Wohngeld und Erbe - wann wird was angerechnet?

14. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld und Erbe - wann wird was angerechnet?

Moin,
ich habe jetzt seit etwas über einem Jahr Wohngeld bezogen. Der Betrag hat sich innerhalb der Zeit viermal geändert, naja was soll's... Behörden. Jedenfalls hat der aktuelle Bescheid von Oktober bis Ende Februar, also konkret bis zum 28.02, seine Gültigkeit. Nun erbe ich allerdings und die Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt. Das Geld haben aber meine Eltern, ich habe bisher nur eine Unterschrift geleistet. Wenn ich das Geld jetzt erst im März von meinen Eltern überwiesen bekomme, zählt das dann als Einkommen, das dann nicht mehr angerechnet werden kann oder zählt das jetzt schon? Das konnte man mir bei einem Telefonat nicht beantworten und aus beruflichen Gründen ist es mir nicht möglich aktuell das Amt zu besuchen. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Liebe grüße

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31 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
also konkret bis zum 28.02, seine Gültigkeit.
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Wohngeldstelle einen ablehnenden Bescheid schicken.
ODER
Wenn du noch keinen Folgeantrag für ---ab 1.3.25---gestellt hast, gibts ganz einfach KEIN Wohngeld mehr.
Denn kein Antrag---> keine Leistung.


https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__14.html
Zitat (von Mudvayne92):
Wenn ich das Geld jetzt erst im März von meinen Eltern überwiesen bekomme, zählt das dann als Einkommen, das dann nicht mehr angerechnet werden kann oder zählt das jetzt schon?
Das kann ich dir auch nicht beantworten, weil ich diese Frage für unverständlich halte.
Jetzt erst---> ist nicht im März
zählt das jetzt schon---> jetzt ist Februar und noch kein Geld überwiesen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 65x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
Wenn ich das Geld jetzt erst im März von meinen Eltern überwiesen bekomme, zählt das dann als Einkommen,
Erbschaften zählen wie Schenkungen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.

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#3
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Erbschaften zählen wie Schenkungen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.


Ja, das wäre dann überschritten.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Erhebliches Vermögen aus Erbschaft berechtigt dann ganz einfach nicht mehr zu Wohngeld.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Erhebliches Vermögen aus Erbschaft berechtigt dann ganz einfach nicht mehr zu Wohngeld.


Ich weiß, aber das ist hier auch nicht die Frage gewesen. Es geht ja um den Zeitpunkt. Was zählt da?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
Es geht ja um den Zeitpunkt
Ja. Erbschaften sind zu jedem Zeitpunkt Vermögen und kein Einkommen.
Welcher Zeitpunkt soll dir wozu helfen?

-Meinst du den Erbfall?
-Oder meinst du die Verfügbarkeit des Geldes für dich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-Meinst du den Erbfall?
-Oder meinst du die Verfügbarkeit des Geldes für dich?


Der Erbfall ist schon eingetreten, aber das Geld steht mir noch nicht zur Verfügung.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
Der Erbfall ist schon eingetreten, aber das Geld steht mir noch nicht zur Verfügung.
Das dachte ich mir bereits.

Hey, und welcher Zeitpunkt soll dir wozu helfen?

Oder was verstehst du nicht an

- mit erheblichem Vermögen gibts kein Wohngeld mehr
- ohne Folgeantrag gibts sowieso kein Wohngeld

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, ich habe das Geld nicht. Das haben meine Eltern. Den Folgeantrag stelle ich logischerweise nicht, aber der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft noch bis Ende des Monats.

Edit: Ich habe bisher nur das Dokument "Anfrage zur Rechtsnachfolge" unterschrieben. Vllt hilft das ja weiter.

-- Editiert von User am 15. Februar 2025 20:00

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
aber der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft noch bis Ende des Monats.
Ja, nichts Neues dabei.
Zitat (von Mudvayne92):
Den Folgeantrag stelle ich logischerweise nicht,
Richtig, weil du ja weißt, dass du in Kürze das geerbte Geld bekommst und damit KEINEN Wohngeldanspruch mehr hast.

Zitat (von Mudvayne92):
Ich habe bisher nur das Dokument "Anfrage zur Rechtsnachfolge" unterschrieben. Vllt hilft das ja weiter.
Nö. Mir jedenfalls nicht.
Wer wollte wann dieses Dokument unterschrieben haben? Und bei wem liegt das jetzt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer wollte wann dieses Dokument unterschrieben haben? Und bei wem liegt das jetzt?


