Wohngeld Mindesteinkommen

5. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Fren
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld Mindesteinkommen

Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des Mindesteinkommens. Angenommen die Warmmiete ist 350€. Bis jetzt bin ich immer von folgender Rechnung ausgegangen:
502€+Warmmiete, also 850€ Mindesteinkommen.

Jetzt hat mir jemand aber gesagt, dass das Wohngeld, das ich theoretisch erhalten würde auch zu meinen Einkommen zählen würde bzw. von der Warmmiete abgezogen werden würde. Also angenommen ich würde 250€ Wohngeld erhalten, dann würde das Mindesteinkommen bei 602€ liegen.
Stimmt das so oder ist die erste Version richtig? Danke.


-- Editiert von User am 5. April 2023 06:36




16 Antworten
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#1
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

1. Das Wohngeld-Gesetz sieht kein Mindesteinkommen vor.

2. Soweit die gesamten Einnahmen nicht den sozialhilferechtlichen Bedarf erreichen, versuchen die Wohngeld-Ämter gern, die Bürger an das Sozialamt oder JC abzuschieben.

3. Bei der Plausibiltätsprüfung gem. WoGVwV zu Paragraf. 15 zählt das Wohngeld mit zu den Einnahmen, die den Ausgaben gegenübergestellt werden. Es wird danach davon ausgegangen, dass die Einnahmen ausreichend sind, wenn Folgendes gegeben ist:

Alle Einnahmen zzgl. fiktives Wohngeld = 80% des Bedarfs nach dem SGB 12

4. Eigene Sparrücklagen oder Darlehen können auch für den Lebensunterhalt genutzt werden, werden also bei der Plausibilitätsprüfung als Einnahme gewertet.

5. Es obliegt der Einschätzung der Wohngeldbehörden und letzten Endes der Gerichte, ob bei geringem oder vollständig fehlendem Einkommen ein Wohngeld gewährt wird. Soweit der Antragsteller plausibel erläutern kann, wie er die monatlichen Ausgaben inkl. eines fiktiven Wohngeldes wuppen kann, stehen die Signale zur Wohngeldgewährung auf grün.

-- Editiert von User am 5. April 2023 12:00

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
5. Es obliegt der Einschätzung der Wohngeldbehörden und letzten Endes der Gerichte,
Richtig. Doch bevor die Ampel auf ---grün--- springt, und WoG gewährt wird, ist ein Antrag nötig.
Es ist eine lange Bearbeitungszeit erwartbar.
Es ist ein Bescheid zu erteilen, der evtl. keine Wohngeld-Bewilligung enthält.
Dagegen könnte Widerspruch erhoben werden und letzten Endes eine Gerichtsentscheidung den Fall beenden.

Bis dahin könnte alles auf Rot-gelb stehen.

zu 2. Die Wohngeldstellen schieben nicht ab, das tun andere ganz anders.
Sollte die zuständige Wohngeldstelle den Antrag abschlägig bescheiden/ablehnen, verweist sie iaR an andere evtl. zuständige Leistungsträger, nach SGB II oder SGB XII.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Es wird Zeit, dass endlich mal mit dem Mythos eines Mindesteinkommens beim Wohngeld aufgeräumt wird, das es nicht gibt. Bei offiziellen Schreiben von Wohngeldbehörden habe ich diese Begrifflichkeit entsprechend auch noch nie gesehen.

Wer auf ein paar Ersparnisse zurückgreifen kann, ist ohnehin aus dem Schneider. Natürlich sollte dies bei geringem oder fehlendem Einkommen der Wohngeldstelle mitgeteilt und nachgewiesen werden, damit sie das bei ihrer Entscheidung berücksichtigen kann.

Vielen steht das Sozialamt oder Jobcenter als Alternative zur Wohngeldstelle gar nicht zur Verfügung, weil sie über dem Schonvermögen lt. SGB 2 bzw. 12 liegen. Insofern sollte man sich von der Wohngeldstelle auch nicht für dumm verkaufen resp. abwimmeln lassen. Notfalls umgehend gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen oder sogar weitere Rechtsmittel in Erwägung ziehen.

Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zugunsten des Wohngeldes, selbst wenn dadurch weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Es gibt nicht wenige, die so handeln, einfach weil sie genug von den Sozialämter und Jobcentern haben.

-- Editiert von User am 5. April 2023 14:04

-- Editiert von User am 5. April 2023 14:11

-- Editiert von User am 5. April 2023 14:16

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Es wird Zeit, dass endlich mal mit dem Mythos eines Mindesteinkommens beim Wohngeld aufgeräumt wird
Du hattest doch in #1 unter 1. geschrieben, dass es das nicht gibt. Wo ist Mythos?

Der TE hat sein Einkommen mit 502,- (dem Regelbedarf ) beziffert. Hat evtl. sogar einen evtl. WoG-Mietzuschuss von 250,- gefunden. Ich hatte seine Anfrage so verstanden, dass er bisher Leistungen nach SGB II oder XII bezieht und lieber Wohngeld hätte. Verständlich.
Niemand muss sich mit einem ablehnenden Bescheid der WoG-Stelle abfinden. Deshalb ist es mE kein *für-dumm-verkaufen*, wenn der ablehnende Bescheid kommt. Dort steht stets drin, dass Widerspruch und Rechtsweg frei stehen. Was also wäre abwimmeln?

