Wohngeld - Rentner Einkommenssteuer pauschaler Abzug

7. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld - Rentner Einkommenssteuer pauschaler Abzug

Guten Morgen,

mich würde es interessieren, ob man den pauschalen Abzug (bei Rentnern) für Einkommenssteuer erhält, wenn letztendlich nach Abzug aller Steuerentlastungen durch Schwerbehinderung etc. dann z.b. auf 0 € kommt oder auch eine Steuerrückzahlung erhält? Es fallen ja grundsätzlich schon Steuern an...

Vielen Dank und lg Lenii




11 Antworten
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#1
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 68x hilfreich)

"Die Steuern vom Einkommen müssen im BWZ tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich."

Randnr. 16.11

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

-- Editiert von User am 7. April 2023 10:57

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#2
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Die Steuern vom Einkommen müssen im BWZ tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden.


Vielen Dank für Deine Antwort. Diese Passage habe ich tatsächlich auch gefunden. Allerdings versteh ich folgende Logik dann nicht.

Wenn z.B. ein Arbeitnehmer eine Steuerrückzahlung erhält und somit ja keine Steuern i.d.Sinne entrichtet, wird aber trotzdem der pauschale Abzug der Est beim Wohngeld anerkannt . Es gibt beim AN eine Steuerlast mit anschließender Steuerentlastung, beim Rentner ebenso. Ich hoffe, man versteht was ich meine. Aber vielleicht hab ich da einen Denkfehler?

lg lenii

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#3
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 68x hilfreich)

Die Frage ist, ob wenigstens 1 x im Bewilligungszeitraum tatsächlich Steuern auf das Einkommen entrichtet, also gezahlt bzw. abgeführt wurden. "Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer." (WoGVwV) Dann wird bei der Wohngeldberechnung der 10%ige Pauschalabzug auf das gesamte Einkommen zugrunde gelegt. Eine spätere Steuerrückerstattung spielt hierbei keine Rolle.

-- Editiert von User am 7. April 2023 13:11

-- Editiert von User am 7. April 2023 13:16

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#4
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer." (WoGVwv) Dann wird bei der Wohngeldberechnung der 10%ige Pauschalabzug auf das gesamte Einkommen zugrunde gelegt. Eine spätere Steuerrückerstattung spielt hierbei keine Rolle.


Das Problem ist, dass die Einkommensteuer ja erst in der Einkommenssteuererklärung fällig wird, weil ich über den steuerfreien Satz komme. Wenn dann aber Steuerentlastungen abgezogen werden und dann 0€ unterm Strich rauskommt oder eine Steuerrückzahlung, habe ich also dann nichts an das FA entrichtet.

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#5
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 68x hilfreich)

Wenn du tatsächlich im BWZ keine Steuern auf das Einkommen entrichtet/bezahlt/abgeführt hast, sehe zumindest ich keinerlei Grundlage für die Inanspruchnahme des 10%igen Pauschalabzuges.

Vllt. lässt sich ja zukünftig etwas via Kapitalertragssteuer deichseln, sodass unter dem Strich für dich ein Plus (inkl. Wohngeld) herauskommt?

-- Editiert von User am 7. April 2023 13:32

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#6
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Wenn du tatsächlich im BWZ keine Steuern auf das Einkommen entrichtet/bezahlt/abgeführt hast


Es tut mir leid, dass ich so begriffsstutzig bin. Es fallen ja theoretisch schon Steuern an. Hätte ich die Erleichterung durch den GdB nicht, müsste ich ja Steuern zahlen. Das heißt dann, dass ich durch die Vorteile in der Est-Erklärung, Nachteile bei der Wohngeldberechnung habe. Mir geht es nur darum, nach welchen Daten die Wohngeldstelle schaut. Schaut sie, ob tatsächlich Steuern anfallen, es also ein steuerpflichtiges Einkommen gibt, oder danach, was im Endergebnis bei der Steuererklärung rauskommt?

Danke für die Geduld.

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#7
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 68x hilfreich)

Ich kann den Wortlaut der WoGVwV nur so interpretieren, dass es einzig und allein darauf ankommt, ob tatsächlich im BWZ Steuern auf das Einkommen entrichtet/bezahlt/abgeführt werden.

Pauschale Regelungen haben es naturgemäß an sich, dass einige davon profitieren, während andere schlecht damit fahren.

-- Editiert von User am 7. April 2023 13:42

-- Editiert von User am 7. April 2023 13:44

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#8
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
ob tatsächlich im BWZ Steuern auf das Einkommen entrichtet/bezahlt/abgeführt

ja das ist das Problem, denn eigentlich sind Steuern ja fällig und trotzdem kommt dann unterm Strich ein Nullbetrag oder eine Steuerrückerstattung raus. Wenn Steuerrückerstattungen also nicht als Einkommen angerechnet werden, aber bei ANs dann trotzdem der 10% Abzug für Est gilt, wäre es doch legitim, dass bei Rentnern ebenfalls so zu machen.

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#9
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 68x hilfreich)

Frag doch am besten einfach mal bei deiner Wohngeldstelle nach oder warte den Bescheid ab. Dann wirst du sehen, ob die Pauschale bei dir anerkannt wird. Falls nicht, kannst du Widerspruch einlegen. Spätestens im Anschluss daran erhältst du eine schriftliche Begründung.

Bei allen Unklarheiten und Ermessensentscheidungen des Wohngeldrechts - ausgerechnet zu deiner Frage gibt die WoGVwV aus meiner Sicht eine klare Antwort.

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#10
 Von 
Lenii
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Frag doch am besten einfach mal bei deiner Wohngeldstelle nach


Vielen Dank und lg

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
the7thsense
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo, der Thread ist zwar schon etwas älter aber vielleicht hilft mein Beitrag ja dennoch.

Ich bin aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit dauerhaft verrentet.

Ich habe im Prinzip auch einen Anspruch auf einen Pauschbetrag wegen Schwerbehinderung. Bei mir wären das - GdB 50 - im Jahr 1.140 Euro. Nehme ich den in Anspruch - was ich in der Vergangenheit immer gemacht habe - zahle ich keine Einkommenssteuer.

Ich habe dann vor Antragstellung des Wohngeldes ausgerechnet (Wohngeldrechner im Internet) daß ich ohne die 10% pauschalem Abzug für Einkommenssteuer im Monat 79 Euro Wohngeld erhalten würde. Mit pauschalem Abzug dann jedoch auf 171 Euro Wohngeld komme.

Ich habe dann gegenüber dem Finanzamt erklärt, daß ich auf die 1.140 Euro Pauschbetrag für den GdB verzichte. Dies - nach vorheriger telefonischer Abklärung - mit einem gesonderten Schreiben, da es nichts bringt, daß einfach im Antrag nicht zu machen. Da das Finanzamt ansonsten davon ausgeht, daß man vergessen hat es in Anspruch zu nehmen und es doch berücksichtigt.

Ich habe dann für 2022 Einkommenssteuer in Höhe von 108 Euro bezahlt. Die 108 Euro Einkommenssteuer bringen mir im Jahr 1.104 Euro mehr an Wohngeld.

Ich kann nur jedem raten, sehr genau zu prüfen, ob es sich im individuellen Fall lohnt, auf Freibeträge oder sonstige Minderrungsmöglichkeiten bei der Einkommenssteuer zu verzichten, ein paar Euro zu zahlen und somit wesentlich mehr Wohngeld zu bekommen.


-- Editiert von User am 13. Mai 2023 20:05

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