Wohngeld verweigert wegen damaliger Partnerschaft?

21. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Guc77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld verweigert wegen damaliger Partnerschaft?

Hallo,

ich männlich, 32j bin in einer verzwickten Situation. Ich habe definitiv Wohngeldanspruch, aber die Genehmigung des Antrags könnte an dieser Kleinigkeit scheitern.

Ich bin von 1,5 Jahren mit meiner Freundin, die mehr Geld verdient, in eine gemeinsame Wohnung gezogen.
Mittlerweile wohnen wir noch im selben Haushalt, sind aber keine Partner mehr.

Jeder von uns beiden zahlt zu gleichen Teilen die Miete und die beträgt für jeden 520 €.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen besteht eine Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II wenn Partner länger als 1 Jahr zusammenleben..

Wie können wir nachweisen, dass wir keine Partner mehr sind?
Der Wohngeldanspruch ist ja von einer nicht bestehenden Partnerschaft abhängig.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Der Wohngeldanspruch ist ja von einer nicht bestehenden Partnerschaft abhängig.
Stimmt. Für Wohngeldanspruch ist vor allem die Wohngeldbehörde mit dem entspr. Gesetz---Wohngeldgesetz zuständig.

Wenn du hier den § 7 SGB II bringst, handelt es sich um KDU/ Kosten der Unterkunft einer 2-Personen-BG. Kurz: um Hartz 4.
Und da ist die Leistung des JC durchaus von der Partnerschaft abhängig und betrifft nicht nur die Mietkosten.

Zitat (von Guc77):
...sind aber keine Partner mehr.
Seit wann? Das JC vermutet...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Stimmt. Für Wohngeldanspruch ist vor allem die Wohngeldbehörde mit dem entspr. Gesetz---Wohngeldgesetz zuständig.
§ 5 Abs.2 WoGG verweist auf § 7 Abs.3a SGB II.

Zitat (von Guc77):
Wie können wir nachweisen, dass wir keine Partner mehr sind?
Zunächst durch eine möglichst detaillierte und wahrheitsgemäße Schilderung des Sachverhaltes, den Gründen, dem Zeitraum, dem Ausblick und der konkreten Ausgestaltung der Haushaltstrennung.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Ich habe definitiv Wohngeldanspruch, aber die Genehmigung des Antrags könnte an dieser Kleinigkeit scheitern.
Warum wurde der Antrag nicht einfach mit den wahrheitsgemäßen Angaben gestellt?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von smogman):
§ 5 Abs.2 WoGG verweist auf § 7 Abs.3a SGB II.
Danke. Ich hielt es für eine Verwechslung. :sweat:

Zitat (von Anami):
Seit wann? Das JC vermutet...
Die Wohngeldstelle hätte zu vermuten. Wie du diese Vermutung nun für mind. das letzte halbe Jahr widerlegst, könnte schwierig werden.
Wie und wann habt ihr selbst die Trennung vorgenommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Guc77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Die Wohngeldstelle hätte zu vermuten. Wie du diese Vermutung nun für mind. das letzte halbe Jahr widerlegst, könnte schwierig werden.

Wieso mindestens das letzte halbe Jahr? Wir sind erst seit 3 Monaten getrennt. Seit 3 Monaten komme ich finanziell nicht mehr für meine Freundin auf und umgekehrt sie nicht für mich.

Würde ich für einen Tag zu meinen Kollegen ziehen und dann zurück zu meiner Freundin dann wäre ich mit dem Wiedereinzug kein ganzes Jahr im selben Haushalt. Wäre ich ohne Hürden berechtigt Wohngeld zu beziehen.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Wir sind erst seit 3 Monaten getrennt.
Ändert nicht wirklich viel...es geht um das getrennte Wirtschaften, nicht um Tage oder Monate.
Zitat (von Guc77):
Seit 3 Monaten komme ich finanziell nicht mehr für meine Freundin auf und umgekehrt sie nicht für mich.
Dann wird evtl. für diesen Zeitraum eine Vermutung der EG zu widerlegen sein.

Deine Gedankengänge, was wäre, wenn, helfen uU nicht.

Wenn du meinst, du hast definitiv Anspruch, dann stelle doch den Wohngeldantrag. Die Behörde wird sich dann bei dir melden und ggfs entspr. Nachweise verlangen.
Falls du den Antrag schon gestellt hast, warte ab, was die Behörde noch wissen will.

btw
Nicht ihr, sondern --du-- müsstest nachweisen. Denn deine frühere Partnerin beantragt ja nichts. Sie braucht dir überhaupt nichts sagen oder geben.