Zitat (von TazDummchen):
Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zugunsten des Wohngeldes
Es spricht nichts gegen Antragstellung. Schließlich leben wir in D und Anträge kann jeder stellen---sogar dann, wenn mit 95 bis 99 % Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden würde.
Kommt es nicht vielmehr auf die *richtigen* Angaben im Antrag und bei ggfl. Rückfragen an?

Ich denke, die Personen, die mehr Vermögen als den aktuellen Freibetrag bei SGB II/XII haben, dürften hier eher nicht mit Einkommen 502,- jonglieren. Aber ich kann mich täuschen.

Wer statt RB +350,-KDU lieber 250,- WoG nimmt--- soll das gern tun.
Wer die Zeit bis zur Gewährung verkraften kann---soll das gern tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der TE hat sein Einkommen mit 502,- (dem Regelbedarf ) beziffert
Zitat (von Anami):
Wer statt RB +350,-KDU lieber 250,- WoG nimmt--- soll das gern tun.

Das zeigt deutlich, dass du gar nicht verstanden hast, worum es hier im Kern überhaupt geht.

Tatsächlich hat der TE uns sein Einkommen gar nicht mitgeteilt.

-- Editiert von User am 5. April 2023 15:28

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Tatsächlich hat der TE uns sein Einkommen gar nicht mitgeteilt.
Was soll denn 502,- sonst sein?
Er hat gefragt, ob für ihn bei 502+fiktivem Wohngeld von 250...das Mindesteinkommen 850,- wäre.
Oder---> ob das fiktive Wohngeld auch zu seinem Einkommen zählen würde und dann abgezogen...usw.
Zitat (von TazDummchen):
worum es hier im Kern überhaupt geht.
Wieso im Kern? Worum geht es dem TE?
Ich hatte seine Frage gelesen: Stimmt das so oder ist die erste Version richtig?

Da du nun schon laut gepostet hast, Mindesteinkommen ist Mythos und gar nicht im WoG-Gesetz enthalten ...
bleibt nur noch ---> ob das fiktive Wohngeld auch zu seinem Einkommen zählt.

Warum beantwortest du nicht einfach die Frage des TE? Dann weiß er wenigstens, welche Version stimmt.
Zitat (von Anami):
Ich hatte seine Anfrage so verstanden, dass er bisher Leistungen nach SGB II oder XII bezieht und lieber Wohngeld hätte. Verständlich.
Vielleicht habe ich die TE-Frage ja falsch verstanden? Es geht aber sicher nicht um den Kern des WoG-Gesetzes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

@Anami, andere Foristen haben es dir auch schon mehrfach indirekt und direkt gesagt: Du musst nicht unbedingt zu jedem Thema, von dem du klar erkennbar wenig bis keine Ahnung hast, deinen Senf dazugeben.

-- Editiert von User am 5. April 2023 20:33

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

2. Warum beantwortest du nicht einfach die Frage des TE? Dann weiß er wenigstens, welche Version stimmt.
Und ich könnte evtl. was Ahnung abkriegen?

Ich muss tatsächlich nicht. Also hör bitte auf, mich so dreist anzugehen.

Ich habe mit diversen Personen seit Januar >10 Wohngeldanträge ausgefüllt.
Noch ist keiner beschieden worden und die Rückfragen der Behörde sind sämtlich beantwortet = belegt.

Zitat (von TazDummchen):
Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zugunsten des Wohngeldes, selbst wenn dadurch weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Es gibt nicht wenige, die so handeln, einfach weil sie genug von den Sozialämter und Jobcentern haben.
Dagegen spricht doch auch gar nichts.
Trotzdem muss erst die Gewährung von Wohngeld durchgesetzt werden.

Du hast doch Ahnung vom Rechtsweg, hast sogar darauf hingewiesen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum beantwortest du nicht einfach die Frage des TE?
Das tat ich bereits in meiner ersten ausführlichen Antwort.

Du scheinst es jedoch nicht verstanden zu haben. Lies den Originaltext der WoGVwV zu § 15 WoGG gern selbst nach - Rnd-Nr. 15.01:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

-- Editiert von User am 6. April 2023 16:47

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#10
 Von 
Kemun
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was soll denn 502,- sonst sein?
Er hat gefragt, ob für ihn bei 502+fiktivem Wohngeld von 250...das Mindesteinkommen 850,- wäre.


502 ist der Regelbedarf, nicht das Einkommen vom TE. Die 850e ergeben sich aus dem Regelbedarf + Warmmiete. Er hat wirklich nirgends sein Einkommen genannt. Krankenversicherung zählt z.B. auch dazu in manchen Fällen, sog. "Mehrbedarf" wohl auch.

