Hallo liebes Forum,
momentan beschäftige ich mich mit dem Thema Wohngeld und habe folgende Frage:
Ist es rechtens, dass Wohngeld nicht gezahlt wird, weil ein bestehender, laufenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wurde?
Fakten:
Ehepaar, drei Kinder. Ein Teil arbeitet in Vollzeit, der andere ist aufgrund einer Berufskrankheit nicht arbeitsfähig. Erwerbsminderungsrentenantrag wurde im Mai 2023 bei der DRV gestellt. Dieser ist weiterhin in Bearbeitung, es zieht sich hin.
Für den Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2024 wurde ein Jahr lang ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt. Dies ist nun ausgelaufen und es wurde ein Antrag auf Wohngeld gestellt. Dieser wird nun nach über drei Monaten Bearbeitung verweigert. Die Aussage ist:
Solange kein Bescheid über die Erwerbsminderungsrente vorliegt, so lange wird auch kein Wohngeld bewilligt. Aber genau da liet doch unser Problem, in dem Zeitraum bis zu einer Entscheidung seitens der DRV benötigen wir die Unterstützung per Wohngeld.
Gibt es für diese Situation eine rechtliche Grundlage? Ist das denn so rechtens?
Danke vorab.
Beste Grüße
Wohngeld verweigert aufrund laufendem Erwerbsminderungsrenten Antrag
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Nein.ZitatIst das denn so rechtens? :
Die Wohngeldstelle könnte z.B. den Bewilligungszeitraum verkürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Die Leistung zu verweigern, weil ein anderer Leistungsträger noch nicht über seine Leistung entschieden hat, entbehrt einer Rechtsgrundlage.
Bei nachträglicher Bewilligung ist aber ggf. mit einer Rückforderung zu rechnen, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 13.12.2021 - 3 K 617/21.KO
Könnte sein.ZitatIst es rechtens, dass Wohngeld nicht gezahlt wird, weil ein bestehender, laufenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wurde? :
Berufskrankheit festgestellt und Erwerbsminderungsrente beantragt?Zitataufgrund einer Berufskrankheit nicht arbeitsfähig. :
Hast du die auch schriftlich? Zu mündlichen Aussagen lässt sich schlecht was zu *rechtens oder nicht* sagen.ZitatDie Aussage ist: :
Ich nehme an, die Wohngeldstelle erwartet nach mehr als 1 Jahr Bearbeitung des EMR-Antrages eine zeitnahe Entscheidung von dort.
Ein Antrag auf Wohngeld sollte nach max. 3 Monaten sachlich beschieden werden, gem. §75 VwGO wäre dann bei sog. Untätigkeit der Behörde eine Klage möglich.
Da aber Papier und Gesetze geduldig sind und quasi alle Beteiligten sich langsam durch die Aktenberge arbeiten, würde es beim Verw.-Gericht ähnlich langsam gehen.
Ersatzweise kann man Bürgergeld beim JC beantragen, zB ab 1.7.24.
Und/oder Kinderzuschlag bei der Familienkasse, dauert aber auch ätzend lange.
Wie hoch wäre der Mietzuschuss/Wohngeld denn?
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Danke euch erstmal.
Die Berufskrankheit ist festgestellt und das haben wir schriftlich. Das lief über die KUVB - Kommunale Unfallversicherung Bayern.
Aufgrund der Komplexität und diverser "Gutachten" usw. zieht es sich in die Länge, nun wurde erneut versucht über die DRV eine Reha anzustossen, obwohl dies hier nicht möglich ist (nicht rehafähig, nicht reisefähig) und zudem gibt es für dieses Krankheitsbild keine Reha, die helfen könnte, da es auch noch keine sonstigen therapeutischen Ansätze gibt, noch Medikamente.
Aber das ist ein anderes Thema. Fakt ist, die Wohngeldstelle rief an und sagte uns heute, dass es eben ohne Bescheid keine Leistungen zahlen würde. Und berief sich darauf, dass eben dann z.B. bewilligt werden könnte und man ja dann Geld zurückzahlen müsste...
Hatte im Netz dazu gefunden:
Die Vorschrift des § 102 SGB X bildet die Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers.
Der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist demjenigen Leistungsträger gegenüber erstattungspflichtig, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist im Sozialrecht vorgesehen, damit Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder Unklarheiten über die Zuständigkeit nicht zulasten der Sozialleistungsberechtigten gehen. Daher sieht u. a. die Vorschrift des § 43 SGB I vor, dass ein zuerst angegangener Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Leistungen erbringen kann oder muss.