-- Editiert von User am 26. Oktober 2022 18:46

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Würde ich für einen Tag zu meinen Kollegen ziehen und dann zurück zu meiner Freundin dann wäre ich mit dem Wiedereinzug kein ganzes Jahr im selben Haushalt. Wäre ich ohne Hürden berechtigt Wohngeld zu beziehen.
Eher nicht. Siehe 5.21 Abs.5 WoGVwV: "Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dennoch fortbesteht."

Zitat (von Anami):
es geht um das getrennte Wirtschaften, nicht um Tage oder Monate.
Es reicht eine Fallkonstellation aus § 7 Abs. 3a SGB II. Sowohl bei gemeinsamer Einkommensverfügung als auch durch Zeitablauf kann die Vermutung der Einstehensgemeinschaft entstehen.

Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Partnerinnen oder Partnern, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht ausreichend.

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#8
 Von 
Guc77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Sowohl bei gemeinsamer Einkommensverfügung als auch durch Zeitablauf kann die Vermutung der Einstehensgemeinschaft entstehen.


Danke für die Antwort, ich weiß nicht wie ich jetzt beweisen soll, dass ich mit meiner Nicht-Mehr-Partnerin keine Beziehung mehr habe.

Wir teilen uns zwar eine Küche und den Staubsauger, wir sind keine Einstehensgemeinschaft mehr.
Wenn der Staubsauger defekt ist, dann wird gemeinsam entschieden wer welchen Anteil zahlt. Keiner hat Zugriff auf Gelder des anderen.
Wie kann ich beweisen, dass wir keine Einstehensgemeinschaft sind?

Zitat (von smogman):
Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Partnerinnen oder Partnern, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen.


Soll ich Fotos von unseren getrennten Zimmern senden, damit das Wohnungsamt einen Eindruck erhält, dass wir nicht im selben Bett schlafen?
Oder soll ich eidesstattlich versichern, dass wir seit einem Jahr kein Sex mehr haben?

-- Editiert von User am 2. November 2022 15:50

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Vielleicht googlest du mal unter den Suchbegriffen
- Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft Alg2
- *eäG* /eheähnlicher Gemeinschaft
- Widerlegung der Vermutung einer BG

oder du liest hier ab Seite 39 ab RN 7.68:
https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FH%207%20-%2015.02.2022.pdf

Ich meine, an einem gemeinsam benutzten Staubsauger macht das keine Wohngeldstelle fest.

Zitat (von Guc77):
ich weiß nicht wie ich jetzt beweisen soll
Ihr könnt zunächst nur versuchen, die Vermutung zu widerlegen.
Zitat (von Guc77):
Soll ich Fotos von unseren getrennten Zimmern senden, damit das Wohnungsamt einen Eindruck erhält, dass wir nicht im selben Bett schlafen?
Das dürfte nicht hilfreich sein, denn 1. kann man nach der Fotoaktion alles wieder ändern und 2. muss man nicht in einem Bett schlafen, um füreinander einzustehen.
Zitat (von Guc77):
Oder soll ich eidesstattlich versichern, dass wir seit einem Jahr kein Sex mehr haben?
Das wäre noch viel alberner, denn es geht nicht um Sex. Oben hast du erklärt, dass ihr erst seit 3 Monaten getrennt seid. Vergiss Intimitäten.
Es geht um die Vermutung, dass ihr füreinander einsteht.

Zitat (von Guc77):
Keiner hat Zugriff auf Gelder des anderen.
Das wäre einen Nachweis wert und wichtig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Wir teilen uns zwar eine Küche und den Staubsauger, wir sind keine Einstehensgemeinschaft mehr. Wenn der Staubsauger defekt ist, dann wird gemeinsam entschieden wer welchen Anteil zahlt.
Diese Sätze z.B. widersprechen sich. Wenn man sich Dinge teilt und sogar gemeinsam neu anschafft, so ist das ein Indiz für und nicht gegen eine Einstehensgemeinschaft.

Zitat (von Guc77):
Wie kann ich beweisen, dass wir keine Einstehensgemeinschaft sind?
Diese Frage wird dir hier niemand beantworten können, da dich hier niemand kennt. Wie ich oben schon schrieb, zunächst durch eine möglichst detaillierte und wahrheitsgemäße Schilderung des Sachverhaltes, den Gründen, dem Zeitraum, dem Ausblick und der konkreten Ausgestaltung der Haushaltstrennung.

Zitat (von Guc77):
Soll ich Fotos von unseren getrennten Zimmern senden
Getrennte Zimmer sollten das absolut mindeste sein, was vorliegen muss.

Zitat (von Guc77):
Oder soll ich eidesstattlich versichern, dass wir seit einem Jahr kein Sex mehr haben?
Das wäre auf jeden Fall hilfreich und erhebliches Indiz gegen eine Partnerschaft. Allerdings kostet die meistens Geld, weshalb ich es erst mal nur versichern würde (nicht an Eides Statt).

