Liebes Forum, A war in der Übergangsphase von Arbeitslosengeld zur Erwerbsminderungsrente und beantragte im Oktober 2025 Wohngeld. Die Antragsberbeitung zog sich sehr lang. Währenddessen wurde die EW-Rente rückwirkend zum 01.05.2025 bewilligt. A teilt auch diese Neuerung dem Wohngeldamt mit.
A erhält irgendwann später den Wohngeldbescheid. Bei der Einkommensberechnung wird sein Einkommen um 10% Pauschalabzug wegen Beiträgen an Kranken/Pflegeversicherung verringert. Andere Abzüge (Steuern auf Einkommen / Beiträge zur Rentenversicherung) werden nicht einbezogen.
A informiert sich und findet den §16 WoGG. Satz 1 Nummer 1 . Dieser erwähnt einen Abzug vom Einkommen von 10% wenn Steuern auf das Einkommen gezahlt werden. As EW-Rente liegt aufs Jahr gerechnet relativ deutlich über dem Grundfreibetrag wodurch eine Steuerpflicht zu erwarten ist. A legt mit diesem Argument Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Das Wohngeldamt antwortet in einem Schrieb, dass sich der von A genannte § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG auf Einkommen bzw. Steuern aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen bezieht und nicht auf mögliche Steuerpflichten bei Rentnern. Weiterhin wird mitgeteilt, dass für den Wohngeldantrag die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend beachtet werden. Maßgebliche Änderungen der Verhältnisse sind mitzuteilen und es wird eine Neuberechnung ab Zeitpunkt der Änderung vorgenommen.
Zum ersten Teil:
A liest dass sich die Abzüge in § 16 Abs. 1 auf Einkommen bzw sich ergebende Beträge aus §14 und §15 WoGG bezieht. Nach §14 Abs. 2 Nr. 5 a) gehören zum Jahreseinkommen Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Liegt das Wohngeldamt also falsch? Oder schränkt "§§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" die Art der Renten wegen Minderung der Erwerbstfähigkeit ein?
$14 Abs. 2 Nr. 3 behandelt auch Renten die zum Einkommen zählen. Der Satz ist aber so verklausuliert formuliert dass A das als Laie nicht ganz versteht ^^
Zählt As EW-Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen i.S.v. §14/15?
Wohngeld Einkommensberechnung - Pauschalabzüge
17. Mai 2026
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Frage vom 17. Mai 2026 | 00:32
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohngeld Einkommensberechnung - Pauschalabzüge
#1
Antwort vom 17. Mai 2026 | 13:57
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Das dürfte wohl der Widerspruchsbescheid sein?Zitat :Das Wohngeldamt antwortet in einem Schrieb,
Vielleicht kann A in der relativ ausführlichen und detaillierten Verwaltungsvorschrift zum WoGG unter den Punkten 14, 15 und 16 herausfinden, was in A`s Fall zutreffend ist.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
#2
Antwort vom 17. Mai 2026 | 13:57
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Das dürfte wohl der Widerspruchsbescheid sein?Zitat :Das Wohngeldamt antwortet in einem Schrieb,
Vielleicht kann A in der relativ ausführlichen und detaillierten Verwaltungsvorschrift zum WoGG unter den Punkten 14, 15 und 16 herausfinden, was in A`s Fall zutreffend ist.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 18. Mai 2026 | 08:06
Von
Status: Bachelor (3413 Beiträge, 1146x hilfreich)
Dafür sehe ich keinen Anhaltspunkt. Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer (siehe Verwaltungsvorschrift). Eine Unterscheidung nach Einkommensart wird weder im Gesetz noch in der VvV vorgenommen und dafür gäbe es auch keinen guten Grund.Zitat :Das Wohngeldamt antwortet in einem Schrieb, dass sich der von A genannte § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG auf Einkommen bzw. Steuern aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen bezieht und nicht auf mögliche Steuerpflichten bei Rentnern.
Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen (siehe Verwaltungsvorschrift).Zitat :Zählt As EW-Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen i.S.v. §14/15?
#4
Antwort vom 18. Mai 2026 | 17:46
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank für die Hinweise!
In den Verwaltungsvorschriften lässt sich lesen
Zitat:
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 3
Zum Jahreseinkommen zählen
14.21.3
Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Renten wegen Alters (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen Todes (Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten),
Den zweiten Teil verstehe ich zwar nicht wirklich, aber das was dort steht ändert nichts daran dass Leibrenten zum Einkommen zählen oder?
