, dass er mehr arbeitet trotzdem Vollzeitstudium ?
Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Wo finde ich die?
Danke und viele Grüße
Wohngeld, Aufforderung mehr zu arbeiten
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Ja, das darf das Amt verlangen. Kommt aber sehr darauf an, was das Amt nun genau geschrieben hat und ob er das auch tun muss.ZitatDarf das Amt verlangen, dass er mehr arbeitet trotzdem Vollzeitstudium ? :
Meist beziehen sich Behörden bei ihren Verlangen/Forderungen/Schreiben auf vorh. Rechtsgrundlagen und nennen sie sogar. Da gibt es zB das Wohngeldgesetz und dazu die WoGVwV, die etwas dazu vorschreibt.
Deshalb die Frage: Was genau (im Wortlaut) schreibt die Wohngeldstelle überhaupt?
Und mir jetzt auch.ZitatUns ist klar dass er deutlich länger studiert :

Der Wohngeldstelle vermutlich noch nicht. Also könnte man die Gründe doch darlegen, oder ?
Nr. 21.34 der WoGVwV lautet:
"Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein."
Also:
Grundsätzlich ist es also möglich und zulässig, dass Wohngeld abgelehnt wird, wenn man eine Arbeitsmöglichkeit, mit der man sein Einkommen erhöhen könnte, nicht nutzt.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Man kann deshalb nicht pauschal beantworten, ob hier eine Ablehnung erfolgen wird.
Zitat:Darf das Amt verlangen, dass er mehr arbeitet trotzdem Vollzeitstudium ?
Zwingen kann das Amt nicht - es wird dann halt einfach kein Wohngeld mehr gezahlt. Man muss dann mit den Folgen von "nicht mehr arbeiten" leben.
Möglicherweise wird man das Amt besänftigen können, wenn man das voraussichtliche Ende des Studiums (= voraussichtliches Abgabedatum der Abschlussarbeit) mitteilt und zu erkennen gibt, dass man nach Abgabe der Abschlussarbeit selbstverständlich so viel arbeiten wird, dass kein Wohngeld mehr nötig sein wird.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es gab hier in den letzten Monaten bereits mehrere gleich gelagerte Anfragen zum Thema. Ich wiederhole daher einfach meine Antwort aus den anderen Beiträgen:
Rechtsgrundlage ist § 21 Abs.3 WoGG. Danach darf die Inanspruchnahme nicht missbräuchlich sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nicht definiert. Verwaltungsbehörden haben aber in der Regel Leitfäden oder Vorschriften, die solche Begriffe und Fallkonstellationen etwas eingrenzen. Für die Wohngeldstelle ist das die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV). Dort findet sich zu der Frage unter Punkt 21.34
Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein.
Wohl kaum hat eine Wohngeldstelle das Recht einem immatrikulierten Vollzeitstudenten mit Nebenjob eine unterlassene Einkommenserhöhung vorzuwerfen.
ZitatWohl kaum hat eine Wohngeldstelle das Recht einem immatrikulierten Vollzeitstudenten mit Nebenjob eine unterlassene Einkommenserhöhung vorzuwerfen. :
Naja - wenn man schon fast beim Doppelten der Regelstudienzeit angekommen ist, stellt sich halt die Frage, ob das Studium tatsächlich in Vollzeit betrieben wird.
Von daher halte ich es für sinnvoll, das nahende Ende der Abschlussarbeit mitzuteilen (mit konkretem Abgabedatum) - dann demonstriert man zum einen, dass das Studium tatsächlich ernsthaft fortgesetzt wird und stellt gleichzeitig klar, dass es sich nur um eine vorübergehende Situation handelt.
Auf eine Finanzierung eines "ewigen Bummelstudiums bis zum 50 Semester" aus den Sozialkassen über den Umweg des Wohngeldes hat man nämlich sicher keinen Anspruch - und den Eindruck, das man "ewiger Bummelstudent" sei, muss man halt möglichst schon im Voraus zerstreuen.
-- Editiert von User am 2. März 2023 16:55
Wohl kaum befreit einen so pauschal die Einschreibung in einen Vollzeitstudiengang von jeglicher Eigentverantwortung (plus Verantwortung für die Familie).Zitat:Wohl kaum hat eine Wohngeldstelle das Recht einem immatrikulierten Vollzeitstudenten mit Nebenjob eine unterlassene Einkommenserhöhung vorzuwerfen.