Mir hat die Antwort aber auch Geholfen. Ich fragte mich, ob das (fiktive, da ja noch nicht bewilligt) Wohngeld dann zum Mindesteinkommen gezählt wird oder nicht. Anscheinend ja. Da das WoGG das Mindesteinkommen nicht mal erwähnt, ist es wirklich mühselig sich darüber zu informieren.

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von Kemun):
502 ist der Regelbedarf, nicht das Einkommen vom TE.
Ahh, danke für die späte Erklärung. Oft liegen die Missverständnisse in der Fragestellung.
Zitat (von Kemun):
Da das WoGG das Mindesteinkommen nicht mal erwähnt, ist es wirklich mühselig sich darüber zu informieren.
Indirekt wird das ---meiner Meinung nach--- trotzdem erwähnt und berücksichtigt.
Man beantragt zunächst die Leistung Wohngeld. Ist zwar auch mühselig, aber inzwischen läuft doch für den Antragsteller die Wartezeit und im positiven Fall würde ab Antragstellung Wohngeld gewährt.
Das war mein Hinweis zur Ampelstellung.
In dieser Wartezeit bis zum Bescheid könnte man sich mit dem komplexen Thema der dt. Allg. Verwaltungsvorschrift NUR zur Wohngeldberechnung beschäftigen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

Zur Zeit werden hier bei uns (wegen der Vielzahl der seit Jahresbeginn gestellten WoG-Anträge) nicht mal mehr die *Vorab-Schnell-Berechnungen* gemacht, womit man sich uU die auch mühselige *echte* Antragstellung sparen kann und die Behörden-Mitarbeitenden entlastet würden.
Viele scheinen da anders zu ticken. win-win und einfach und zügig is nix für viele :wink:

Ganz unabhängig davon darf natürlich jeder User hier seine Meinung kundtun.
Und selbstverständlich darf man auch ganz ohne solche Leistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld oder Sozialhilfe über die Runden kommen, wenn man mag. Davon gibts relativ viele.
--------------------------------------
Danke @bostonxl, da hatte ich zunächst drüber hinweggelesen: :grins:
Es wird im Allgemeinen folgendes Vorgehen empfohlen, durch das die Berechnung im Einzelfall aus meiner Sicht eine Komplexität erreicht, die den Vergleich mit derjenigen bei Steuerkalkulationen bei multinationalen Unternehmenszusammenschlüssen durchaus nicht zu scheuen braucht.
..ich setze noch Unterhaltsberechnungen im Streitigen Scheidungsfall drauf.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

@bostonxl

Der in deinem Beitrag von heute Morgen verlinkte Text des Anwalts stellt zwar etliches korrekt dar, schafft jedoch auch weitere unnötige Verwirrung und verbreitet sogar Falschinformation.

Beispiel: Im folgenden Zitat des Artikels finden wir sowohl einen Auszug aus der WoGVwV als auch die leider daraus resultierende falsche Schlussfolgerung des Anwalts, worauf sich diese 80% beziehen.

********
********

"'. . .Die Angaben - (bezüglich des Jahreseinkommens) - können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen.'

Ungeachtet dieser Kritik stellt sich nun die Frage, wie man diese letzte Prüfung durchführt. Dazu nimmt man zunächst die gleiche Berechnung wie ganz am Anfang bezüglich der Berechnung des erforderlichen, fiktiven Mindesteinkommens vor. Der einzige Unterschied ist, dass vom SGB-Regelsatz - (nicht vom Gesamtergebnis der Berechnung des erforderlichen, fiktiven Mindesteinkommens) - 20% abgezogen werden. Das Ergebnis davon könnte man etwa bereinigtes, fiktives Mindesteinkommen nennen."

-- Editiert von User am 28. April 2023 14:27

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#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat:
Das Ergebnis davon könnte man etwa bereinigtes, fiktives Mindesteinkommen nennen.
Womit Deine pauschale Aussage, dass es bei der Berechnung von Wohngeld kein Mindesteinkommen gibt, falsch ist.

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#15
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Womit Deine pauschale Aussage, dass es bei der Berechnung von Wohngeld kein Mindesteinkommen gibt, falsch ist.
Das Wohngeldgesetz sieht kein Mindesteinkommen vor. Man kann bspw. auch ohne jegliches Einkommen den maximalen Wohngeldsatz vereinnahmen, wenn eigenes liquides Vermögen eingesetzt werden kann.

Letzten Endes geht es um Plausibilität, weshalb auch die WoGVwV in diesem Kontext nur Anhaltspunkte liefert, aber eben keine starren Vorgaben.

-- Editiert von User am 28. April 2023 14:37

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Letzten Endes geht es um Plausibilität
Ja, das sehe ich auch so. Womit ich zumindest wieder bei der *Ampelschaltung* bin.
1. Antrag stellen. 2. ggf. Nachweise nachliefern. 3. Bescheid abwarten. 4. ggf. Widerspruch erheben und gggf. Klagen.
Erst dann wäre man sicher bei GRÜN für Wohngeldleistung.
Dann könnte man nach einem Widerspruch und/oder einer Gerichtsentscheidung Wohngeld vereinnahmen, d.h. als Leistung erhalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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