Uns ist auch klar, dass es z.B. zu einer Bewilligung im Nachhinein kommen kann. Aber das kann doch nicht das Argument sein.
Dann müssen sie mit dieser Begründung einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid schicken und nicht die Leute anrufen. Der Mitarbeiter sollte vorher noch mal seinen Vorgesetzten fragen.ZitatFakt ist, die Wohngeldstelle rief an und sagte uns heute, dass es eben ohne Bescheid keine Leistungen zahlen würde. :
Man kann schriftlich und nachweisbar und mit Fristsetzung die schriftliche Ablehnung des Antrags unter Angabe der Rechtsgrundlagen fordern und kann noch heute einen schriftlichen Antrag auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes stellen.ZitatFakt ist, die Wohngeldstelle rief an :
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26a.html
Evtl. wurde der Wohngeldstelle nur bekannt gegeben, dass ein EMR-Antrag im Mai 23 bei der DRV gestellt wurde?
Doch. Mündlich am Telefon kann alles mögliche als Argument herhalten.ZitatAber das kann doch nicht das Argument sein. :
Die sind vermutlich auch überlastet, überfordert und möchten hier nicht erst prüfen und bewilligen für 1 Jahr und dann nach X-Zeit wieder prüfen und sich mit Rückforderungsbescheiden beschäftigen.
ZitatEvtl. wurde der Wohngeldstelle nur bekannt gegeben, dass ein EMR-Antrag im Mai 23 bei der DRV gestellt wurde? :
Wie meinst Du? Wir haben die Eingangsbestätigung zum Antrag auf EMR in Kopie der Wohngeldstelle überlassen. Was hätte denn noch bekannt gegeben werden müssen?
Das weiß ich auch nicht so genau, aber eine Telefonauskunft ist NICHTS wert.ZitatWas hätte denn noch bekannt gegeben werden müssen? :
Weiß die Wohngeldstelle, dass es sich noch lange-lange ziehen könnte, bis irgendein Bescheid von der DRV vorliegt?ZitatAufgrund der Komplexität und diverser "Gutachten" usw. zieht es sich in die Länge... :
Was gibts denn von der Unfallversicherung? Zahlt die eine BU-Rente?
ZitatWeiß die Wohngeldstelle, dass es sich noch lange-lange ziehen könnte, bis irgendein Bescheid von der DRV vorliegt? :
Was gibts denn von der Unfallversicherung? Zahlt die eine BU-Rente?
Das haben wir mehrfach kommuniziert und auch das aktuellste Schreiben von der DRV in Bezug auf Reha usw. beigelegt... aber das interessiert die wohl nicht so.
Die Unfallversicherung zahlt nichts. Es gab Verletztengeld bis sie ausgesteuert wurde, danach 1 Jahr ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung...
Dann fällt mir auch nur wieder ein:Zitataber das interessiert die wohl nicht so. :
1. noch heute einen schriftlichen Antrag auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes stellen.
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26a.html
2. Gleichzeitig eine schriftliche und begründete Ablehnung zum EMR-Antrag fordern. Das wäre dann ein Verwaltungsakt/Bescheid und rechtsmittelfähig.
3. Heute Bürgergeld ab 1.7.24 beantragen. Das Hauptantragsformular/HA gibts im Netz, das genügt zunächst.
www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-sgb2_ba042689.pdf
evtl. 4: Den Chef/die Chefin der Wohngeldstelle schriftlich informieren, falls man dort nicht kurzfristig persönlich *reinkommt* zwecks Beschwerde.
evtl. 5: Doch eine *Untätigkeitsklage* in Betracht ziehen, aber nicht damit drohen. Evtl. beim Chef/Chefin *anklingen lassen*.
Hallo Ihr,
danke nochmal für die vielen Antworten. Im Grunde haben wir der Wohngeldstelle folgendes geschrieben:
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Heute führten wir zwei Gespräche mit Ihnen Frau xxxx. Im Grund lief es darauf hinaus, dass uns das Wohngeld nicht bewilligt werden kann, solange es keinen "Bescheid" des Rententrägers bzgl. der Erwerbsminderungsrente gibt.
Ich bitte Sie höflichst diesen Sachverhalt eingehend zu prüfen.
Die Leistung zu verweigern, weil ein anderer Leistungsträger noch nicht über seine Leistung entschieden hat, entbehrt einer Rechtsgrundlage in meinen Augen. Die Vorschrift des § 102 SGB X bildet die Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers. Sprich, hier wäre es in meinen Augen möglich unter Vorbehalt das Wohngeld zu leisten oder z.B. den Bewilligungszeitrum zu verkürzen.
