Wohngeld / ALG 2 Aktienverkäufe Einkommen oder Vermögen

10. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hannes74
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld / ALG 2 Aktienverkäufe Einkommen oder Vermögen

Hallo,
ich bin gerade wirklich am verzweifeln und bräuchte einmal dringend euren Rat.

Und zwar habe ich in 2021 von Januar bis Juni Wohngeld bezogen und von Juli bis November aufstockend ALG 2.

Bei beiden Behörden habe ich mein Aktienvermögen in Höhe von 20.000 € angegeben. Das Geld stammt aus dem Erbe meiner Großmutter (meine Mutter ist gestorben als ich 3 war deshalb war ich der Erbe). Dieses habe ich seit 2016 in Aktien angelegt. Das Schonvermögen bei ALG 2 beträgt momentan aufgrund von Corona ca. 60.000 €, genau wie beim Wohngeld ohnehin schon.

Angelegt habe ich 2016 etwa 10.000 €. Dies war durch Kurszuwächse nun aber bereits auf 20.000 € angestiegen. Diese 20.000 € habe ich bei Antragstellung bei beiden Behörden als Vermögen angegeben. Mit Nachweis vom Broker: Kontoguthaben = 20.000 €.

Nun habe ich im Dezember 2021 ein paar Aktien verkauft und davon andere Aktien gekauft. Der Portfoliowert ist gleich geblieben, jedoch steht in der Jahresübersicht vom Broker jetzt Kapitalerträge = 3000 €. Da ich die Gewinne ja jetzt erst "realisiert" habe obwohl sie ja vorher auch schon da waren und angegeben wurde. Der Wertzuwachs ist ja nicht an dem Tag enstanden wo ich sie verkauft habe sondern in der Zeit 2016-2021.
Zitat: Alles, was das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied/ Mitglieder vor dem Leistungsbezug (Bewilligungszeitraum) wertmäßig besaß, wird dem Vermögen zugeordnet.

Jedenfalls habe ich diese Kapitalerträge bei meiner Steuererklärung angegeben wie es sich gehört (Broker sitzt im Ausland, wird nicht automatisch abgeführt) und nun meinen Steuerbescheid für 2021 erhalten mit Einnahmen aus Kapitalerträgen = 2200 (800 weniger wegen Freibetrag).

ALG 2 beziehe ich aktuell nicht mehr, nur bis 11/2021.
1. Frage: Bin ich nun verpflichtet dem Jobcenter meinen Steuerbescheid nachträglich vorzulegen? Zumal der "Geldzufluss" wenn man davon überhaupt sprechen kann, ja erst im Dezember nach dem ALG2 Bezug stattgefunden hat und ich den Monaten des ALG 2 Bezuges kein Mehreinkommen durch die Aktien hatte.
Außerdem hatte ich den Vorjahresbescheid vom Broker bei Antragstellung mit eingereicht und die 88 € Kapitalerträge aus dem Vorjahr wurden mir angerechnet.
Demnach müssten die jetzt entstandenen Erträge ja nur für das aktuelle Jahr zur Berechnung herangezogen werden oder? Aber ich beziehe ja kein ALG 2 mehr.

Mit der Wohngeldstelle ist es aber etwas komplizierter. Ich beziehe bereits seit Jahren Wohngeld und musste nie einen Steuerbescheid nachreichen. Bei der Bewilligung aus 2021 habe ich jetzt aber festgestellt steht eine Auflage. Und zwar dass ich meinen Einkommenssteuerbescheid nachreichen soll sobald dieser vorliegt. Bei dem aktuell laufenden Bescheid steht dieser Vermerk komischerweise wieder nicht drin und stand er auch noch nie zuvor.

Weil im Steuerbescheid steht jetzt natürlich Einnahmen aus Kapitalerträgen 2200 da ich diese ja realisiert habe obwohl sie ja vorher auch schon vorhanden waren und ich diese als Vermögen bei Antragstellung angegeben hatte. Deshalb überlege ich jetzt diesen nicht nachzureichen, da im aktuellen Bescheid ja auch nichts davon steht.