Das ist ans Finanzamt gegangen.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Mudvayne92):
Das ist ans Finanzamt gegangen.
Ja, das ist verständlich und nachvollziehbar.
Noch Fragen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich das Geld jetzt erst im März von meinen Eltern überwiesen bekomme, zählt das dann als Einkommen, das dann nicht mehr angerechnet werden kann oder zählt das jetzt schon?

Ich weiß nicht warum man sich so schwer mit der Beantwortung der Frage tut…
Grundsätzlich geht das Eigentum des Erblassers ab dem Zeitpunkt des Todes auf die Erben über.
Ab diesem Moment entfällt eine Bedürftigkeit. Es sei denn, Sie führen gewichtige Gründe an, warum eine Bedürftigkeit dennoch besteht. Dass man das Geld bei den Eltern zwischenparkt, dürfte nicht dazu zählen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Grundsätzlich geht das Eigentum des Erblassers ab dem Zeitpunkt des Todes auf die Erben über.
Ja. Und? Das Wohngeldamt will nicht wissen, wer wann was geerbt hat. Deshalb ist die Anrechnungsfrage irrelevant.
Das Finanzamt ist informiert. Das Erbe ist erhebliches Vermögen.

Zitat (von Despi):
Es sei denn, Sie führen gewichtige Gründe an, warum eine Bedürftigkeit dennoch besteht.
Warum und wem sollte der TE irgendwelche Gründe anführen?
Sein Wohngeldanspruch endet am 28.2. Im März gibts Geld, davon kann der ehemalige Mietzuschuss geleistet werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Zitat:
Ja. Und?

Was meinst du damit konkret? Der TE hat gefragt, ich habe geantwortet.

Zitat:
Das Wohngeldamt will nicht wissen, wer wann was geerbt hat.

Es hat niemand behauptet, dass das Wohngeldamt wissen möchte, wer wann was geerbt hat.

Zitat:
Deshalb ist die Anrechnungsfrage irrelevant

Welche Relevanz eine Frage hat, entscheidet der Fragensteller.


Zitat:
Warum und wem sollte der TE irgendwelche Gründe anführen?

Das dürfte klar werden, wenn du meinen ganzen Text liest. Im Deutschen gehören in Absätzen gegliederte Sätze in der Regel inhaltlich zusammen. So auch in diesem Falle.

Zitat:
Sein Wohngeldanspruch endet am 28.2.

Das weißt du woher genau?
Um das einschätzen zu können, müsstest du wissen, wann der Erbfall eingetreten ist.
War das im Januar, dürfte bereits im Februar kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestanden haben.



Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Das weißt du woher genau?
Aus dem EP.
Zitat (von Mudvayne92):
Jedenfalls hat der aktuelle Bescheid von Oktober bis Ende Februar, also konkret bis zum 28.02, seine Gültigkeit.
Alles weitere, was ich nach und nach erfragt habe, deutet weder auf weitere Bedürftigkeit noch auf Anspruch noch auf eine Rückforderung von Wohngeld hin.
Zitat (von Despi):
War das im Januar, dürfte bereits im Februar kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestanden haben.
Das könnte sein. Oder noch viel früher.
Und was sollte der TE in diesem Fall tun? Vielleicht hilft ihm dein Hinweis in Sachen Anrechnung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 51x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und was sollte der TE in diesem Fall tun?


Sofern die Vermögensfreigrenze WÄHREND des WG-Bezuges durch den Erbfall überschritten ist, hat die TE das selbstverständlich zu melden und gegebenenfalls erhaltenes Wohngeld, welches eventuell nicht mehr zustand, zurückzuerstatten, was ist denn das für eine Frage von dir??

Auch bei Wohngeld gibt es "Spielregeln".
Die TE hat sich beim WG-Antrag mit ihrer Unterschrift verpflichtet, unverzüglich über eine Veränderung der Vermögensverhältnisse aufzuklären (§§27,28 Wohngeldgesetz),
Da hilft auch ein "zwischen parken" bei den Eltern nichts.
Dies könnte sogar zu noch mehr "Irritationen" führen... im Sinne des § 263 StGB durch Unterlassen täuschen.

