Folgende Situation:
Vater ist Pflegefall und muss ins Heim umziehen. Grundsätzlich hat er aufgrund seiner schmalen Rente als einzigem Einkommen Anspruch auf Wohngeld.
Dagegen steht aber Vermögen in Form von Immobilienbesitz, das wohl als erhebliches Vermögen gewertet wird und somit den Wohngeldanspruch ausschließt.
Um das Vermögen verwertbar zu machen ist nun angedacht, das Haus in seinem Namen zu vermieten.
Da ich nur eine normale Vollmacht habe ist das der einzige Weg, das Vermögen zu verwerten.
Jetzt ist die Frage, ob trotzdem Wohngeldanspruch bestehen kann.
Zählen dann nur die Mieteinnahmen und werden in die Berechnung des Wohngelds angerechnet oder schließt allein schon der Besitz einer Immobilie einen Wohngeldanspruch aus?
Wohngeldanspruch für Vater im Pflegeheim trotz nicht selbst bewohnter Immobilie?
1. März 2024
Thema abonnieren
Frage vom 1. März 2024 | 19:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeldanspruch für Vater im Pflegeheim trotz nicht selbst bewohnter Immobilie?
#1
Antwort vom 1. März 2024 | 20:25
Von
Status: Unbeschreiblich (39439 Beiträge, 6471x hilfreich)
Ich meine, da der Eigentümer seine Immobilie wegen Umzug ins Pflegeheim nicht mehr selbst nutzt, besteht für ihn kein Anspruch auf Lastenzuschuss nach WoGG..Zitat :Jetzt ist die Frage, ob trotzdem Wohngeldanspruch bestehen kann.
Als Vermieter ist der Vater kein Selbstnutzer seiner eigenen Immo..
Nein, das Kriterium für Wohngeld bzw. Lastenzuschuss ist mW die Selbstnutzung.Zitat :oder schließt allein schon der Besitz einer Immobilie einen Wohngeldanspruch aus?
#2
Antwort vom 1. März 2024 | 21:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Nein, das Kriterium für Wohngeld bzw. Lastenzuschuss ist mW die Selbstnutzung
Der Wohngeldantrag würde sich auf das Pflegeheim beziehen
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 1. März 2024 | 22:11
Von
Status: Unparteiischer (9637 Beiträge, 2040x hilfreich)
Zitat :Der Wohngeldantrag würde sich auf das Pflegeheim beziehen
Wohngeld gibt es meiner Meinung nach nicht im Pflegeheim. Welchen Pflegegrad hat er denn?
#4
Antwort vom 2. März 2024 | 08:14
Von
Status: Master (4326 Beiträge, 712x hilfreich)
Zitat :Der Wohngeldantrag würde sich auf das Pflegeheim beziehen
Es ist Vermögen in Form von Immobilien vorhanden. Der Vater hat 10 000 € Schonvermögen, was darüber ist, muss für die Pflege verwendet werden.
Soziale Gelder, egal ob Wohngeld oder Zuschuss vom Sozialamt wird es nicht geben, warum soll der Steuerzahler dafür aufkommen.
Reicht die Miete nicht, muss das Haus verwertet werden, sollte eine Ehefrau vorhanden sein und in diesem Haus wohnen, so gewährt manchmal das Sozialamt ein Darlehen, lässt sich ins Grundbuch eintragen und nach dem Tod wird das Darlehen zurückgefordert.
Zitat :Welchen Pflegegrad hat er denn?
Der spielt keine Rolle, der Eigenanteil bleibt immer der gleiche. Je höher der Pflegegrad, desto aufwändiger ist die Pflege.
#5
Antwort vom 2. März 2024 | 14:00
Von
Status: Unbeschreiblich (39439 Beiträge, 6471x hilfreich)
Meinst du ---Pflegewohngeld---? Falls ja, werden auch die Mieteinnahmen aus der Immo als Einkommen berücksichtigt.Zitat :Der Wohngeldantrag würde sich auf das Pflegeheim beziehen
Sein Einkommen besteht dann aus der Rente und der Miete (nur die Kaltmiete).
Den Antrag kann man stellen.
Weil das einige Bundesländer noch landesrechtlich so geregelt haben.Zitat :Soziale Gelder, egal ob Wohngeld oder Zuschuss vom Sozialamt wird es nicht geben, warum soll der Steuerzahler dafür aufkommen.
Ich lese, dass es in NRW, in S-H und M-V noch die Soziale Leistung Pflegewohngeld gibt.
Allerdings geht diese Leistung direkt in die Pflegeeinrichtung als bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss bei Investitionskosten.
Damit würde dann die Sozialhilfe nach SGB XII nicht oder weniger belastet... der Steuerzahler kommt doch dafür auch auf.
https://www.biva.de/deutsches-pflegesystem/pflege-leistungen-finanzierung/stationaer/investitionskosten
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
298.760
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
10 Antworten