Im Moment beziehe ich ALG 1 (500€) und dazu Wohngeld (270 €) und noch etwa 150 € die ich durch eine Nebentätigkeit erwirtschafte.
Wenn mir jetzt diese Aktienverkäufe als Einnahmen angerechnet werden würden auf den alten BWZ in 2021 müsste ich wohl ca. 500 € zurückzahlen. Außerdem würde man mir wohl die selben Einnahmen auch für das aktuelle Jahr anrechnen? (2. Frage) Das wäre ja dann doppel gemoppelt. Ich weiß wirklich nicht wie ich das bezahlen soll, bei meinem kaum vorhandenen Einkommen und mein Konto ist schon fast im Minus aufgrund der immens gestiegenen Lebenskosten. Wenn dann noch das Wohngeld wegfällt reichen meine "Einnahmen" gerade mal für die Miete.

Die Aktien waren als Altersvorsorge gedacht und ich würde es sehr ungerecht finden wenn ich diese Altersvorsorge jetzt zum Leben aufbrauchen müsste obwohl es unterhalb der 60.000€ Schonvermögen liegt. Zumal ich dieses Vermögen ja bei Antragstellung bereits angegeben hatte. Ich habe es lediglich von Aktie zu Bargeld zu neuer Aktie umgewandelt.

Frage 3 wäre dann ist es Vermögen oder Einkommen?
Und vielleicht noch Frage 4: Wenn es sich um Einkommen handelt und ich den Steuerbescheid nicht nachreiche: Mit welchen Konsequenzen habe ich zu rechnen? Findet der Datenabgleich zwischen FA und Wohngeldstelle immer ausnahmslos statt oder eher nur bei besonderem Anlass/sporadisch/unregelmäßig?


Achja und Frage 5: Wenn es als Einkommen angerechnet wird würde es dann vielleicht wenigstens als einmalige Einnahmen angesehen werden und dann auf 3 Jahre aufgeteilt werden anstatt auf 1 Jahr?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich will wirklich nicht in Teufels Küche kommen aber für mich ist das alles nicht ganz klar ob es jetzt Vermögen oder Einkommen ist vor allen Dingen wenn ich da an das oben erwähnte Zitat denke.

Grüße Hannes


-- Editiert von Hannes74 am 10.05.2022 15:23

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Hannes74):
Das Schonvermögen bei ALG 2 beträgt momentan aufgrund von Corona ca. 60.000 €,
Das ist leider ein weit verbreitetes Missverständnis.
Diese Ausnahme-Regelung §67 SGB II sagt:
(2) 1Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Zu deinen Fragen

zu 1. Nein. Du bist seit Dezember nicht im Leistungsbezug. Da ist nichts zu tun.
zu 2. Für Wohngeld ist das nicht relevant, weil du unter dem Vermögensfreibetrag liegst und dein Kapitalertrag wird vermutlich nicht dazu führen, dass du kein Wohngeld mehr erhältst. Die Wohngeldstelle wird dir schreiben, wenn du was vorlegen sollst.
ALG1 mit 500,- ist ganz außen vor. Es interessiert nicht, ob du Aktiengewinne/-Verluste hast.
Oder welche 500,-meinst du, die du evtl. zurückzahlen müsstest??
zu 3. Für ALG2 ist es nicht relevant. Für Wohngeld hast du dein erlaubtes Vermögen vermehrt, noch immer unter Freibetrag. Für ALG1 ist es nicht relevant.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hannes74
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ALG1 mit 500,- ist ganz außen vor. Es interessiert nicht, ob du Aktiengewinne/-Verluste hast.
Oder welche 500,-meinst du, die du evtl. zurückzahlen müsstest??


Nein die 500 € Alg 1 habe ich hier nur erwähnt weil ich meine momentane finanzielle Lage veranschaulichen wollte.

Die 500 € die ich evtl. zurückzahlen müsste hatte ich errechnet aus den 2200 Kapitalerträgen und bin dann in dem Fall davon ausgegangen dass es als Einkommen gerechnet wird und ich dementsprechend in 2021 ca. 500 € zu viel erhalten habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)


Wenn die Wohngeldstelle deinen Einkommensteuerbescheid haben will, wird sie dich anschreiben, zur Erinnerung.
Es könnte durchaus Einkommen sein, aber ich kenne die Details zum Wohngeld nicht gut.

Zitat (von Hannes74):
Die Aktien waren als Altersvorsorge gedacht und ich würde es sehr ungerecht finden wenn ich diese Altersvorsorge jetzt zum Leben aufbrauchen müsste
Das wird niemand verlangen. Da bildest du dir etwas zu viel ein.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.746 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.