Das Finanzamt weiß bereits über die Erbschaft Bescheid und falls es dann Datenabgleich geben sollte ...

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Da hilft auch ein "zwischen parken" bei den Eltern nichts.


Danke dir, damit ist dann doch endlich alles gesagt :)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Zitat:
Sofern die Vermögensfreigrenze WÄHREND des WG-Bezuges durch den Erbfall überschritten ist, hat die TE das selbstverständlich zu melden und gegebenenfalls erhaltenes Wohngeld, welches eventuell nicht mehr zustand, zurückzuerstatten, was ist denn das für eine Frage von dir??

Genau darauf wollte ich hinaus, danke.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
was ist denn das für eine Frage von dir??
Tja, evtl. hilfst du mir auf die Sprünge, nachdem nun alles auseinandergepult wurde.

Welcher Absatz aus § 27 oder aus § 28 WoGG verpflichtet den TE, jetzt der Wohngeldstelle etwas mitzuteilen?
Und wieviel € sollte der TE wann zurückerstatten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 51x hilfreich)

@Anami, deine Rückfragen sind inzwischen unerheblich für den/die TE und somit auch für mich obsolet

Zitat (von Mudvayne92):
Danke dir, damit ist dann doch endlich alles gesagt :)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Schade.
Ich finde leider keinen passenden Satz zur Mitteilung über geerbtes Vermögen in den genannten §§.
Aber wenn du dir sicher bist und der TE das dann so annimmt... gern.
:smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#23
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Zitat:
Ich finde leider keinen passenden Satz zur Mitteilung über geerbtes Vermögen in den genannten §§.

Durch das Vermögen entfällt schlicht der Wohngeldanspruch.

Einschlägig ist § 21 - 3 WoGG (dazu passend: 21.37 in der Verwaltungsvorschrift)

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war jetzt bei der Wohngeldstelle, da die Antworten ja nicht ganz eindeutig waren... Ende vom Lied: Es bleibt alles so wie es ist. Der Antrag endet zwar auf den 28.2, die letzte Wohngeldzahlung erfolgte allerdings für die Mietzahlung Ende Januar. Zu diesem Zeitpunkt stand das Erbe noch nicht zur Verfügung, entsprechend erlosch da auch nicht für die Februar-Miete der Anspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Durch das Vermögen entfällt schlicht der Wohngeldanspruch.
Eben. Und so oder so gibt es keinen Anspruch ab 1.3.25.
Zitat (von Mudvayne92):
Es bleibt alles so wie es ist.
Danke. Eine deutliche Ansage. :smile:
...dacht`ich mirs doch.

Zitat (von MurphysLaw):
deine Rückfragen sind inzwischen unerheblich für den/die TE und somit auch für mich obsolet
Liest du bitte, wie falsch deine §§-Such-Aktion und deine Antwort war?

NICHTS ist zurückzahlen.
NICHTS hat es mit *Zwischenparken* zu tun.
NICHTS hat es mit dem Erbfall zu tun.

Zufluss zählt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 51x hilfreich)

Jetzt wird es wirklich ekelig von dir, @Anami:

1) Wir sind hier nicht bei einem Wettbewerb!
2) Weder bin ich Rechtsanwältin, noch sonst wie beruflich mit Sozialrecht unterwegs.
Ergo findet hier auch keinerlei Rechtsberatung statt!
3) Willst du wirklich hier die Büchse der Pandora eröffnen und diskutieren, wieso eine vermeintlich volljährige Person, die mutmaßlich selbstständig lebt, ein Erbe zunächst auf das Konto der Eltern überweisen lässt?

Ich kann nur von meinem Erbfall aus 2021 berichten, da musste ich der Bank meiner Mutter u.a. nachweisen, dass mein Konto auch meines ist, damit ausgeschlossen wurde, es "woanders zu parken".
Schlicht, weil ich die Erbin war und nicht xyz.

4) Unstreitig war und ist, dass eine Erbschaft gem. § 82 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII ausdrücklich kein Einkommen ist, sondern ist im Monat nach dem tatsächlichen Zufluss dem Vermögen zuzurechnen.