Bei 7 Semestern Regelstudienzeit ist eines für (Vollzeit-)Praktikum und Abschlussarbeit vorgesehen. Es bleiben 6 Semester mit Vorlesungen und Klausuren. Für diese hat er aber 12 Semester gebraucht. Im Ergebnis hat er damit nur Teilzeit studiert. 450 Euro scheinen mir auch weniger zu sein als das, was viele andere ("schnellere") Stundenten nebenbei erwirtschaften.
Das Studium lässt sich also allenfalls nach näherer Betrachtung des Einzelfalls als Entschuldigungsgrund heranziehen. Bei einer solchen Betrachtung des Einzelfalls können dann aber gegen den Vater unter anderem auch sprechen:
- Alter des Vaters
- Alter der Kinder
- Art des Studiums
- abgeschlossene Berufsausbildung
Zu dem Gesamteinkommen zählt freilich aber auch das Einkommen der Mutter. Wie hoch dieses ist, ist leider nicht klar. Vielleicht kommt auch in Betracht, dass statt dem Vater die Mutter das Einkommen erhöht.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Das hat mir schon einmal weitergeholfen.
Die Gründe für das lange Studium habe ich nun auch dem Amt schriftlich mitgeteilt. Jetzt warte ich mal die Antwort ab. Dennoch hat mich die Rechtsgrundlage interessiert um einschätzen zu können inwieweit überhaupt eine Chance besteht, dass dies akzeptiert wird.
Ich kann ja auch vollkommen nachvollziehen, dass er wie ein "Scheinstudent" wirkt. Dem ist nur leider nicht so und ich bin auch froh, wenn er das Studium nun bald geschafft hat. Es ist seine erste Ausbildung und demnach auch wichtig, dass er dann einen ausgelernten Beruf hat. Ungelernt hat man auf dem Arbeitsmarkt ja nicht gerade gute Chancen nicht nur mit dem Mindestlohn abgestempelt zu werden und am Ende immer Aufstocken zu müssen.
So kommt man leider auch nicht unbedingt von den Sozialleistungen weg.
Das hab ich auch nicht geschrieben. Hier geht es um Wohngeld und damit um die Forderung einer Sozialleistungsbehörde, die bereits in ihrer eigenen Verwaltungsvorschrift aufgetragen bekommen hat, in dieser Frage "keinen strengen Maßstab" anzulegen und die Grundrechte der Betroffenen zu beachten. Genau diese Vorgabe verletzt aber ein Wohngeld-Sachbearbeiter, wenn er auf Basis seiner Vermutungen behauptet, der Betroffene studiere schon zu lange (diese Feststellung ist schon für sich genommen wertlos) und könnte stattdessen (!?) arbeiten oder verdiene neben seinem Vollzeitstudium zu wenig.ZitatWohl kaum befreit einen so pauschal die Einschreibung in einen Vollzeitstudiengang von jeglicher Eigentverantwortung (plus Verantwortung für die Familie). :
Man schaue sich mal die Beispiele aus der Rechtsprechung an, in denen die Frage der Missbräuchlichkeit schon bejaht wurde:
- der angebliche Tennislehrer in Teilzeit, der keine Auskünfte erteilte
- die vierköpfige Familie, in der alle volljährig sind, keiner arbeitet und sich auch keiner irgendwo bewirbt
- der arbeitslose, ledige und kinderlose Hochschulabsolvent und Sohn des Bürgermeisters
- der Professor mit großem eigenen Haus in Berlin und hohen Unterhaltszahlungen seines betagten Vaters
Also ich bin bei dem hier geschilderten Fall noch sehr weit weg von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld. Die Forderung schießt über Ziel und Zweck der fraglichen Vorschrift hinaus und ist rechtlich nicht haltbar. Ich würde aber natürlich persönlich ebenso begrüßen, wenn der Betroffene zu Potte kommt und sich selbst versorgen kann.