Das bei einer nachträglicher Bewilligung mit einer Rückforderung zu rechnen ist, ist uns klar.
Ferner:
Der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist demjenigen Leistungsträger gegenüber erstattungspflichtig, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist im Sozialrecht vorgesehen, damit Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder Unklarheiten über die Zuständigkeit nicht zulasten der Sozialleistungsberechtigten gehen. Daher sieht u. a. die Vorschrift des § 43 SGB I vor, dass ein zuerst angegangener Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Leistungen erbringen kann oder muss.
Auch wir hoffen auf eine baldige Entscheidung in Bezug auf die EMR. Allerdings ist diese nicht absehbar, genau deswegen haben wir Wohngeld beantragt.
Wir bitten nochmalig um sachliche Prüfung und um eine schriftliche Antwort bezüglich Ihrer Entscheidung mit entsprechender Rechtsgrundlage. Vielen Dank!
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daraufhin erhielten wir eine Antwort:
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"Ihre E-Mails vom 23.07.2024 sowie vom 11.07.2024 haben wir erhalten. Ihr Wohngeldantrag vom 09.04.2024 befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. Aufgrund der historischen Wohngeld-PLUS-Reform kommt es weiterhin zu längeren Bearbeitung. Wir bitten um Verständnis. Es ist davon auszugehen, dass Sie im Laufe des Monats August eine entsprechende Rückmeldung erhalten."
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Das ist ja zumindest schon mal positiv. D.h. wir warten jetzt auf den Bescheid, in der Hoffnung, er fällt positiv aus.
Eine grundlegende Frage habe ich noch an euch mit der Bitte um Hilfestellung:
Wie verhält es sich denn, wenn die Erwerbsminderungsrente NICHT bewilligt wird, dann hätten wir ja Anspruch auf das Wohngeld ab dem Datum der Beantragung, das ist doch korrekt in meinen Augen? Sprich, wenn sich die Wohngeldstelle erstmal querstellt, weil ja keine Bescheid von der Erwerbsminderungsrente da ist, dann aber irgendwann ja einer kommt, wenn der negativ ausfällt, muss man uns doch die Leistungen dann rückwirkend bewilligen.
Das ist ein Standard-Textbaustein, der lange Wartezeiten entschuldigen soll. Mit der historischen Reform wurden leider keine einsetzbaren Fachkräfte *mitgeliefert*, weshalb die SB in den Wohngeldstellen wohl bundesweit hinter *Antragsstapeln von historischem Ausmaß* nicht zu erkennen sind.ZitatAufgrund der historischen Wohngeld-PLUS-Reform :
Aber immerhin wird nun ein Bescheid für euch noch im August angepeilt.

Dann ist der Wohngeldstelle der Ablehnungsbescheid der DRV als relevante Änderung vorzulegen, die Wohngeldstelle hat neu zu prüfen, zu berechnen und zu bewilligen. Und ja, dann ---ab Antragstellung---zu leisten.ZitatWie verhält es sich denn, wenn die Erwerbsminderungsrente NICHT bewilligt wird, :
1 Jahr für einen EMR-Bescheid ist leider auch keine Seltenheit.
Die DRV würde Sachstands-Anfragen wohl mit üblicher Bearbeitungszeit, Urlaubszeit und permanentem Personalmangel beantworten.
Ich würde trotzdem eine höfliche Anfrage zum Sachstand an die DRV senden...auch fragen, ob evtl. noch Unterlagen/Nachweise fehlen, die ich dann gern zeitnah vorlegen würde.
Evtl. gibt man damit der Sache einen *Schubs* ?
Lustig. Historisch war diese Reform gerade nicht. Vielmehr hat sich die Politik vor einer grundlegenden Veränderung des kranken Wohngeldrechts gedrückt, das von Irrungen und Wirrungen sowie Systembrüchen gekennzeichnet ist. Dagegen ist das Bürgergeld quasi eine Ausgeburt an Klarheit.ZitatAufgrund der historischen Wohngeld-PLUS-Reform kommt es weiterhin zu längeren Bearbeitung. :
Gemach, gemach. Ein Bescheid wurde für August nicht in Aussicht gestellt, sondern nur eine Rückmeldung.ZitatDas ist ja zumindest schon mal positiv. D.h. wir warten jetzt auf den Bescheid, in der Hoffnung, er fällt positiv aus. :
ZitatEs ist davon auszugehen, dass Sie im Laufe des Monats August eine entsprechende Rückmeldung erhalten. :
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