Womit wir wieder zu 3) kommen und damit benenne ich mal den "unsichtbaren Elefanten im Raum":

Falls jemand, der Wohngeld bekommt, jetzt z.B. im Dez. 100000 € erbt und WEISS, dass er/sie a) über der WG-Freigrenze kommt, b) unterschrieben hat, dass er/sie alle Veränderungen umgehend meldet, insbesondere bei Vermögen/Einkommen! (https://www.wohngeld.org/service/berlin/wohngeldantrag_mietzuschuss.pdf
Hier unter dem Punkt 19 "Vermögen". Da steht explizit auch, dass Vermögen im Ausland mit zählt! (Falls es beim TE um ausländisches Erbe gehen sollte!)

Unter Punkt 30 steht bei den "Wichtige Hinweise".

Zitat:
Wenn Ihre Angaben falsch sind, Angaben verschwiegen wurden oder Änderungen nicht mitgeteilt werden, können Sie damit eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat begehen.
dann sollte selbstverständlich c) die Meldung des Erbfalls an die Behörde spätestens ab dem Zeitpunkt der Überweisung aufs elterliche Konto erfolgen!

5) Wir haben jetzt Februar und TE WEISS, dass er/sie über der Freigrenze liegt, sobald das Geld von seinen Eltern überwiesen wird. Eine Sofortüberweisung würde wie lange dauern.... ? Sekunden? 1 Minute?

Oder willst du @Anami ernsthaft behaupten, dass der TE in DIESEM Fall hier jetzt im Februar nicht über der Vermögens-Freigrenze liegt??

Ganz generell!!!
SOLLTE es tatsächlich so sein, dass man legal Erbe einfach an Person xyz überweisen lassen kann, damit man die letzten Monate Wohngeld noch "abgreifen" kann, dann verdient Deutschland wirklich den Beinamen "Bananenrepublik".
Es dürfte wohl mit der einfachste Trick sein, Geld, weshalb auch immer mittels Überweisung an eine andere Person, beiseite zu schaffen.
Oder dann, wie hier, MÖGLICHERWEISE durch ein "Zwischenparken" noch bis Ende des Bezugs, ein paar hundert € mitnehmen, im Wissen, dass man über 60k Vermögen hat.
Wenn Behörden trotz Kenntnis der vollständigen Umstände (ist hier im Thread nicht der Fall), dann dennoch WG auszahlen, dann fasse ich mir an den Kopf, lerne dieses und werde möglicherweise beizeiten darauf zurückgreifen....

Dazu auch noch laut https://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragraph21/ folgende Zitate:

Zitat:
21.32 Missbrauch

(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11).

(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder konstruiert.


sowie:

Zitat:
21.37 Erhebliches Vermögen

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

(2) Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er im BWZ bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35.97, juris, Randnummer 14).


Zitat (von Mudvayne92):
Zu diesem Zeitpunkt stand das Erbe noch nicht zur Verfügung, entsprechend erlosch da auch nicht für die Februar-Miete der Anspruch.


Bislang hatte ich deine Ausführungen nicht so verstanden, dass erst seit/nach dem 1.2. das Geld bei deinen Eltern liegt, sondern schon davor. Und wir haben jetzt Februar, wieso der Februar-Anspruch NICHT erlöscht, ist mir nicht begreiflich!

Sollte DEIN Erbe/Geld, welches sich bereits VOR dem 1.2. auf dem Konto deiner Eltern befindet generell erst ab Eingang auf deinem Konto, als "verfügbar" betrachtet werden, wäre dies imho eine Fehlentscheidung und ich wüsste gerne, mit welcher Vorschrift dieses dann schriftlich begründet würde.

Ganz am Schluss:
Ich möchte dir @Mudvayne92 nichts unterstellen (ich formuliere insgesamt so deutlich und unmissverständlich, wie es geht, bedanke dich dafür bei Anami's Provokation), es hatte bislang (soweit die Informationen vorliegen) ein "Geschmäckle" und hier im Forum wurden im Laufe der Jahre, div. "Versuche" beschrieben/diskutiert.
Möglicherweise bin ich dadurch schon überkritisch bis "geschädigt".