ZitatGenau diese Vorgabe verletzt aber ein Wohngeld-Sachbearbeiter, wenn er auf Basis seiner Vermutungen behauptet, der Betroffene studiere schon zu lange :
Ich konnte auch bei mehrmaligem Lesen des Ausgangsbeitrags nicht finden, dass der Wohngeldsachbearbeiter behauptet habe, das Studium dauere zu lange. Es wurde nur mitgeteilt, dass der Wohngeldsachbearbeiter möchte, dass der Ehemann der Fragestellerin sein Einkommen erhöhe.
450€ Einkommen ja auch etwas mau - Studium hin oder her. Der Wohngeldsachbearbeiter wird möglicherweise im Hinterkopf haben, dass 450€ deutlich weniger sind als der Mindestunterhalt für zwei Kinder.
Ich kenne den Wortlaut des Schreibens natürlich auch nicht. Aber wo liegt der Unterschied? Implizit wird damit darauf abgestellt: Entweder du arbeitest statt zu studieren oder du arbeitest mehr neben deinem Studium. Egal wie die Forderung genau lautet, beide Varianten halte ich in Anbetracht des vorgegebenen nicht strengen Maßstabes und unter Beachtung des Grundrechtes der freien Berufswahl für unzulässig. Selbst im wesentlich strengeren Unterhaltsrecht wird einem Vollzeitstudenten regelmäßig zugebilligt, überhaupt keiner Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen. Dort besteht allerdings eine Verpflichtung zur zielstrebigen Absolvierung.ZitatEs wurde nur mitgeteilt, dass der Wohngeldsachbearbeiter möchte, dass der Ehemann der Fragestellerin sein Einkommen erhöhe. :
Ist das so? Diese Aussage generiert eine gewisse Wertlosigkeit des Aufwandes für ein Studium, die ich absolut nicht teilen kann.Zitat450€ Einkommen ja auch etwas mau - Studium hin oder her. :
Der Otto-Normal-Sachbearbeiter einer Wohngeldstelle hat vom Unterhalt nur begrenzte Ahnung. Ich verstehe aber unabhängig davon auch nicht, was du damit sagen willst.ZitatDer Wohngeldsachbearbeiter wird möglicherweise im Hinterkopf haben, dass 450€ deutlich weniger sind als der Mindestunterhalt für zwei Kinder. :
Eine Missbräuchlichkeit würde ich in diesem Fall nur dann bejahen können, wenn es nachweisbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass es sich um einen reinen Papierstudenten handelt, der gar keine Zeit für sein Studium aufwendet und es ihm deshalb zumutbar wäre, ein Einkommen zu erzielen. Das kann ich dem Sachverhalt aber nicht entnehmen.
Wohl kaum wird irgendein Verwaltungsgericht die Tür dafür öffnen, dass jedem Vollzeitstudenten mit Nebenerwerb ein höherer Nebenerwerb zumutbar sei, nur weil er bereits die Regelstudienzeit überschritten hat.
Sehr gut. Dann wird das für die SB auch nachvollziehbar sein und Wohngeld bewilligt werden.ZitatDie Gründe für das lange Studium habe ich nun auch dem Amt schriftlich mitgeteilt :
Wer also der Wohngeldstelle die Gründe plausibel erklären kann, begibt sich iaR eben gerade nicht in eine Art *Missbrauchs-bzw. Zumutbarkeits-Rolle*.
Es gab hier vor längerer Zeit eine ähnlich gelagerte Frage. Da wurde gleich trompetet, wieso man denn mehr arbeiten solle, obwohl man doch...da ging es gar nicht mal um ein begründet langes Studium.
Der User hat sich dann wieder abgeregt, den Passus s.o. abgeschrieben--- und bekommt sein Wohngeld weiterhin.
Meistens ist der Wortlaut des Behördenschreibens nicht lesbar, Fragesteller sind erschreckt bis empört, oder lesen nicht bis zu Ende.ZitatEs wurde nur mitgeteilt, dass der Wohngeldsachbearbeiter möchte, dass der Ehemann der Fragestellerin sein Einkommen erhöhe. :
Das wird sich nicht ändern.
Nö. So *rechnet* auch die Wohngeldstelle nicht.ZitatIm Ergebnis hat er damit nur Teilzeit studiert :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
1 Antworten