Wohngeld-Berechtigt trotz anspruch auf Grundsicherung?

27. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld-Berechtigt trotz anspruch auf Grundsicherung?

Hello, ich bin Rentner und beziehe nur 800 Euro Rente im Monat.
Vor 1 ½ Jahren habe ich einen Antrag auf Wohngeld (in München) gestellt, der bis Heute nicht bearbeitet ist. Bei Nachfragen bei der Hotline hat man mir gesagt, dass die Bearbeitung 25 Monate dauert...

Nun habe ich gelesen, dass ich Anspruch auf Grundsicherung habe. Ist das möglich, dass mir kein Wohngeld zusteht, wenn ich diesen Anspruch auf Grundsicherung habe – und ich nur 2 Jahre hingehalten werde, um dann einen negativen Bescheid zu bekommen?

PS Ich beziehe KEINE Grundsicherung und warte auf mein Wohngeld (da das Wohngeld die gleiche Höhe wie die Grundsicherung hat)

Vielen Dank für die Antwort...

-- Editiert von User am 27. April 2024 12:45

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124132 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von herbert1965):
Ist das möglich, dass mir kein Wohngeld zusteht, wenn ich diesen Anspruch auf Grundsicherung habe – und ich nur 2 Jahre hingehalten werde, um dann einen negativen Bescheid zu bekommen?

Nö, ich glaube die sind tatsächlich so überlastet - wobei 25 Monate schon jenseits von gut und böse sind...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34042 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von herbert1965):
Nun habe ich gelesen, dass ich Anspruch auf Grundsicherung habe.
Dann kannst du einen Antrag bei Sozialamt auf Sozialhilfe stellen.
Es gibt entweder Grundsicherung ergänzend zur Rente oder Wohngeld als Mietzuschuss.
Zitat (von herbert1965):
und ich nur 2 Jahre hingehalten werde, um dann einen negativen Bescheid zu bekommen?
Nein, das denke ich nicht. Die Änderung im Wohngeldgesetz führt dazu, dass sehr viel mehr Personen berechtigt sind.
Leider hat der Gesetzgeber nicht auch dafür gesorgt, dass entspr. viele neue Mitarbeiter dort eingestellt werden.
Das alte Problem... die Wartezeiten wegen fehlendem Personal....
Zitat (von herbert1965):
da das Wohngeld die gleiche Höhe wie die Grundsicherung hat)
Bist du sicher?

Wie hoch sind denn deine Wohnkosten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie hoch sind denn deine Wohnkosten?

Ich hab einen sehr alten Mietvertrag von 1980. Der ist noch ohne Nebekosten und die Miete ist nur 650 Euro im Monat.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33333 Beiträge, 17413x hilfreich)

Wenn die Miete fast so hoch ist wie das Einkommen, klingt mir das sehr viel eher nach einem Fall für die Grundsicherung als für das Wohngeld (es sei denn, man hat zuviel Vermögen für die Grundsicherung).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39378 Beiträge, 14147x hilfreich)

Wenn ich mich richtig erinnere, ist Wohngeld subsidiär. D.h. ein Anspruch besteht nur, wenn nicht auch ein Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung vom Sozialamt besteht. Wenn sich das mit dem Wohngeld aus was für Gründen auch immer so hinzieht, würde ich mal parallel den Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt stellen. Denn es kann ja passieren, dass der Antrag bei der Wohngeldstelle abgelehnt wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34042 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von herbert1965):
und die Miete ist nur 650 Euro im Monat.

Wenn du also für alles zusammen 650,- zahlst (eine Pauschalmiete), würdest du bei der Grundsicherung vom Sozialamt ergänzende Leistungen in Höhe von 413,- erhalten.

weil: Regelbedarf 563 + Wohnkosten 650 ./. Rente 800 = 413,-

Wonach du das Wohngeld ermittelt hast, wenn du nur 650,- angeben kannst, weiß ich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33333 Beiträge, 17413x hilfreich)

Wohngeld erfordert aber ein Mindesteinkommen. Dieses muss bei 80 % des Bürgergeld- bzw. Grundsicherungssatzes liegen. Dieser liegt bei 1.213 Euro, 80 % davon wären 970,40 Euro - dieses Einkommen wird nicht erreicht. Siehe hier: https://www.wohngeld.org/mindesteinkommen/

-- Editiert von User am 27. April 2024 21:01

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wohngeld erfordert aber ein Mindesteinkommen. Dieses muss bei 80 % des Bürgergeld- bzw. Grundsicherungssatzes liegen. Dieser liegt bei 1.213 Euro

Ich lebe allein in meiner Wohnung und falle in die Regelbedarfstufe 1 - die ist mit 563 Euro angegeben...
Berechnet sich das mindesteinkommen von den 563 plus der Miete von 650 Euro (=1213 Euro?)
Danach hätte ich also keinen Anspruch auf Wohngeld...

Aber:
""Sollten die Einnahmen des Haushalts diesen Betrag jedoch unterschreiten, wird vom Wohngeldamt eine sog. Plausibilitätsprüfung vorgenommen, bei der die Glaubhaftigkeit sowie Vollständigkeit der Angaben zur Mindesteinkommen Berechnung überprüft werden.""

ich habe aber noch Erspartes, mit dem ich meine restlichen Augaben, die nicht von meiner Rente gedeckt sind, bezahle. wenn ich das nachweisen kann - und damit die "Plausibilitätsprüfung" erfülle - kann dann nicht das Wohngeld erhalten?

-- Editiert von User am 27. April 2024 21:26

-- Editiert von User am 27. April 2024 21:27

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33333 Beiträge, 17413x hilfreich)

Berechnet sich das mindesteinkommen von den 563 plus der Miete von 650 Euro (=1213 Euro?) Ja - das schrieb ich doch schon.
wenn ich das nachweisen kann - und damit die "Plausibilitätsprüfung" erfülle - kann dann nicht das Wohngeld erhalten? Haben Sie den Link gelesen? Die 80 % der 1.213 Euro sind schon die Ausnahme mit Plausibilitätsprüfung - im Regelfall soll das Mindesteinkommen 100 % von Regelsatz+Miete betragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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