Darüber hinaus fällt mir beschämt grad ein, dir noch gar kein Beileid ausgesprochen zu haben, für deinen Verlust! Das tut mir SEHR leid!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mudvayne92
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir persönlich wäre das egal gewesen, wenn ich was hätte zurückzahlen müssen, weil ich das Geld sowieso anlegen möchte und früher da auch besser ist. Konkret war das heute auf dem Amt wie folgt: Ich habe beschrieben, dass ich noch keinen Zugang zu dem Geld habe und das Dokument für das Finanzamt vorgezeigt. Dieses hatte das Datum 9.2. Das hat der Mitarbeiterin gereicht, um mir an die Zahlung Ende Januar (für eben die Februarmiete) keine Gegenansprüche mehr zu stellen. Sie sagte dann, dass sie das zu meinem Schutz auch vermerken werde, dass ich da war UND ich trotzdem besser das Geld erst am 1.3 empfangen sollte, es aber eigtl. auch egal wäre. Mir persönlich ging es einfach um den Aufwand. Ich komme während der Arbeit da auch nicht mal eben hin, heute war ich halt zu spät.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Zitat:
Sollte DEIN Erbe/Geld, welches sich bereits VOR dem 1.2. auf dem Konto deiner Eltern befindet generell erst ab Eingang auf deinem Konto, als "verfügbar" betrachtet werden, wäre dies imho eine Fehlentscheidung und ich wüsste gerne, mit welcher Vorschrift dieses dann schriftlich begründet würde.

So ist es.
Deine Einschätzung ist grundsätzlich richtig.
Hier hat das Amt entschieden, das auf Anfang Februar lautende Schreiben zu akzeptieren, das ist m.E. korrekt im Sinne des Ermessens des Amtes.

Ich schrieb oben ja, dass es dem TE grundsätzlich obliegt nachzuweisen, dass trotz des Erbfalls Bedürftigkeit vorliegt (dafür wurde ich „leicht" angegangen). Genau das ist hier passiert: dem Amt wurde glaubhaft gemacht, dass das Geld im Februar noch nicht verfügbar war, entsprechend wurde entschieden, den Bescheid für Februar aufrecht zu erhalten.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Jetzt wird es wirklich ekelig von dir, @Anami:
Wieso eklig?
zu 1+2: Genau so ist es.
zu 3: Nein.
zu 4: Hier geht es NICHT um Sozialhilfe nach SGB XII.
zu 5: Ich lese, dass der TE das Geld im März bekommt. Die Frage nach *Sofortüberweisung* verstehe ich nicht.

Zitat (von MurphysLaw):
Ich kann nur von meinem Erbfall aus 2021 berichten,
Ja, gern. Und hier geht es um den TE-Fall.
Zitat (von MurphysLaw):
Oder willst du @Anami ernsthaft behaupten, dass der TE in DIESEM Fall hier jetzt im Februar nicht über der Vermögens-Freigrenze liegt??
Nein, absolut nicht. Erhebliches Vermögen ist idR vorhanden, wenn es verfügbar ist. Hier scheint also das erhebliche Vermögen erst im März verfügbar zu sein, wenn aus x Gründen sowieso kein Wohngeldanspruch besteht.

Ich hatte dem TE mehrere Fragen gestellt--- bis #9 und nun fragst du mich, was das für ne Frage sei.
Du hättest einfach deine Antwort geben können, wie es im Forum üblich ist. Wen habe ich provoziert?

Der User @TazDummchen ist hier bekannt für Wohngeldfragen-Beantwortung. Evtl. wartest du, ob von dort noch ne Antwort kommt, die dir besser gefällt? Denn die Wohngeldstelle wird dem TE keine schriftliche Begründung für irgendwas geben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 51x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich schrieb oben ja, dass es dem TE grundsätzlich obliegt nachzuweisen, dass trotz des Erbfalls Bedürftigkeit vorliegt (dafür wurde ich „leicht" angegangen). Genau das ist hier passiert: dem Amt wurde glaubhaft gemacht, dass das Geld im Februar noch nicht verfügbar war, entsprechend wurde entschieden, den Bescheid für Februar aufrecht zu erhalten.


Ich kann die Entscheidung des Amtes, so sie rechtskräftig wird, nicht nachvollziehen. Das meine ich nicht zum Nachteil vom TE (er/sie hat ja den Erbfall gemeldet), sondern grundsätzlich.

Weil hier Steuergeld gewährt wird, welches nicht gerechtfertigt ist.
Mit einer solchen Arbeitsweise lassen sich generell Ausgaben von Sozialleistungen nicht verringern (und es liegt dann mutmaßlich nicht am Leistungsempfänger/-in).

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