Ich werde voraussichtlich mit meinen Geschwistern mein Elternhaus überschrieben bekommen. Dort wohne ich aber nicht. Und möchte dort auch nicht wohnen. Aktuell bekomme ich Elterngeld plus sowie aufstockend alg2 (alleinerziehend). Durch die zu erwartenden Mieteinnahmen könnte ich wieder soviel Einkommen haben um „nur" KIZ und Wohngeld berechtigt zu sein.
Bloß was ist mit dem Immobilienvermögen?
Verkaufen kann ich nicht, weils mir A nicht alleine gehören wird und ich B es laut Notarvertrag nicht darf. Und C es aktuell von Mietern bewohnt wird. Durch die Mieteinnahme verwerte ich es ja bestmöglich um mein Einkommen zu bereichern. Aber ist es überhaupt theoretisch möglich, dass ich Wohngeld erhalte?
Einen Teil der Miete werde ich außerdem für Evtl Reparaturen zurücklegen müssen. (Was aber vermutlich meine „Privatsache"/„Pech" und ja auch voll ok ist).
Wohngeld trotz nicht selbst genutzter Immobilie??
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



ZitatIch werde voraussichtlich mit meinen Geschwistern mein Elternhaus überschrieben bekommen. :
Das bedeutet nicht unbedingt, dass sie Miete einnehmen. Falls die Eltern Nießbrauch haben, erhalten sie die Miete.
Es gibt kein Nießrecht. Ich WERDE sicher Miete einnehmen. Und soviel Einkommen haben, dass ich von der Höhe des
Einkommens her keine alg 2, aber noch Anspruch auf Wohngeld habe.
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Vermögen zählt m.E. nicht dazu. Man lese hier:
https://www.wohngeld.org/berechnung/
Ja.ZitatAber ist es überhaupt theoretisch möglich, dass ich Wohngeld erhalte? :
Die Wohngeldstelle prüft im Rahmen von § 21 WoGG, ob erhebliches Vermögen vorliegt und die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre. Immobilien gehören zweifelsfrei zum Vermögen.
Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören (aber) nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. (...) Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV)
Eine entsprechende Verwertung/Nutzbarmachung liegt hier in Form der Vermietung bereits vor. Also müsste man nach meinem Verständnis die Einnahmen aus Vermietung als Einkünfte berücksichtigen und das sollte es gewesen sein.
Sehe ich letztlich wie smogman. Allerdings hindern weder Punkt A noch Punkt C eine andere Verwertung des Vermögens, so dass man gar nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre.
B (der Vertrag) sollte aber genügen, da gibt es ja durchaus Gestaltungsmöglichkeiten.
Muss man nicht in der Wohnung/dem Haus WOHNEN, um evtl. Wohngeld/Lastenzuschuss erhalten zu können?Zitataber noch Anspruch auf Wohngeld habe. :
(ganz unabhängig von evtl. Vermögen?)
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__3.html
Ja. Das habe ich bisher auch zum Teil so gelesen.
Daher ja meine Frage. Ich wohne da nicht und könnte ja auch nicht ad hoc zum Datum der Übergabe rein…
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