Wohngeld: Auskunftspflicht bei Untermiete

22. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Harald81
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)
Wohngeld: Auskunftspflicht bei Untermiete

Hallo Leser,

ich (oder besser meine Mitbewohnerin) habe ein Problem.
Ich bin Mieter einer Wohnung in Berlin die als WG diehnt(alles über untermietsverträge geregelt).... soweit so gut.

Meine Mitbewohnerin absolviert derzeit ein mehr als unterbezahltes Praktikum und hat daher Wohngeld beantragt, hat den ganzen Papierkrieg bewältigt und unzählige Unterlagen eingereicht.

Nun kam der Antrag zurück mit der bemerkung, dass Unterlage fehlen... unter anderem wird nun von ihr gefordert, dass sie folgende Nachweise erbringt.

Eine Kopie des Hauptmietvertrages (also des Vertrages der nur zwischen mir und der wbg geschlossen wurde), Nachweise das die Miete vom Hauptmieter regelmäßig gezahlt werden und um den ganzen die Krone aufzusetzen Einkommensnachweise des Hauptmieters(also von mir) der letzten 12 Monate.

Nun ich habe ehrlich gesagt keine lust diese Informationen an das Amt weiterzugeben, zumal diese aus meiner sich null relvanz haben. Schließlich haben wir einen Untermietsvertrag geschlossen und der sollte doch wohl ausreichen.
Andererseits möchte ich meine Mitbewohnerin natürlich auch nicht um ihr Wohngeld bringen.

Daher meine Frage ist es zulässig das das Amt solche Ansprüche Stellt?
Kann man meiner Mitbewohnerin Hilfe Verweigern weil sie die Unterlagen von mir nicht einreicht(es gibt schließlich keine rechtliche handhabe um an diese informationen zu kommen).
Oder handelt es sich um erneute Schikane der Stadt Berlin um Kosten zu sparen.

Ich bin über jede Hilfe Dankbar

BR

Harald


-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harald:

Du hast das schon völlig richtig erkannt. Der Hauptmietvertrag sowie die Nachweise Deiner Mietzahlungen und erst Recht Deines Einkommens, sind völlig irrelevant. Auch hat Deine Untermieterin keinerlei durchsetzbaren Anspruch gegen Dich auf Herausgabe der geforderten Unterlagen. Und Unterlagen, auf die ein Antragsteller keinen Zugriff hat, kann er auch nicht vorlegen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harald81
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Hi Axel,

Danke für die schnelle Antwort.

Hast du vielleicht auch noch einen Tip für meine Mitbewohnerin, wie sie sich dem Amt gegenüber verhalten soll?

Denn ich kann mir gut vorstellen, dass die weiterhin auf den Punkten rumreiten um nix zahlen zu müssen;)

Thx in advance

Harald

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harald:

Die Bekannte hat eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder macht sie bei Dir bitte, bitte, dass Du Ihr die Unterlagen gibst und legt die bei der Wohngeldstelle vor, oder sie weigert sich (was ich persönlich in diesem Fall wohl tun würde) und geht das Risiko ein, dass der Antrag erstmal abgelehnt wird. Dagegen kann dann Widerspruch eingelegt werden.

Wenn sie die Unterlagen nicht vorlegen möchte, sollte Sie der Behörde schreiben, in etwa so:

quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich meines Antrages auf Wohngeld vom xx.xx.xxxx fordern Sie mich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Im Detail sind das der Hauptmietvertrag, Nachweise über regelmäßige Mietzahlungen des Hauptmieters und Einkommensnachweise des Hauptmieters.

Ich darf Sie bitten mir mitzuteilen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage diese Unterlagen gefordert werden.

Der Hauptmieter erhält und begehrt keinerlei Leistungen von Ihnen und ist sicherlich nicht verpflichtet, Ihnen irgendewelche Zahlungsnachweise oder gar Einkommensnachweise vorzulegen.

Die geforderten Unterlagen sind in keinster Weise relevant für die Entscheidung über meinen Leistungsanspruch, sodass die allgemeinen Mitwirkungspflichten hier nicht greifen.

Darüber hinaus habe ich keinen Zugriff auf die geforderten Unterlagen und auch keinen subjektiv durchsetzbaren Anspruch gegen den Hauptmieter auf Herausgabe der selbigen.

Aus den genannten Gründen können die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, und ich darf um rechtsmittelfähige Bescheidung meines Antrages bitten.

Mit freundlichen Grüßen


Für einen eventuellen Widerspruch kann ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Je nach Einkommensverhältnissen besteht ggf. Anspruch auf Beratungshilfe, sodass der Anwalt dann maximal 10 Euro Eigenanteil verlangen darf. Der Beratungshilfeschein ist beim zuständigen Amtsgericht zu besorgen.

Anwaltsempfehlung: RAin Natascha Unruh, Klosterstr. 33, 13581 Berlin, Tel.: (030) 36 75 37 13.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Juli13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 7x hilfreich)



[color=red]gleicher fall[/color]...


wie ist die sache bei euch ausgegangen????

lieben gruß

juli

-----------------
""

-- Editiert Juli13 am 15.01.2012 14:36

7x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mitgliedxyz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 9x hilfreich)

Gleicher Fall,

gab es bei Euch eine Lösung? Wie sah die aus?

9x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(670 Beiträge, 454x hilfreich)

Es ist ziemlich sinnlos, solche Uralt-Beiträge hochzuholen. Daher zu!

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.779 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.