Was mich als Behörde auf jeden Fall interessieren würde, wäre natürlich, wann du denn jetzt mal ausziehst und gekündigt hast? Oder was soll das darstellen? Ihr wart mal zusammen und seid zusammengezogen, seid aber seit Zeitpunkt x nicht mehr zusammen und bleibt nun aber trotzdem für immer zusammen wohnen? Das ist ein erhebliches Indiz gegen dich und sollte erklärt werden.

Grundsätzlich kann alles mögliche zur Glaubhaftmachung herhalten. Umso objektiv logischer und besser nachvollziehbar für einen Menschen, der dich nicht kennt, desto eher wird man dir glauben.

Mir wäre das an deiner Stelle alles zu doof. Ich hätte mir nicht nur schon längst eine eigene Wohnung gesucht, sondern mich auch selbst versorgt. Der Arbeitsmarkt ist komplett leergefegt. Wer will, kann heutzutage auch ohne Ausbildung überall binnen weniger Tage Vollzeit arbeiten. In der Gastro, im Service, als Kurier, Fahrer, Vertrieb, in der Reinigung oder sonst wo. Mindestlohn 12 Euro, oft auch mehr. Woran scheitert es?

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#11
 Von 
Guc77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was mich als Behörde auf jeden Fall interessieren würde, wäre natürlich, wann du denn jetzt mal ausziehst und gekündigt hast? Oder was soll das darstellen? Ihr wart mal zusammen und seid zusammengezogen, seid aber seit Zeitpunkt x nicht mehr zusammen und bleibt nun aber trotzdem für immer zusammen wohnen? Das ist ein erhebliches Indiz gegen dich und sollte erklärt werden.


Danke erst mal für deine lange und ausführliche Antwort. Ich bin schon auf der Suche nach einer anderen WG. Du hast Recht, das Zusammenwohnen ist kein Zustand mehr, für uns beide nicht!

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#12
 Von 
Guc77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich bin umgezogen und wohne seit gestern fernab von meiner Ex-Freundin in einer neuen WG für 600 € Warmmiete im Monat. Ich wohne hier vorübergehend bis 31.12.2022, hab bisher nur befristete Wohnangebote gefunden.

Meine ExFreundin und ich haben einen Untermietvertrag aufgesetzt, rückwirkend. Die alte Wohnung in der ich mit meiner Ex gewohnt habe wird aufgelöst und wir haben vereinbart, dass wir bis 31.1.2023 gemeinsam die Miete stemmen, obwohl ich schon ausgezogen bin.

Ich habe jetzt mit einer doppelten Miete zu kämpfen, die alte WG mit meiner Ex für warm 520 € und die neue WG für 600 €.

Soll ich beim Wohnungsamt beide Wohnungen angeben in einem Antrag oder jeweils in separaten Anträgen.
Welche Wohnung wird mir gezahlt, die teurere neue Wohnung oder auch die alte Wohnung?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von Guc77):
Ich habe jetzt mit einer doppelten Miete zu kämpfen,
Da war die Vereinbarung mit der Ex leider nicht so optimal.
Zitat (von Guc77):
Soll ich beim Wohnungsamt beide Wohnungen angeben in einem Antrag oder jeweils in separaten Anträgen.
Wenn Wohngeld nach WoGG geleistet wird, dann für die Wohnung, in der man wohnt.
Wohngeld nach WoGG wird iaR für 1 Jahr geleistet. Ob die Behörde deinen Antrag für einen solch extrem kurzen Mietzeitraum prüft, möchte ich bezweifeln.
Zitat (von Guc77):
Welche Wohnung wird mir gezahlt, die teurere neue Wohnung oder auch die alte Wohnung?
Ich befürchte, weder - noch.

Nach § 1 (2)WoGG nicht für die alte Wohnung, weil du dort nicht wohnst.
Nach § 25 WoGG vermutlich nicht für eine solch kurze Wohnzeit von ca. 6 Wochen.

https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ob die Behörde deinen Antrag für einen solch extrem kurzen Mietzeitraum prüft, möchte ich bezweifeln.

Oh, funktionierende Glaskugel? Oder mal wieder keine Ahnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Weißt du es besser?
Wohngeld soll nach § 25 (1) WoGG für 1 Jahr bewilligt werden. Es gibt Ausnahmen.
Weder weiß der TE jetzt, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, noch weiß er, ob für eine später anmietbare Unterkunft dann Wohngeldberechtigung vorliegt.

Aber es ist auch hier wie immer:
Anträge können gestellt werden, also auch ein Wohngeldantrag unter Vorlage der notwendigen Nachweise.

Zweifel ist etwas anderes als Glaskugel.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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