Zitat:Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des sogenannten Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile unterliegen nicht der Besteuerung, sind aber Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 WoGG. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 14 Absatz 1 WoGG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro (vgl. Nummer 14.111 Absatz 2) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
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Und wenn die Rente den Grundfreibetrag übersteigt, dann ist doch darauf Einkommensteuer fällig. Nachzuweisen entweder mit einem Steuerbescheid (liegt hier jetzt noch nicht vor, da die Rente ja ganz frisch erst rückwirkend bewilligt wurde) oder indem man dem Wohngeldamt anhand des Rentenbescheids glaubhaft und plausibel darlegt, dass die Jahressumme der Rente deutlich über dem Grundfreibetrag liegen wird. Das ist doch korrekt oder?
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Bliebe der Teil mit dem
Zitat:Weiterhin wird mitgeteilt, dass für den Wohngeldantrag die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend beachtet werden. Maßgebliche Änderungen der Verhältnisse sind mitzuteilen und es wird eine Neuberechnung ab Zeitpunkt der Änderung vorgenommen.
Wenn die Zeitlinie wie folgt ausschaut
01.10.2025 Wohngeldantrag
Rückwirkend ab 01.05.2025 Erwerbsminderungsrente
Dann sollte doch auch das kein Problem darstellen? Muss das Wohngeldamt eben ab 01.10 mit dem Renteneinkommen anstatt dem Bezug von ALG die Wohngeldhöhe berechnen
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Mal rein aus Interesse gefragt.
Ist es normal, dass ich als juristischer Laie, der zuvor noch nie irgendwas mit Wohngeld zu tun hatte und sich noch nie durch Paragraphen gewälzt hat dem Wohngeldamt so einen Fehler nachweise? Die bearbeiten doch tagtäglich nichts anderes als Wohngeldanträge, wieso behaupten die dann so falsche Sachen
-- Editiert von User am 18. Mai 2026 17:47
#5
Antwort vom 18. Mai 2026 | 19:21
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Keine Ahnung. Nicht in jedem Antrag wird mit gleichen Voraussetzungen Wohngeld beantragt. Und was andere Betroffene mit ihrem ablehnenden Widerspruchsbescheid tun, liest man meist nicht.Zitat :Die bearbeiten doch tagtäglich nichts anderes als Wohngeldanträge, wieso behaupten die dann so falsche Sachen
Aber was man mind. seit der letzten Wohngeldreform ab 2023 hört und liest:
Die Wohngeldbehörden sind fast bundesweit hoffnungslos überlastet wegen enorm vieler Anträge und/oder zu wenig Fachpersonal....oderoderoder.
Und Fehler passieren ...leider immer mal wieder.
#6
Antwort vom 18. Mai 2026 | 19:36
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 4x hilfreich)
Ich mein ich bin Student (kümmere mich nur für A um diese Angelegenheit) und hab genug Zeit (und auch Interesse an sowas) um mich darüber zu informieren und nicht einfach alles hinzunehmen. Dann will ich aber nicht wissen wie viele tausende Wohngeldbezieher eigentlich mehr bekommen würden, es aber nicht wissen, da sie ihren Bescheid einfach so hinnehmen ohne irgendwas zu kontrollieren oder nachzuhaken
#7
Antwort vom 18. Mai 2026 | 21:07
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Zum Glück.Zitat :Dann will ich aber nicht wissen
Ich kenne auch keine Statistik über X fehlerhafte Bescheide mit Y Widersprüchen und Z ablehnenden W-Bescheiden.
Ich möchts auch gar nicht wissen, aber JEDER hat die Möglichkeit, überprüfen zu lassen, was Behörden bescheiden.
Und auch der Klageweg ist frei.
#8
Antwort vom 19. Mai 2026 | 08:12
Von
Status: Bachelor (3413 Beiträge, 1146x hilfreich)
Ich schließe mich dieser Auffassung an.Zitat :Das ist doch korrekt oder?
Für solche Fragen und Aussagen ist der Zeitpunkt zu früh. Im Moment gibt es erstmal zwei unterschiedliche Aussagen. Welche nun richtig oder falsch ist, beurteilt im Streitfall in Deutschland ein Gericht.Zitat :Ist es normal, dass ich als juristischer Laie, der zuvor noch nie irgendwas mit Wohngeld zu tun hatte und sich noch nie durch Paragraphen gewälzt hat dem Wohngeldamt so einen Fehler nachweise? Die bearbeiten doch tagtäglich nichts anderes als Wohngeldanträge, wieso behaupten die dann so falsche Sachen
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